Urteile neu online gestellt
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2009 - Az.: 308 O 75/09
- Leitsatz:
Ein Softwareunternehmen hat einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch, wenn sein Computerspiel in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wird. Der Accessprovider muss die Daten zur Ermittlung der IP-Adressen über das Verbindungsende hinaus speichern.
- Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 15.01.2009 - Az.: VG 27 A 316.08
- Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Kostentragungspflicht bei einer Vorratsdatenspeicherung zu Lasten privater Webhoster verfassungsgemäß ist, denn es werden Private für eigentlich staatliche Aufgaben entschädigungslos in Anspruch genommen.
2. Diese Verpflichtung wird daher bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt. Die Bundesnetzagentur darf den Webhosting-Unternehmen bis dahin keine Sanktionen auferlegen. - Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 9 Qs 99/09
- Leitsatz:
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht, wenn urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich und unberechtigt über Online-Musiktauschbörsen zugänglich gemacht werden. Handelt es sich um bagatellartige Rechtsverletzungen, steht dem Verletzten das Akteneinsichtsrecht nicht zu. Von einer Bagatelle ist nicht mehr auszugehen, wenn in den P2P-Tauschbörsen 5 Filme oder 50 Musikstücke angeboten werden.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 05.05.2009 - Az.: 6 W 39/09
- Leitsatz:
Gegen den Beschluss eines stattgebenden urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruchs hat der betroffene Anschlussinhaber grundsätzlich kein Beschwerderecht.
- Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 20.05.2009 - Az.: 27 L 131/09
- Leitsatz:
1. Ob eine Kostentragungspflicht bei einer Vorratsdatenspeicherung zu Lasten privater Webhoster verfassungsgemäß ist, unterliegt erheblichen Bedenken. Denn die privaten Anbieter werden für eigentlich staatliche Aufgaben entschädigungslos in Anspruch genommen.
2. Diese Verpflichtung wird daher bis zur Entscheidung im Hauptsachverfahren ausgesetzt. Die Bundesnetzagentur darf den Webhosting-Unternehmen bis dahin keine Sanktionen wegen des Unterlassens der Vorhaltung entsprechender Anlagen auferlegen.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 13.05.2009 - Az.: 1 BvL 7/08
- Leitsatz:
Die Vorlagefrage des VG Berlin (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07) an das BVerfG, ob die Verpflichtung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 110 Abs. 1 TKG iVm. § 4 Abs. 2 TKÜV auf Kosten privater Telekommunikations-Dienstleister verfassungsgemäß ist, ist nicht hinreichend begründet und wird als unzulässig zurückverwiesen. Der Vorlagebeschluss darf sich nicht nur auf das Parteivorbringen beschränken.
- Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 20.05.2009 - Az.: 21 L 234/09
- Leitsatz:
Bei der nach dem Telekommunikationsgesetz gestützten Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, Ermessenserwägungen vorzunehmen.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.06.2009 - Az.: 310 O 93/08
- Leitsatz:
Der Webhosting-Dienst Rapidshare haftet grundsätzlich als Mitstörer für urheberrechtliche Verletzungen Dritter. Der Einsatz verschiedener Sicherheitsmaßnahmen wie beispielsweise das Vorhalten einer Abuse-Abteilung oder ein MD5-Filter sind nicht geeignet, die Mitstörerhaftung auszuschließen.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 30.04.2009 - Az.: 9 OH 388/09
- Leitsatz:
1. Das gewerbliche Ausmaß beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs.1 UrhG ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen.
2. Dabei müssen die Anzahl der Rechtsverletzungen, der Umfang einer zum Download bereitgestellten Datei und der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Datei, d.h. die Aktualität des Werkes berücksichtigt werden. Nach einem Zeitraum von etwa 6 Monaten ist die marktrelevante Veröffentlichungsphase beendet. - Landgericht Kiel, Beschluss v. 06.05.2009 - Az.: 2 O 112/09
- Leitsatz:
Ein Provider ist nicht verpflichtet die IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte zu sichern, wenn die Urheberrechtsverletzungen durch den Download einer Musikdatei in einer P2P-Musiktauschbörse nicht in gewerblichem Ausmaß geschehen. Das gewerbliche Ausmaß ist dann nicht erreicht, wenn ein vergleichsweise unbekanntes Lied nur zum privaten Gebrauch herunter geladen wird.

