Urteile thematisch sortiert

  1. Domain-Registrierungen: Haftung für verspätete Registrierungen
  2. Sonstiges
    1. Zurückbehaltungsrecht bejaht
    2. Zurückbehaltungsrecht verneint
  3. Domain-Registrierungen: Sonstige Pflichten der Vertragsparteien
  4. DDoS-Attacken
  5. Haftung für Dritte (Mitstörer): DENIC, Admin-C, Tech-C, Zone-C, Spam
    1. Haftung bejaht
    2. Haftung verneint
  6. Rechtsnatur von Domain- und Webhosting-Verträgen
  7. Rechstfolgen bei Traffic-Überschreitung
  8. Webhosting: Schadensersatz bei Leistungsausfall
  9. Webhosting: Sonstige Pflichten der Vertragsparteien
  10. Werbung: Erlaubte und verbotene Dinge
    1. Erlaubte Werbung
    2. Verbotene Werbung
  11. IP-Speicherung, Datenschutz
  12. Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG)

Domain-Registrierungen: Haftung für verspätete Registrierungen

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2015 - Az.: 308 O 293/15
Leitsatz:

1. Ein Host-Provider haftet für die von seinem Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn er von den Rechtsverstößen Kenntnis erlangt und nichts weiter unternimmt. Aus der "Svensson/Retriever"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 13.02.2014 - Az.: C-466/12) nichts anderes.

2. Ein Host-Provider kann im Wege der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe des Namens, der Anschrift und der Email-Adresse des Kunden verpflichtet werden, der die Urheberrechtsverketzung begangen hat.

Amtsgericht Goerlitz, Urteil v. 31.08.2004 - Az.: 1 O 127/03
Leitsatz:

Bei einer verspäteten Domain-Anmeldung haftet der verursachende Webhoster auf Schadensersatz.

Landgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 30.04.2004 - Az.: 2-8 S 83/03
Leitsatz:

1. Bei einer verspäteten Domain-Anmeldung haftet der verursachende Webhoster auf Schadensersatz.

2. Die Schadensersatz-Höhe beläuft sich auf die Summe des Ankaufswerts der Domain.

Sonstiges

Zurückbehaltungsrecht bejaht

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 74/04
Leitsatz:

1. Die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers durch Registrierung bestimmter Domains ist wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese registrierten Domains auf die eigene Internet-Plattform weiterleiten.

2. Die als Admin-C eingetragene Person ist passiv-legitimiert für einen Unterlassungsanspruch.

3. Auf Unterlassung kann unter gewissen Umständen auch diejenige Person in Anspruch genommen werden, die lediglich unterstützend bei der Domain-Registrierung (hier als "registrant-organisation") tätig ist.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 17.09.1996 - Az.: 404 0 135/96
Leitsatz:

Dem Webhosting-Unternehmen steht ein Zurückbehaltungsrecht an einer Domain zu, bis der Kunde die offenen Forderungen beglichen hat.

Zurückbehaltungsrecht verneint

Landgericht Kassel, Urteil v. 26.02.2002 - Az.: 9 0 2136/01
Leitsatz:

Dem Webhosting-Unternehmen steht kein Zurückbehaltungsrecht an einer Domain zu, bis der Kunde die offenen Forderungen beglichen hat.

 

Domain-Registrierungen: Sonstige Pflichten der Vertragsparteien

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 01.08.2018 - Az.: 19 W 32/18
Leitsatz:

Domain-Registrar muss Infos zu Tech-C und Admin-C aufgrund von DSGVO nicht weiter speichern

Landgericht Bonn, Beschluss v. 29.05.2018 - Az.: 10 O 171/18
Leitsatz:

Domain-Registrar muss Infos zu Tech-C und Admin-C aufgrund von DSGVO nicht weiter speichern

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.12.2004 - Az.: I ZR 69/02
Leitsatz:

Die Registrierung einer Domain auf den Namen des Webhosters ist rechtswidrig, da dies die Rechte des Webhosting-Kunde verletzt.

 

DDoS-Attacken

Amtsgericht Gelnhausen, Urteil v. 06.10.2005 - Az.: 51 C 202/05
Leitsatz:

Ein Server-Inhaber haftet für den Traffic, der durch DDoS-Attacken hervorgerufen wird.

Haftung für Dritte (Mitstörer): DENIC, Admin-C, Tech-C, Zone-C, Spam

Haftung bejaht

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 02.04.2020 - Az.: 7 W 120/19
Leitsatz:

Kontrollpflichten eines Hostproviders

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 31.08.2018 - Az.: 6 U 4/18
Leitsatz:

Domain-Registrar haftet für rechtsverletzende Domains ab Kenntnis

Landgericht München_I, Urteil v. 10.08.2016 - Az.: 21 O 6197/14
Leitsatz:

Sharehoster Uploaded haftet auf Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen seiner User

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 08.06.2015 - Az.: 14 W 312/15
Leitsatz:

1. Ein Sharehoster (hier: Uploaded.net) haftet ab Kenntnis für die Rechtsverletzungen seiner User.

2. Eine Haftung tritt nur dann nicht, wenn der Sharehoster alles Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Verstöße zu unterbinden. Dazu gehört es u.a., User, die in der Vergangenheit Urheberrechtsverletzungen begangen haben, zu sperren und deren Account zu deaktivieren.

Landgericht Köln, Urteil v. 13.05.2015 - Az.: 28 O 11/15
Leitsatz:

Zu den Prüfpflichten eines Domain-Registrars bei rechtswidrigen Äußerungen Dritter

Landgericht Leipzig, Beschluss v. 05.02.2015 - Az.: 05 O 3137/13
Leitsatz:

Ordnungsmittel-Beschluss gegen Sharehoster Upload.net

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 22.10.2014 - Az.: 1 U 25/14
Leitsatz:

Ein Registrar haftet ab Kenntnis für Domains, auf denen der Zugang zu urheberrechtswidrigen BitTorrent-Dateien vermittelt wird (hier: H33t.com).

Landgericht München_I, Urteil v. 11.07.2014 - Az.: 21 O 854/13
Leitsatz:

Ein Sharehosting-Dienst, der urheberrechtswidrige Dateien seiner User trotz Kenntnis nicht löscht, haftet ab Kenntnis auf Unterlassung und Schadensersatz.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 10.07.2014 - Az.: 10 W 142/13
Leitsatz:

1. Ein Domain-Registrar muss bei Persönlichkeitsverletzungen, die ein Kunde auf den bei ihm registrierten Domains begeht, aktiv werden und notfalls die Domain deaktivieren. Eine solche Pflicht trifft ihn auch dann, wenn unbeteiligte Dritte durch die Aktivierung betroffen sind.

2. Bleibt der Domain-Registrar trotz Kenntnis passiv, haftet er als Mitstörer für die begangenen Persönlichkeitsverletzungen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.08.2013 - Az.: I ZR 80/12
Leitsatz:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.07.2012 - Az.: I ZR 18/11
Leitsatz:

a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.

b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 31.07.2009 - Az.: 325 O 85/09
Leitsatz:

1. Es ist nicht per se untersagt, Gerichtsurteile nicht anonymisiert und unter Nennung des Namens eines Beteiligten zu veröffentlichen. Dient die Veröffentlichung jedoch nur dazu, eine der Prozessparteien an den Pranger zu stellen, tritt das Allgemeine Informationsinteresse im Rahmen einer Interessensabwägung in den Hintergrund und das Urteil ist zu schwärzen.

2. Ein Webhosting-Dienst haftet erst ab Kenntnis für die Rechtsverletzungen seiner Kunden. Erfolgt trotz Hinweises keine Löschung des nicht anonymisierten Urteils, so haftet der Diensteanbieter als Mitstörer.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 12.06.2009 - Az.: 310 O 93/08
Leitsatz:

Der Webhosting-Dienst Rapidshare haftet grundsätzlich als Mitstörer für urheberrechtliche Verletzungen Dritter. Der Einsatz verschiedener Sicherheitsmaßnahmen wie beispielsweise das Vorhalten einer Abuse-Abteilung oder ein MD5-Filter sind nicht geeignet, die Mitstörerhaftung auszuschließen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 6 U 730/08
Leitsatz:

Der Amin-C haftet als Mitstörer für rechtsverletzendes Domain-Grabbing, wenn er sich für eine unüberschaubare Vielzahl an Domains als Ansprechpartner registrieren lässt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.01.2009 - Az.: 5 U 255/07
Leitsatz:

Der Anbieter des Usenet-Dienstes alphaload.de haftet als Mitstörer, da der Zweck der Software darin liegt, den urheberrechtswidrigen Download zu ermöglichen und diese Inanspruchnahme aktiv und offensiv beworben wird. Daher ist der Anbieter eines solchen Dienstes erheblich schärferen Prüfungspflichten zu unterwerfen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 13.01.2009 - Az.: 15 O 957/07
Leitsatz:

1. Der Admin-C haftet für Markenrechtsverletzungen, die von Vertipper-Domains ausgehen, auf Schadensersatz, weil er seine Prüfungspflichten verletzt.

2. Dem Admin-C ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Vertipper-Domains besitzt und damit offensichtlich rechtswidrige Zwecke verfolgt werden.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.09.2008 - Az.: 2-18 O 123/08
Leitsatz:

1. Der Betreiber eines eDonkey-Servers haftet als Mitstörer, da dem Betreiber eines eDonkey-Servers zumutbare Prüfungspflichten auferlegt werden können (entgegen OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2008 - Az.: I-20 U 196/07).

2. Die Haftung greift auch dann, wenn auf dem Server lediglich ein Verzeichnis der urheberrechtswidrigen Dateien gespeichert ist, jedoch nicht die Dateien selbst. Denn § 19 a UrhG verlangt nicht, dass die urheberrechtswidrige Datei sich im Herrschaftsbereich des Mitstörers befindet.

 

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.07.2008 - Az.: 3 U 216/06
Leitsatz:

1. Ein Online-Auktionshaus (hier: eBay) ist zur proaktiven Vorab-Filterung bei Markenverletzungen verpflichtet. Proaktiv bedeutet hierbei, dass ein neues Verkaufsangebot zwischen Dateneingabe und Online-Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen durch das Online-Auktionshaus untersucht werden muss.

2. Unterlässt ein Online-Auktionshaus eine solche proaktive Vorab-Filterung, so haftet es nach den Grundsätzen der Teilnahme durch Unterlassen. Auf die Grundsätze der sogenannten Mitstörerhaftung muss nicht zurückgegriffen werden.

3. Die für die Teilnahme durch Unterlassen erforderliche Garantenstellung ergibt sich aus dem Betreiben eines Online-Auktionshauses, in dem dem Dritte in erheblichem Umfang Markenverletzungen begehen. Hierdurch wird eine Gefahrenquelle eröffnet, die der Betreiber überwachen muss.

4. Im Rahmen der verlangten proaktiven Vorab-Filterung können nur zumutbare Prüfungshandlungen verlangt werden. Alleine die Tatsache, dass u.U. neben der manuellen Filterung noch eine manuelle Nachsichtung erforderlich ist, führt jedoch nicht grundsätzlich zur Unzumutbarkeit.

5. Die Beweislast für die Frage der Unzumutbarkeit einer bestimmten Filterungs-Maßnahme trägt das Online-Auktionshaus.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.

2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.

3. Nicht ausreichend ist es, wenn der Webhosting-Dienst einen MD5-Filter einsetzt, da dieser Filter nur greift, wenn eine absolut identische Datei erneut hochgeladen werden soll. Insbesondere wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist, ist der Webhosting-Dienst zu einer umfassenden, pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet. Dies bedeutet im Zweifelfall insbesondere auch eine umfassende IP-Speicherung und IP-Auswertung. Eine Verpflichtung, den Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten, besteht jedoch nicht.

4. Ein Geschäftsmodell, welches naheliegende Identifikationsmöglichkeiten ungenutzt lässt, um zukünftige Rechtsverletzungen auszuschließen, ist von der Rechtsordnung nicht gebilligt und verdient auch nicht den Schutz der Rechtsordnung, weil es letztlich die berechtigten Interessen von Inhabern absoluter Sonderschutzrechte bewusst und sehenden Auges vollständig schutzlos stellt. Der Betreiber kann sich auch nicht auf die Unzumutbarkeit der Erfüllung von Prüfungspflichten berufen, weil er seiner Unfähigkeit, diese zu erfüllen, durch sein Geschäftsmodell wissentlich und willentlich selbst Vorschub leistet.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.01.2008 - Az.: 12 O 246/07
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.

2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.

3. Nicht ausreichend ist es, wenn der Webhosting-Dienst einen MD5-Filter einsetzt, da dieser Filter nur greift, wenn eine absolut identische Datei erneut hochgeladen werden soll. Insbesondere wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist, ist der Webhosting-Dienst im Zweifel verpflichtet,

seinen Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten, da erfahrungsgemäß jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich

größere Hemmungen bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen hat.

4. Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen kommt zudem die Einstellung des Webhosting-Dienst in Betracht. Zwar ist nach Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 304/01; Urt. v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 35/04) anerkannt, dass eine Maßnahme zur Unterbindung von Rechtsverstößen zumindest dann nicht mehr zumutbar ist, wenn eine entsprechende Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Dieser Grundsatz greift im vorliegenden Fall jedoch insbesondere deswegen nicht, weil der Webhosting-Dienst hauptsächlich für illegale Aktivitäten genutzt wird.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 02.01.2008 - Az.: 3-08 O 143/07
Leitsatz:

Die Schaltung von Werbung auf einer Internet-Plattform, auf der überwiegend urheberrechtswidrige oder jugendgefährdende Werke zum Download angeboten werden, begründet eine Mitstörerhaftung des inserierenden Unternehmens.

Landgericht Karlsruhe, Beschluss v. 10.12.2007 - Az.: 9 S 564/06
Leitsatz:

Ein Webhosting-Unternehmen ist nur dann verpflichtet die Webseite seines Kunden zu sperren, wenn offensichtlich ist, dass auf der Webseite rechtswidrige Inhalte enthalten sind.

Oberlandesgericht-2 Koeln, Urteil v. 21.09.2007 - Az.: 6 U 100/07
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.

2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.

3. Zumutbar ist es, wenn der Webhosting-Dienst einzelne externe Link-Sammlungen regelmäßig manuell überprüfen muss. Unzumutbar ist es, wenn der Webhosting-Dienst eine dreistellige Zahl von Link-Resourcen überprüfen müsste.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.09.2007 - Az.: 6 U 86/07
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.

2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.

3. Zumutbar ist es, wenn der Webhosting-Dienst einzelne externe Link-Sammlungen regelmäßig manuell überprüfen muss. Unzumutbar ist es, wenn der Webhosting-Dienst eine dreistellige Zahl von Link-Resourcen überprüfen müsste.

Hinweis: Das Urteil hebt die Entscheidung der 1. Instanz LG Köln (Urt. v 21.03.2007 - Az.: 28 O 19/07) auf.

Landgericht Koeln, Urteil v. 12.09.2007 - Az.: 28 O 339/07
Leitsatz:

Ein Access-Provider ist auf Aufforderung verpflichtet, die Verbindungsdaten einer Person, die über P2P-Tauschbörsen urheberrechtswidrig Dateien tauscht, über die gesetzliche Speicherfrist hinaus zu speichern.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.06.2007 - Az.: 308 O 325/07
Leitsatz:

1. Der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes haftet als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen.

2. Auf die Frage, ob eine Filtersoftware existiert, mit der der Usenet-Anbieterdie wirksam weitere Rechtsverletzungen verhindern kann (vgl. LG München I, Urt. v. 19.04.2007 - Az.: 7 O 3950/07) und wen diesbezüglich die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, kommt es insoweit nicht an, denn zunächst obliegt es dem Usenet-Anbieter gerichtlich darzulegen, dass er überhaupt Vorsorge trifft, um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden. Erst dann hätte sich die Frage gestellt, ob er damit alles Zumutbare unternommen hat oder ggf. noch eine Filtersoftware hätte einsetzen müssen.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.05.2007 - Az.: 12 O 151/07
Leitsatz:

Der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes haftet als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufung durch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.01.2008 - Az.: 1-20 U 95/07) aufgehoben.

Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 57 C 13831/06
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Unternehmen haftet als Störer, wenn es seine Prüfungspflichten verletzt.

2. Dies ist dann der Fall, wenn das Webhosting-Unternehmen die Identitätsmerkmale seiner User nicht speichert und damit eine effektive Rechtsverfolgung nicht möglich ist.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.04.2007 - Az.: 327 0 699/06
Leitsatz:

Der Admin-C einer Domain, auf der nach § 284 StGB verbotene Glücksspiele angeboten werden, haftet als Mitstörer.

Landgericht Koeln, Urteil v. 21.03.2007 - Az.: 28 O 19/07
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.

2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.

3. Eine solche Pflicht ist im vorliegenden Fall insbesondere deswegen anzunehmen, weil der Webhosting-Dienst durch die Einnahmen aus dem Premium-Zugang an von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen beteiligt ist und hiervon in erheblichem Maße profitiert. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse des Webhosting-Dienstes an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf seines Geschäftsbetriebes zwangsläufig ein geringeres Gewicht zu als es beispielsweise dem Interesse einer Registrierungstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe der Fall ist.

4. Dies bedeutet, dass ein solcher Webhosting-Dienst immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu derartigen weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt. Eine solche Überwachungspflicht umfasst insbesondere die Beobachtung bekannter Webseiten, auf denen regelmäßig urheberrechtswidriges Material zum Download angeboten wird.

Hinweis: Das Urteil ist durch die Berufungsinstanz OLG Köln (Urt. v. 21.09.2007 - Az.: 6 U 100/07) aufgehoben worden.

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.03.2007 - Az.: 327 O 718/06
Leitsatz:

Der Admin-C einer Domain, auf der Rechtsverletzungen begangen werden, haftet als Mitstörer.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2007 - Az.: 308 O 32/07
Leitsatz:

Der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes haftet als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen.

 

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.03.2006 - Az.: 15 O 557/04
Leitsatz:

Wer Dritten die Möglichkeit anbietet, Sub-Domains einzurichten, ist verpflichtet, die Identität der Dritten zu ermitteln und diesen durch eine Vertragsstrafe-Regelung zu untersagen, unerlaubte Spam-Mails zu versenden. Tut er dies nicht, verletzt er seine Verkehrsicherungspflicht und haftet als Mitstörer.

Landgericht Berlin, Urteil v. 10.11.2005 - Az.: 27 O 616/05
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Unternehmen, das Dritten kostenlosen Speicherplatz zur Verfügung stellt, haftet bei rechtswidrigen Inhalten erst ab Kenntnisnahme.

2. Nach Kenntnisnahme ist es aber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichgelagerten Verletzungen kommt. Hier hätte das Unternehmen die weiteren Inhalte nach bestimmten Schlagworten durchsuchen und ausfiltern müssen.

3. Das Webhosting-Unternehmen ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Herausgabe der personenbezogenen Daten seines Kunden, der die rechtswidrigen Inhalte hinterlegt hat, verpflichtet.

Hinweis: Punkt 3 wurde in der Berufungsinstanz durch das KG Berlin, Urt. v. 25.09.2006 - Az.: 10 U 262/05 aufgehoben. Die Punkte 1. und 2. waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 74/04
Leitsatz:

1. Die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers durch Registrierung bestimmter Domains ist wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese registrierten Domains auf die eigene Internet-Plattform weiterleiten.

2. Die als Admin-C eingetragene Person ist passiv-legitimiert für einen Unterlassungsanspruch.

3. Auf Unterlassung kann unter gewissen Umständen auch diejenige Person in Anspruch genommen werden, die lediglich unterstützend bei der Domain-Registrierung (hier als "registrant-organisation") tätig ist.

Landgericht Leipzig, Urteil v. 13.11.2003 - Az.: 12 S 2595/03
Leitsatz:

Wer Dritten die Möglichkeit anbietet, Sub-Domains einzurichten, ist verpflichtet, die Identität der Dritten zu ermitteln. Tut er dies nicht, verletzt er seine Verkehrsicherungspflicht und haftet als Mitstörer.

 

Haftung verneint

Landgericht Münster, Urteil v. 24.09.2019 - Az.: 8 O 224/19
Leitsatz:

Haftung des Domain-Registrars nur bei offensichtliche Rechtsverletzungen

Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 05.08.2015 - Az.: 2-03 O 306/15
Leitsatz:

Auf einen Registrar sind die Maßstäbe, die die Rechtsprechung zur Haftung von Host-Provider entwickelt hat, nicht übertragbar.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 25.08.2014 - Az.: 4 Ws 71/14 - 141 AR 363/14
Leitsatz:

1. Für ein Webhosting-Unternehmen gelten die Haftungsprivilegien des TMG auch im Strafrecht.

2. Der Betreiber eines Webhosting-Hosting haftet für strafbare Inhalte auf Domains, die er hostet, somit nur dann, wenn er aktive positive Kenntnis hat. Ein fahrlässiges Nichtkennen reicht nicht aus.

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 18.06.2014 - Az.: 6 U 51/13
Leitsatz:

Der Tech-C haftet grundsätzlich nicht für etwaige Markenverletzungen, die der Domain-Inhaber begeht.

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08
Leitsatz:

1. Ein Admin-C haftet als Mitstörer.

2. Eine Mitstörereigenschaft des Admin-C wird auch dann begründet, wenn er zwar von der Eintragung einer Domain keine Kenntnis hat, aber zuvor dem betreffenden Unternehmen eine Generaleinwilligung gibt, ihn als Admin-C einzutragen.

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 2 C 231/08
Leitsatz:

1. Ist der tatsächliche Versender einer unerwünschten SMS nicht feststellbar, haftet der Nummerninhaber der Absender-Kurzwahl nicht für den Versand der SMS.

2. Die Absendernummer lässt nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass der Nummerninhaber auch der tatsächliche Versender ist.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.09.2008 - Az.: 12 O 621/07
Leitsatz:

1. Der Betreiber eines eDonkey-Servers haftet vor Kenntnis nicht für Urheberrechtsverletzungen, die auf seinem Portal von Dritten begangen werden.

2. Nach Kenntnis hat er umgehend die Rechtsverletzung zu beseitigen und zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass kerngleiche Verstöße ausgeschlossen sind. Der Einbau eines Wortfilters ist dafür eine geeignete Maßnahme.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08
Leitsatz:

Der Admin-C einer Domain haftet vor Kenntnis für Marken- oder Wettbewerbsverletzungen nicht als Mitstörer.

Verwaltungsgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 18.07.2008 - Az.: 1 L 1829/08.F
Leitsatz:

1. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auch gegen ein Webhosting-Unternehmen vorgehen, wenn auf einer der von ihm gehosteten Domains für unerlaubte Versicherungsgeschäfte geworben wird.

2. Die Maßnahme setzt nicht voraus, dass gegen den eigentlichen Domain-Inhaber eine vollziehbare aufsichtsrechtliche Untersagungsverfügung vorliegt.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 20.05.2008 - Az.: I-20 U 196/07
Leitsatz:

1. Der Betreiber eines eDonkey-Servers, auf dem lediglich ein Verzeichnis der urheberrechtswidrigen Dateien gespeichert ist, jedoch nicht die Dateien selbst, haftet nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung.

2. Auch eine Mitstörerhaftung scheidet aus, da dem Betreiber eines eDonkey-Servers andernfalls unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt würden. Zwar ist der Betreiber nach Kenntnis einer Rechtsverletzung verpflichtet, die Inhalte zu löschen. Eine generelle Überprüfungspflicht, insbesondere der Einsatz großflächiger Wortfilter oder eine händiche Überprüfung, besteht jedoch mangels Zumutbarkeit nicht.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07
Leitsatz:

1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.

2. Eine Abmahnung mit vertretbarem juristischen Inhalt begründet keinen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten und löst somit auch keinen Schadensersatzanspruch aus.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08
Leitsatz:

1. Ein Access-Provider haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.

2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

Hinweis: Das OLG Frankfurt a.M. hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 05.12.2007 - Az.: 2-03 O 526/07) durch den vorliegenden Beschluss bestätigt.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.01.2008 - Az.: 1-20 U 95/07
Leitsatz:

Der Betreiber einer Usenet-Servers haftet nicht als Mitstörer.

Hinweis: Das Urteil hebt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 23.05.2007 - Az.: 12 O 151/07) auf.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 12 O 550/07
Leitsatz:

1. Ein Access-Provider haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

2. Zwischen einem Access-Provider und einem Online-Portal, dass pornographisches Material verkauft, besteht kein Wettbewerbsverhältnis.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 05.12.2007 - Az.: 2-03 O 526/07
Leitsatz:

1. Ein Access-Provider haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.

2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08) bestätigt.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 2a O 176/07
Leitsatz:

Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.

Landgericht Kiel, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 14 O 125/07
Leitsatz:

1. Ein Access-Provider haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.

2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 28.06.2007 - Az.: 10 U 178/06
Leitsatz:

Der Webhoster domainfactory haftet nicht als Mitstörer für die rechtswidrig eingestellten Äußerungen und Fotos Dritter. Eine Prüfungspflichtverletzung scheitert daran, dass es einem Host-Provider aufgrund des Massengeschäfts nicht zuzumuten ist, alle Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu untersuchen. Es sei denn, es liegen offensichtliche Rechtsverstöße vor.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06
Leitsatz:

1. Die Suchmaschine Google haftet nicht für im Usenet begangene, von ihr angezeigte Rechtsverletzungen.

2. Der Admin-C einer Domain, auf der Rechtsverletzungen begangen werden, haftet nicht als Mitstörer.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 19.04.2007 - Az.: 7 O 3950/07
Leitsatz:

Der Betreiber einer Usenet-Servers haftet nicht als Mitstörer.

Landgericht Dresden, Urteil v. 09.03.2007 - Az.: 43 O 128/07
Leitsatz:

Der Admin-C einer Domain, auf der wettbewerbswidrige Inhalte angeboten werden, haftet grundsätzlich nicht als Mitstörer.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 25.09.2006 - Az.: 10 U 262/05
Leitsatz:

Ein Webhosting-Unternehmen ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Herausgabe der personenbezogenen Daten seines Kunden, der die rechtswidrigen Inhalte hinterlegt hat, verpflichtet, da das TDDSG eine abschließende Regelung beinhaltet.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 01.07.2005 - Az.: 3 U 5/04
Leitsatz:

1. Die DENIC ist nicht verpflichtet, bei falschen Admin-C-Einträgen aktiv zu werden.

2. Insbesondere aus den DENIC-Registrierungsbedingungen ergibt sich keine solche Verpflichtung, sondern allenfalls ein Recht zum Einschreiten.

Landgericht Bielefeld, Urteil v. 14.06.2004 - Az.: 16 O 44/04
Leitsatz:

1. Der Zone-C haftet erst ab Kenntnis für die auf der verwalteten Domain begangenen Rechtsverletzungen.

2. Sind die Rechtsverletzungen nicht offensichtlich, muss der Zone-C erst dann aktiv werden, wenn eine

rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2003 - Az.: 315 0 407/00
Leitsatz:

Für den "DNS-Provider" einer Domain gelten die in der "ambiente.de"-Entscheidung des BGH aufgestellten Haftungsprivilegierungen, d.h. eine Prüfungspflicht ist erst ab Kenntnis und bei offensichtlichen Rechtsverletzungen zu bejahen.

 

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 13.02.2003 - Az.: 6 U 132/01
Leitsatz:

1. Die DENIC trifft grundsätzlich keine Prüfungspflichten hinsichtlich etwaiger Rechtsverletzungen bei der Domain-Registrierung.

2. Auch wenn die DENIC auf etwaige Rechtsverletzungen hingewiesen wird, ist sie nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen verpflichtet zu handeln.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.05.2001 - Az.: I ZR 251/99
Leitsatz:

1. Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

Rechtsnatur von Domain- und Webhosting-Verträgen

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.05.2016 - Az.: 318 O 220/15
Leitsatz:

1. Der Reseller-Vertrag mit einem Webhosting-Unternehmen ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, denn es fehlt an dem Merkmal der Schutzbedürftigkeit des Dritten. Der Dritte hat gegen seinen Vertragspartner, den Reseller, entsprechende Regressmöglichkeiten und ist somit in ausreichendem Maße abgesichert.

2. Bei einem Reseller-Vertrag mit einem Webhosting-Unternehmen sind die Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht anwendbar, da es an der erforderlichen Schadensverlagerung fehlt. Es entsteht dem Reseller selbst ein Schaden, da er in der Regel noch weitere Kunden betreut.

3. Den Kunden eines Webhosting-Vertrages trifft grundsätzlich eine eigenständige Backup-Pflicht. Verstößt er gegen eine solche Pflicht, trifft ihn ein entsprechendes Mitverschulden.

Landgericht Nuernberg-Fuerth, Urteil v. 16.10.2008 - Az.: 6 O 9057/07
Leitsatz:

1. Aus der Vereinbarung, dass der Verpächter einer Domain an den durch die Domain erzielten Umsätzen anteilig beteiligt wird (Umsatzpacht), ergibt sich keine automatische Verpflichtung des Pächters, möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Vielmehr muss eine solche Pflicht ausdrücklich vertraglich geregelt werden.

2. Der Pächter ist daher befugt, die verpachtete Domain in der Weise zu nutzen, dass er von ihr zahlreiche Links auf eine andere, eigene Internetseite setzt. Die durch die diese andere Internetseite erzielten Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzpacht.

Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.01.2007 - Az.: 13 O 180/04 KfH
Leitsatz:

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Webhostings-Unternehmens, wonach ledigch eine Erreichbarkeit von 99% im Jahresmittel gewährleistet wird, ist nach §§ 307 ff. BGB unwirksam, da die Klausel unzulässigerweise sowohl die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten als auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließt.

2. Ändert ein Webhosting-Unternehmen die IP-Adresse des angemieteten Servers ohne den Kunden vorab hierüber rechtzeitig zu informieren, macht sich das Unternehmen schadensersatzpflichtig.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 13.05.2002 - Az.: 19 U 211/01
Leitsatz:

1. Die Registrierung einer Domain durch einen Webhoster ist als Werkvertrag einzustufen.

2. Das fortwährende Bereitstellen der Domain und das sonstige Webhosting ist als Miet- bzw. Pachtvertrag zu bewerten.

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 11.01.2002 - Az.: 208 C 192/01
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Vertrag ist als Mietvertrag einzustufen. Die Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte stellt somit einen mietrechtlichen Mangel dar.

2. Eine AGB-Klausel, wonach der Webhoster zur Abschaltung berechtigt ist, wenn die Inhalte des Kunden das "Regelbetriebsverhalten" des Servers beeinträchtigen, ist so auszulegen, dass ausschließlich fehlerbehaftete Inhalte (z.B. falsch programmierte CGI-Skripte) abgeschaltet werden dürfen.

3. Das Gericht kann den durch den Webhosting-Ausfall entstandenen Schaden nach § 287 ZPO auf Basis der Umsatzzahlen der Vormonate schätzen.

Rechstfolgen bei Traffic-Überschreitung

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 104 C 432/13
Leitsatz:

1. Bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten trifft den TK-Anbieter eine allgemeine Fürsorgepflicht, die Verbindung kurzfristig zu unterbrechen und den Kunden über das bisherige hohe Kostenaufkommen zu informieren.

2. Die Grenze, bei der ein solches ungewöhnlich hohes Kostenaufkommen anzunehmen ist, orientiert sich nach der EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 und liegt bei 50,- EUR netto bzw. 59,50 EUR brutto.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 25.02.2003 - Az.: 18 U 192/02
Leitsatz:

1. Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis der Rechtsprechung für die Abrechnung im Bereich der Festnetz-Telefonie können nicht unbesehen auf die Abrechnung des Webhostings übertragen werden.

2. Es kann nicht automatisch angenommen werden, dass die vom Webhosting-Unternehmen behauptete Mess- und Auswertungsmethode bezüglich der Aufzeichnung durch Log-Files fehlerfrei.

Webhosting: Schadensersatz bei Leistungsausfall

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.12.2014 - Az.: I-22 U 130/14
Leitsatz:

1. Bei Schadensersatz wegen einer zerstörter Webseite muss sich Seitenbetreiber einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Eine Webseite hat in der Regel eine Nutzungsdauer von 8 Jahren. Entsprechend anteilig sind die Schadensposten zu kürzen.

2. Bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Gewinnausfall wegen einer zerstörten Webseite muss der Seitenbetreiber substantiiert zu den Einzelheiten vortragen. Allgemeine Aussagen oder pauschale Ausführungen reichen nicht aus.

Landgericht Duisburg, Urteil v. 25.07.2014 - Az.: 22 O 102/12
Leitsatz:

Automatische Backup-Pflicht des Webhosters auch ohne ausdrückliche Vereinbarung

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.03.2014 - Az.: 20 C 8948/13
Leitsatz:

1. Bei Ausfall des Internet-Anschlusses besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz.

2. Die konkrete Höhe des Schadensersatz ergibt sich (anteilig) aus der monatlichen Miete für den Internet-Anschluss.

Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.01.2007 - Az.: 13 O 180/04 KfH
Leitsatz:

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Webhostings-Unternehmens, wonach ledigch eine Erreichbarkeit von 99% im Jahresmittel gewährleistet wird, ist nach §§ 307 ff. BGB unwirksam, da die Klausel unzulässigerweise sowohl die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten als auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließt.

2. Ändert ein Webhosting-Unternehmen die IP-Adresse des angemieteten Servers ohne den Kunden vorab hierüber rechtzeitig zu informieren, macht sich das Unternehmen schadensersatzpflichtig.

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 11.01.2002 - Az.: 208 C 192/01
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Vertrag ist als Mietvertrag einzustufen. Die Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte stellt somit einen mietrechtlichen Mangel dar.

2. Eine AGB-Klausel, wonach der Webhoster zur Abschaltung berechtigt ist, wenn die Inhalte des Kunden das "Regelbetriebsverhalten" des Servers beeinträchtigen, ist so auszulegen, dass ausschließlich fehlerbehaftete Inhalte (z.B. falsch programmierte CGI-Skripte) abgeschaltet werden dürfen.

3. Das Gericht kann den durch den Webhosting-Ausfall entstandenen Schaden nach § 287 ZPO auf Basis der Umsatzzahlen der Vormonate schätzen.

Webhosting: Sonstige Pflichten der Vertragsparteien

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 19.05.2021 - Az.: 2 Ws 75/21
Leitsatz:

§ 100b StPO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Herausgabe von Server-Daten

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.05.2016 - Az.: 318 O 220/15
Leitsatz:

1. Der Reseller-Vertrag mit einem Webhosting-Unternehmen ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, denn es fehlt an dem Merkmal der Schutzbedürftigkeit des Dritten. Der Dritte hat gegen seinen Vertragspartner, den Reseller, entsprechende Regressmöglichkeiten und ist somit in ausreichendem Maße abgesichert.

2. Bei einem Reseller-Vertrag mit einem Webhosting-Unternehmen sind die Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht anwendbar, da es an der erforderlichen Schadensverlagerung fehlt. Es entsteht dem Reseller selbst ein Schaden, da er in der Regel noch weitere Kunden betreut.

3. Den Kunden eines Webhosting-Vertrages trifft grundsätzlich eine eigenständige Backup-Pflicht. Verstößt er gegen eine solche Pflicht, trifft ihn ein entsprechendes Mitverschulden.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.05.2015 - Az.: 6 U 12/14
Leitsatz:

Verlinkt eine Privatperson auf seiner Webseite auf den eigenen Webhoster, begründet dies noch nicht die Annahme, dass es Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

Amtsgericht Kassel, Urteil v. 04.03.2015 - Az.: 435 C 4822/14
Leitsatz:

Die Kosten für die Übersendung einer Rechnung in Papierform können dann nicht verlangt werden, wenn der Vertrieb der Dienstleistung nicht ausschließlich über elektronische Medien erfolgt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.01.2015 - Az.: I-6 U 166/13
Leitsatz:

1. Die Simyo GmbH darf kein Extra-Entgelt für die Erstellung von Papierrechnungen nehmen.

2. Die Klausel der Simyo GmbH

"Bei Nutzung der elektronischen Rechnung gilt diese als zugegangen, wenn diese im persönlichen Service Bereich des Kunden zur Verfügung steht."

ist unwirksam, da sie eine unzulässige Zugangsfiktion zum Nachteil des Kunden beinhaltet.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.01.2015 - Az.: I-6 U 82/14
Leitsatz:

Vodafone darf kein gesondertes Entgelt für die Erstellung von Papierrechnungen verlangen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.12.2014 - Az.: I-22 U 130/14
Leitsatz:

1. Bei Schadensersatz wegen einer zerstörter Webseite muss sich Seitenbetreiber einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Eine Webseite hat in der Regel eine Nutzungsdauer von 8 Jahren. Entsprechend anteilig sind die Schadensposten zu kürzen.

2. Bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Gewinnausfall wegen einer zerstörten Webseite muss der Seitenbetreiber substantiiert zu den Einzelheiten vortragen. Allgemeine Aussagen oder pauschale Ausführungen reichen nicht aus.

Amtsgericht München, Urteil v. 07.11.2014 - Az.: 223 C 20760/14
Leitsatz:

1. Die Bereitstellung eines DSL-Anschluss mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s bedeutet nicht, dass die Anschlussgeschwindigkeit stets immer 18 Mbit/s betragen muss. Vertraglich geschuldet ist in einem solchen Fall jedoch zumindest, dass die Bandbreite wenigstens zeitweilig zweistellige Werte erreicht.

2. Ein Kunde muss es jedoch nicht hinnehmen, dass der versprochene Wert dauerhaft um 60%-70% gemindert ist. In einem solchen Fall besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Landgericht Bonn, Urteil v. 12.03.2014 - Az.: 5 S 180/13
Leitsatz:

Nimmt ein Telekommunikations-Unternehmen trotz entsprechender Beanstandungen durch den Kunden keine technische Überprüfung der Internetverbindungen vor, steht ihm kein Zahlungsanspruch zu.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 26.11.2013 - Az.: 104 C 146/13
Leitsatz:

Der Nutzer einer Flatrate hat gegen seinen Telekommunikationsanbieter keinen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.10.2007 - Az.: IIl ZR 63/07
Leitsatz:

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:

"1. Die (...) AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [=Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Die (...) AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die XAG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 30.03.2007 - Az.: 6 U 182/06
Leitsatz:

Ein Telekommunikationsunternehmen behindert seinen Reseller in wettbewerbswidriger Weise nur dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis des Vertrages zwischen Reseller und Endkunden eine Auftragsbestätigung in eigenem Namen an den Kunden schickt.

Amtsgericht Koeln, Beschluss v. 24.11.2006 - Az.: 120 C 373/06
Leitsatz:

Der Domain-Inhaber hat im Falle eines Providerwechsels einen Anspruch darauf, dass der bisherige Provider alle notwendigen Maßnahmen einleitet, damit der Transfer erfolgreich verläuft.

Amtsgericht Schoeneberg, Urteil v. 21.03.2005 - Az.: 9 C 516/04
Leitsatz:

Es ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Webhosting-Kunde für die "Einrichtung und Pflege von Web-Adressen"

in Vorleistung treten muss.

Werbung: Erlaubte und verbotene Dinge

Erlaubte Werbung

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 16.06.2015 - Az.: 6 U 26/15
Leitsatz:

Die Werbeaussage eines Telekommunikationsunternehmens "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" erweckt beim Verbraucher nicht den Eindruck, das Unternehmen habe eine vollständige Netzabdeckung überall in in der Bundesrepublik Deutschland. Denn dem Kunden ist bekannt, dass es derzeit kein technisches Verfahren gibt, die üblichen und allgemein bekannten Funklöcher zu vermeiden.

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2015 - Az.: 12 O 70/14
Leitsatz:

Die Bewerbung eines Telekommunikations-Tarifs mit dem Zusatz "Zuhause" (hier: "LTE Zuhause S", "LTE Zuhause M" und "LTE Zuhause L") erweckt nicht den Eindruck, es handle sich um eine Flatrate, die der Nutzer als Alternative für einen Festnetzanschluss gebrauchen kann. Ein solcher Tarif kann daher nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 25.09.2014 - Az.: 6 U 111/14
Leitsatz:

Die Werbeaussage für einen Mobilfunk-Tarif "Immer Netz... hat der Netzer" ist keine irreführende Aussage, da der verständige Verbraucher nicht davon ausgeht, dass er immer und überall eine Netzabdeckung hat. Jeder Verbraucher weiß vielmehr aus eigener Erfahrung, dass in bestimmten Situationen (Bahnfahrten, Tunnels, Täler, Keller, etc.) Funklöcher auftreten können. Vielmehr handelt es sich bei der Aussage um einen Hineis auf eine relativ hohe Netzabdeckung.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2004 - Az.: 3 U 146/03
Leitsatz:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Webhoster für ein Webhosting-Paket mit inkl. 10 GB Transfervolumen/Monat nicht unmittelbar im Angebot, sondern erst in der ausführlichen Beschreibung darauf hinweist, dass bei Überschreiten der Traffic-Grenzen weitere Kosten anfallen.

Verbotene Werbung

Landgericht Kiel, Urteil v. 19.05.2015 - Az.: 8 O 128/13
Leitsatz:

Es ist rechtswidrig, die Erstattung von Restguthaben von Prepaidkarten im Mobilfunkbereich bewusst zu erschweren, z.B. wenn wird verlangt wird, dass der Verbraucher die Original-SIM-Karte zurückzusenden hat oder die Kopie des Personalausweises eingefordert wird.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 27.03.2015 - Az.: 6 U 134/14
Leitsatz:

1. Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens

"Beim Herunterladen verdoppelt sich die Geschwindigkeit im VDSL-Netz von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s. Beim Heraufladen vervierfacht sich die Geschwindigkeit sogar. Von 10 auf 40 MBit/s."

ist irreführend, wenn es sich bei den angegebenen Werten um Maximal-Geschwindigkeiten handelt, die jedoch nicht immer (u.a. wegen technischer Gegebenheiten oder Auslastung des Netzes) erreicht werden.

2. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher grundsätzlich bekannt ist, dass in den bestehenden Netzen die jeweils erreichbare Höchstgeschwindigkeit von Faktoren abhängig ist, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind, so dass sie Werbung mit der Übertragungsgeschwindigkeit vor diesem Hintergrund zu verstehen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich die Werbeangaben auf noch nicht allgemein bekannte Techniken (hier: Vectoring) bezieht.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.11.2014 - Az.: I-15 U 56/14
Leitsatz:

Ein Telekommunikations-Unternehmen, das einen zweiten Portierungsauftrag ohne eine neue Willenserklärung des Kunden erstellt, handelt wettbewerbswidrig.

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.10.2014 - Az.: 38 O 25/14
Leitsatz:

Die Vodafone-Werbung "Sky für unterwegs" mit der Aussage "Alle Spiele der Bundesliga live erleben“ ist irreführend, da das zur Verfügung gestellte Datumvolumen nicht ausreichend ist, um sämtliche Fussball-Spiele in einer akzeptablen Qualität zu sehen.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 10.07.2014 - Az.: 6 U 133/13
Leitsatz:

Die Werbung für einen Telekommunikations-Tarif, der überhaupt nur in bestimmten Ballungsräumen nutzbar ist, muss einen entsprechenden Hinweis auf die begrenzte regionale Verfügbarkeit beinhalten. Erfolgt ein solcher Hinweis nachrangig und versteckt  durch eine Fussnote, führt dies  nicht zum Ausschluss der wettbewerbswidrigen Irreführung.

Landgericht München, Urteil v. 25.06.2014 - Az.: 37 O 1267/14
Leitsatz:

Die Werbung von Kabel Deutschland für eine Internet-Flatrate ist irreführend, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens für Filesharing-Anwendungen auf eine niedrige Geschwindigkeit gedrosselt wird.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2014 - Az.: I-20 U 66/13
Leitsatz:

Die Werbung eines Webhosters "Das Hosting aller Websides (...) läuft über die unternehmenseigenen Server. Besonders bei Unternehmensseiten spielen eigene Server eine große Rolle." führt den Verbraucher in die Irre und ist daher wettbewerbwidrig, wenn das Hosting tatsächlich bei einer Tochtergesellschaft erfolgt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.06.2008 - Az.: 5 U 13/07
Leitsatz:

Die Aussage "Keine Grundgebühr" bei Abschluss eines Telefon-Vertrages ist irreführend, wenn dem Kunden für den Fall, dass der Gesprächs-Umsatz über einen Zeitraum von drei Monaten weniger als 6,– EUR beträgt, ein weiteres Entgelt in Rechnung gestellt wird und der Kunde hierauf nicht deutlich vorab hingewiesen wird.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 6 U 150/06
Leitsatz:

Die Bewerbung eines Servers als "High-End-Server" ist nur dann zulässig, wenn der Server auf einem besonders hohen und leistungsstarken, am oberen Ende des Möglichen liegenden technischen Niveau angesiedelt ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.04.2006 - Az.: 5 U 56/05
Leitsatz:

1. Die hervorgehobene Bewerbung eines Webhosting-Unternehmens mit einem "ab"-Preis ist nur dann rechtmäßig, wenn die beworbenen Leistungen dem Grunde nach zum angegebenen Mindestpreis zu erhalten sind und nicht erst bei teureren Varianten.

2. Bei der Werbung im Webhosting verstehen die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Dauer-Tiefpreis" in der Weise, dass der so beworbene Preis dauerhaft für alle Verträge und nicht nur für einen gewissen Zeitraum gelten soll.

 

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2006 - Az.: 5 U 169/05
Leitsatz:

Ist für die DSL-Leistungen eines Unternehmens zwingend technisch Voraussetzung, dass ein Telefonanschlusses eines Dritt-Unternehmens vorhanden ist, so ist bei der Bewerbung dieser DSL-Leistungen auf diesen Umstand hinzuweisen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 14.03.2006 - Az.: 5 W 40/06
Leitsatz:

Die Werbung mit einem Testergebnis aus dem Webhosting-Bereich ist dann rechtswidrig, wenn seit dem Test erhebliche Änderungen an dem Produkt vorgenommen wurden.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 193/04
Leitsatz:

Die Werbung "Bestes Produkt des Jahres XY für DSL-Internet-Zugangstarife" ist dann irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn sich die Werbung, auf die sich die Prämierung beruft, nicht auf ein konkretes Produkt, sondern auf eine allgemeine Bewertung bezieht (hier: "Bester Internet-Provider").

IP-Speicherung, Datenschutz

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.12.2018 - Az.: 2 BvR 2377/16
Leitsatz:

E-Mail-Anbieter muss IP-Adressen bei Überwachung speichern

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 18.07.2014 - Az.: 6 U 192/11
Leitsatz:

Ein Access-Provider ist nicht zu Netzsperren verpflichtet.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.06.2014 - Az.: 27 K 7499/13
Leitsatz:

Eine Person, über die in ehrveletzender Weise auf anonymen Webseiten berichtet wird, hat keinem Anspruch gegen die Bezirksregierung Düsseldorf, dass diese entsprechende Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider erlässt, um den Zugang zu den anonymen Seiten zu unterbinden.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.05.2014 - Az.: I ZB 71/13
Leitsatz:

1. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorste henden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP- Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheber- rechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 13 B 33/09
Leitsatz:

1. Auf Anordnung der Bundesnetzagentur muss ein Telekommunikationsanbieter Auskunft über die einer ihm mitgeteilten dynamischen IP-Adresse zugehörigen Daten des Anschlussinhabers erteilen.

2. Bei den Daten des Anschlussinhabers handelt es sich um Bestandsdaten und nicht um Verkehrsdaten.

Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 12.12.2008 - Az.: 9 Qs 573/08 – 721 Js 26995/08
Leitsatz:

1. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Urheberrechtsverletzungen in P2P-Internet-Musiktauschbörsen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten.

2. Ein Anspruch kann jedoch dann ausnahmsweise wegen der schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten unzulässig sein, wenn eine einzelne Musikdatei von mehreren Beschuldigten bereitgehalten wird und das individuelle Fehlerverhalten daher als gering einzustufen ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 04.12.2008 - Az.: 4 U 86/07
Leitsatz:

IP-Adressen sind in einem Zivilprozess (Unterlassungsklage bei einem Internet-Wettbewerbsverstoß) als Beweis nicht verwertbar, wenn das Auskunftsersuchen einer Polizeibehörde gegenüber einem Internet-Provider bereits für ein vorheriges Strafverfahren unzulässig war.

Oberlandesgericht Zweibruecken, Beschluss v. 27.10.2008 - Az.: 3 W 184/08
Leitsatz:

1. IP-Adressen sind Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt nicht vor, wenn es sich lediglich um ein 3 Monate altes Computerspiel handelt. Ein "gewerbliches Ausmaß" ist jedoch dann zu bejahen, wenn es sich bei dem Spiel um ein am Markt gut positioniertes Produkt handelt.

3. Die vom LG Frankenthal in der Vorinstanz (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08) genannte Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen ist abzulehnen.

Hinweis: Die Entscheidung bestätigt den erstinstanzlichen Beschluss des LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08).

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 21.10.2008 - Az.: 6 Wx 2/08
Leitsatz:

1. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.

2. Die Entscheidung der Vorinstanz (LG Köln, Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08) ist aufzuheben, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Aus dem Wesen einstweiliger Verfügungen folgt, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden darf. Ein Ausnahmefall, in dem eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre, liegt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Telekommunikations-Anbieter die Verkehrsdaten ihrer Kunden nach sieben Tagen löschen, nicht vor, weil dies auf andere Weise verhindert werden kann.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln hebt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08) auf.

Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 09.10.2008 - Az.: 9 Qs 490/08
Leitsatz:

1. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musikindustrie Akteneinsicht zu gewähren, da keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

2. Der Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 UrhG ist extensiv auszulegen, andernfalls würde der durch Art. 8 der Enforcement-Richtlinie beabsichtigte Urheberrechtsschutz ins Leere laufen. Das Anbieten von 620 Musikstücken begründet ein "gewerbliches Ausmaß".

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 09.10.2008 - Az.: 6 W 123/08
Leitsatz:

1. Bei einem urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG ist grundsätzlich von einem Regelstreit von 3.000,- EUR auszugehen.

2. Von dem Regelstreitwert ist auch dann auszugehen, wenn mehrere IP-Adressen ermittelt werden sollen. Denn auf diese Weise wird zum einem einer den Urhebern unangemessen belastenden Kosten-Explosion in Fällen entgegengewirkt, in denen er sich gegen die Internet-Veröffentlichung seines Werks unter einer Vielzahl kurzfristig wechselnder IP-Adressen zur Wehr setzt. Zum anderen wird dadurch einer unerwünschten Kosten-Vermeidungsstrategie durch den Urheber begegnet, der in einer einzigen Antragsschrift eine Vielzahl unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend macht.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 30.09.2008 - Az.: 133 C 5677/08
Leitsatz:

IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt.

 

Landgericht Koeln, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 28 OH 8/08
Leitsatz:

Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 UrhG liegt bereits dann vor, wenn ein stark nachgefragtes Musikalbum unmittelbar kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.

Oberlandesgericht Zweibruecken, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 4 W 62/08
Leitsatz:

1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine dynamische IP-Adresse und die dazugehörigen Kundendaten beim Provider zu den Verkehrsdaten iSd. § 3 Nr. 30 TKG gehören.

2. Die "Vorratsdatenspeicherung"-Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 11. März 2008 - Az.: 1 BvR 256/08) ist nur auf solche Verkehrsdaten anzuwenden, die aufgrund der gesetzlichen Regelung der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden. Für Verkehrsdaten, die aus anderen Gründen (z.B. aus Entgeltgründen gem. §§ 96, 97 TKG) gespeichert werden, gilt die BVerfG-Entscheidung dagegen nicht.

Hinweis: Die Entscheidung hebt den erstinstanzlichen Beschluss des LG Frankenthal (Beschl. v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08) auf.

Landgericht Nuernberg, Beschluss v. 25.09.2008 - Az.: 3 O 6208/06
Leitsatz:

Zur Frage, wann ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, gegeben ist.

Landgericht Nuernberg, Beschluss v. 22.09.2008 - Az.: 3 O 8013/08
Leitsatz:

Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG ist bereits ab einer Anzahl von 13 Musikstücken (Album) gegeben.

Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 22.09.2008 - Az.: 4 O 350/08
Leitsatz:

Zur Frage, wann ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, gegeben ist.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 18.09.2008 - Az.: 2-06 O 534/08
Leitsatz:

1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG). Der Begriff der Niederlassung in § 101 Abs.9 S.2 UrhG ist anhand der zu § 21 ZPO entwickelten Grundsätze auszulegen. Entscheidend ist demnach, ob der Verpflichtete eine selbständige Niederlassung im Gerichtsbezirk unterhält.

2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn ein vollständiges Musikalbum unmittelbar vor oder kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird. Denn aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein soll, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzung.

Landgericht Frankenthal, Beschluss v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08
Leitsatz:

1. IP-Adressen sind Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG ist erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben. Nicht ausreichend ist es, wenn es sich lediglich um ein 3 Monate altes Computerspiel handelt.

Hinweis: Die Entscheidung ist in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 27.10.2008 - Az.: 3 W 184/08) bestätigt worden.

Landgericht Oldenburg, Beschluss v. 15.09.2008 - Az.: 5 O 2421/08
Leitsatz:

1. Für einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bedarf es einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr.

2. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsanspruchs nach § 101 Abs.7 UrhG reicht es für die Glaubhaftmachung des geschäftlichen Verkehrs aus, wenn ein vollständiges Musikalbum, das erst vor einer Woche veröffentlicht wurde, zum Download angeboten wird.

Landgericht Dusseldorf, Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 12 O 425/08
Leitsatz:

1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG).

2. Der Auskunftsanspruch kann mittels der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (§ 101 Abs.7 UrhG).

3. Die Auskunftserklärung kann in elektronischer Form (Excel-Tabelle) erfolgen.

Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 11.09.2008 - Az.: 4 O 328/08
Leitsatz:

Zur Frage, wann ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, gegeben ist.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 05.09.2008 - Az.: 28 AR 6/08
Leitsatz:

Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein bereits länger veröffentlichtes Musikalbum, das zu den meistverkauften Musikalben in Deutschland zu zählen ist, zum Download angeboten wird.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08
Leitsatz:

1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG).

2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach §101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.

3. Der Auskunftsanspruch kann mittels der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (§ 101 Abs.7 UrhG). Von der Gewährung vorigen rechtlichen Gehörs ist wegen des Umstandes, dass die Verbindungsdaten bei den Access-Providern binnen 7 Tagen glöscht werden und der damit

gegebenen Eilbedürftigkeit, abzusehen.

Hinweis: Die Entscheidung ist in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Köln (Beschl. v. 21.10.2008 - Az.: 6 Wx 2/08) aufgehoben worden.

 

Landgericht Stralsund, Beschluss v. 11.07.2008 - Az.: 26 Qs 177/08
Leitsatz:

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musikindustrie Akteneinsicht zu gewähren, da keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

Landgericht Frankenthal, Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08
Leitsatz:

1. Eine dynamische IP-Adresse und die dazugehorigen Kundendaten beim Provider gehören zu den Verkehrsdaten.

2. Aufgrund der "Vorratsdatenspeicherung"-Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 11. März 2008 - Az.: 1 BvR 256/08) dürfen erhobene Verkehrsdaten nur dann verwendet werden, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat iSd. § 100 a Abs. 2 StPO ist.

3. Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauchbörsen sind keine solche schweren Straftaten. Dennoch erhobene Verkehrsdaten unterliegen aufgrund der Verletzung der Grundrechte einem Beweisverbot und dürfen im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung somit nicht verwendet werden.

Hinweis: Die Entscheidung ist in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 4 W 62/08) aufgehoben worden.

Landgericht Offenburg, Beschluss v. 17.04.2008 - Az.: 3 Qs 83/07
Leitsatz:

1. Eine dynamische IP-Adresse gehört zu den Bestandsdaten und nicht zu den Verkehrsdaten.

2. Für eine Auskunftserteilung über den Anschlussinhaber bedarf es somit keiner richterlichen Anordnung, sondern es reicht ein einfaches Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden nach § 113 TKG aus.

Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 08.02.2008 - Az.: 3-12 O 171/07
Leitsatz:

1. Ein Access-Provider (hier: Arcor) haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten (hier: YouPorn), die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.

2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08
Leitsatz:

1. Ein Access-Provider haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.

2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

Hinweis: Das OLG Frankfurt a.M. hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 05.12.2007 - Az.: 2-03 O 526/07) durch den vorliegenden Beschluss bestätigt.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.12.2007 - Az.: 12 O 550/07
Leitsatz:

1. Ein Access-Provider haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

2. Zwischen einem Access-Provider und einem Online-Portal, dass pornographisches Material verkauft, besteht kein Wettbewerbsverhältnis.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 05.12.2007 - Az.: 2-03 O 526/07
Leitsatz:

1. Ein Access-Provider haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.

2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08) bestätigt.

Landgericht Kiel, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 14 O 125/07
Leitsatz:

1. Ein Access-Provider haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.

2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

Landgericht Lueneburg, Urteil v. 27.09.2007 - Az.: 7 O 80/07
Leitsatz:

1. Das Verwenden einer Blacklist, mit dem ein fremder Mail-Server wegen Spam-Mails vollständig geblockt wird, ist grundsätzlich unzulässig und somit wettbewerbswidrig. Nur in engen Ausnahmefällen ist ein solches Verhalten gerechtfertigt.

2. Der Provider darf grundsätzlich vielmehr nur einzelne Absenderadressen blocken. Er ist zudem befugt, ein technisches System einzuführen, bei dem die eingehenden Mails nach bestimmten Merkmalen als Spam gekennzeichnet und in einen Unterordner des Mail-Empfängers verschoben werden, damit dieser dann entscheiden kann, was mit den Nachrichten passieren soll.

Landgericht Koeln, Urteil v. 12.09.2007 - Az.: 28 O 339/07
Leitsatz:

Ein Access-Provider ist auf Aufforderung verpflichtet, die Verbindungsdaten einer Person, die über P2P-Tauschbörsen urheberrechtswidrig Dateien tauscht, über die gesetzliche Speicherfrist hinaus zu speichern.

Landgericht Berlin, Urteil v. 06.09.2007 - Az.: 23 S 3/07
Leitsatz:

1. IP-Adressen sind personenbezogene Daten iSd. BDSG.

2. IP-Adressen dürfen von einem Webseiten-Betreiber nur gespeichert werden, wenn eine Einwilligung des Users vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage zur Speicherung besteht.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 05.07.2007 - Az.: 9 C 177/07
Leitsatz:

1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.

2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen notwendig sind.

3. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig.

4. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.

Landgericht Darmstadt, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: 10 O 562/03
Leitsatz:

1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.

2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen und zur Abwehr von Gefahren (z.B. DDoS-Attacken, Phishing-Attacken) notwendig sind. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.

3. Die Speicherung von Anfangs- und Endzeitpunkten der Internetverbindungen ist jedoch nicht von § 100 Abs.1 TKG gedeckt, da kein sachlicher Grund für eine Speicherung vorliegt.

4. Die Speicherung des Traffic-Volumens ist lediglich für 1 Tag erlaubt, da innerhalb dieses Zeitraumes die Daten ausgewertet und etwaige entgeltpflichtige Sonderleistungen erfasst und abgerechnet werden können. Eine längere Speicherung ist jedoch dann erlaubt, wenn volumenbasiert abgerechnet wird.

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG)

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 12.01.2015 - Az.: 310 O 11/15
Leitsatz:

Gegen einen Webhosting-Dienst, bei dem BitTorrent-Tracker gehostet werden, hat der betreffende Rechteinhaber einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch auf Nennung von Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des betreffenden Kunden.

Landgericht Kiel, Beschluss v. 02.09.2009 - Az.: 2 O 221/09
Leitsatz:

1. Der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch rechtfertigt keine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber, die möglicherweise eine Rechtsverletzung begangen haben. Eine "Rasterfahndung" ist nicht erlaubt.

2. Wird ein Musikalbum nur einmal heruntergeladen, ist nicht von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß zu sprechen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 47/09
Leitsatz:

Werden in einer Internet-Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Filme zum Download angeboten, hat der Rechteinhaber gegen den entsprechenden Internet-Service-Provider einen Anspruch darauf, dass dieser die persönlichen Daten der Nutzer ermittelter IP-Adressen, die zur Identifizierung der mutmaßlichen Verletzer nötig sind, einstweilen sichert und nicht wie üblich nach drei Tagen löscht.

Landgericht Kiel, Beschluss v. 06.05.2009 - Az.: 2 O 112/09
Leitsatz:

Ein Provider ist nicht verpflichtet die IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte zu sichern, wenn die Urheberrechtsverletzungen durch den Download einer Musikdatei in einer P2P-Musiktauschbörse nicht in gewerblichem Ausmaß geschehen. Das gewerbliche Ausmaß ist dann nicht erreicht, wenn ein vergleichsweise unbekanntes Lied nur zum privaten Gebrauch herunter geladen wird.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 05.05.2009 - Az.: 6 W 39/09
Leitsatz:

Gegen den Beschluss eines stattgebenden urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruchs hat der betroffene Anschlussinhaber grundsätzlich kein Beschwerderecht.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 04.05.2009 - Az.: 9 OH 197/09
Leitsatz:

Der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch ist dann nicht durchsetzbar, wenn die Verkehrsdaten rechtlich oder tatsächlich nicht herausgegeben werden können. Dem Antrag auf Auskunft fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis und er ist bereits prozessual unzulässig.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 30.04.2009 - Az.: 9 OH 388/09
Leitsatz:

1. Das gewerbliche Ausmaß beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs.1 UrhG ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen.

2. Dabei müssen die Anzahl der Rechtsverletzungen, der Umfang einer zum Download bereitgestellten Datei und der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Datei, d.h. die Aktualität des Werkes berücksichtigt werden. Nach einem Zeitraum von etwa 6 Monaten ist die marktrelevante Veröffentlichungsphase beendet.

Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 9 Qs 99/09
Leitsatz:

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht, wenn urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich und unberechtigt über Online-Musiktauschbörsen zugänglich gemacht werden. Handelt es sich um bagatellartige Rechtsverletzungen, steht dem Verletzten das Akteneinsichtsrecht nicht zu. Von einer Bagatelle ist nicht mehr auszugehen, wenn in den P2P-Tauschbörsen 5 Filme oder 50 Musikstücke angeboten werden.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 15.04.2009 - Az.: 11 W 27/09
Leitsatz:

Im Rahmen des urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruchs wird bei der Gebührenberechnung nicht auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen abgestellt, sondern auf die Rechtsverletzungen, d.h. die Anzahl der illegalen Downloads. Maßgebend für die Gebührenbemessung ist der gerichtliche Aufwand, der durch die Bearbeitung der urheberrechtlichen Auskunftsanträge anfällt.

Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 20.03.2009 - Az.: 4 OH 49/09
Leitsatz:

Werden in einer Internet-Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Filme zum Download angeboten, hat der Rechteinhaber gegen den entsprechenden Internet-Service-Provider einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der persönlichen Daten der Nutzer ermittelter IP-Adressen, die zur Identifizierung der mutmaßlichen Verletzer nötig sind.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 12.03.2009 - Az.: I-10 W 11/09
Leitsatz:

Ein gerichtlicher Antrag auf Erteilung eines Internet-Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG löst nur eine Gerichtsgebühr aus, unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen

 

Landgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2009 - Az.: 308 O 75/09
Leitsatz:

Ein Softwareunternehmen hat einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch, wenn sein Computerspiel in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wird. Der Accessprovider muss die Daten zur Ermittlung der IP-Adressen über das Verbindungsende hinaus speichern.

Landgericht Frankenthal, Beschluss v. 06.03.2009 - Az.: 6 O 60/09
Leitsatz:

1. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten eines einer dynamischen IP-Adresse zugeordneten Anschlussinhabers gegen einen Provider kommt nicht in Betracht, wenn eine Urheberrechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes nicht nachgewiesen werden kann.

2. Problematisch erscheint überdies die Auskunftserteilung über einen Anschlussinhaber zu sein, wenn nicht feststeht, dass dieser auch selbst die Rechtsverletzung begangen hat.

3. Die Kosten für das Auskunftsverfahrens trägt in jedem Fall derjenige, der die Auskunft verlangt hat. Dies umfasst auch die außergerichtlichen Kosten des zur Auskunft aufgeforderten Providers.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 01.03.2009 - Az.: 2 Wx 14/09
Leitsatz:

1. Gegenstand des Anordnungsverfahrens beim Internetauskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG sind jeweils die erfragten IP-Adressen, für die eine Gerichtsgebühr von 200,- EUR anfällt.

2. Für das vorherige Sicherungsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung wird keine solche Gebühr erhoben, sondern nur für die abschließende Entscheidung.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: 6 W 182/08
Leitsatz:

1. Wird in einer P2P-Musiktauschbörse ein Album auch nur einmalig zum Download angeboten, kann dies eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen und einen Internet-Auskunftsanspruch begründen.

2. Dieser Anspruch kann auch 4 Jahre nach Veröffentlichung eines Musikalbums geltend gemacht werden, da die relevante Verwertungsphase individuell bestimmt wird und zu diesem Zeitpunkt noch bestehen kann.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 15.01.2009 - Az.: 6 W 4/09
Leitsatz:

1. Sind in dem urheberrechtlichen Internet-Auskunftsersuchen mehrere Anträge mit unterschiedlichen Sachverhalten zusammengefasst, handelt es sich gebührenrechtlich auch um mehrer Anträge, für die jeweils eine eigene Gebühr anfällt.

2. Unterschiedliche Sachverhalte sind dann gegeben, wenn unterschiedliche Personen die Verletzungshandlungen begangen haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Werk unter Verwendung verschiedener GUID zum Download angeboten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn lediglich die IP-Adressen nicht übereinstimmen.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 08.01.2009 - Az.: I-20 W 130/08
Leitsatz:

1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG).

2. Der Antragsteller hat jedoch kein beliebiges Wahlrecht zwischen diesen drei Gerichtsständen. Vielmehr ist die Regelung so zu interpretieren, dass bei auskunftsverpflichteten juristischen Personen alleine der Sitz maßgeblich ist.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 17.12.2008 - Az.: 38 OH 8/08
Leitsatz:

Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 01.12.2008 - Az.: 1 W 76/08
Leitsatz:

1. Ein Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider gemäß § 101 UrhG liegt nur dann vor, wenn Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß vorliegen.

2. Bei einem einmaligen Album-Download ist sowohl wegen der Anzahl als auch der Geringe der Rechtsverletzungen nicht von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen.

Oberlandesgericht Zweibruecken, Beschluss v. 27.10.2008 - Az.: 3 W 184/08
Leitsatz:

1. IP-Adressen sind Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt nicht vor, wenn es sich lediglich um ein 3 Monate altes Computerspiel handelt. Ein "gewerbliches Ausmaß" ist jedoch dann zu bejahen, wenn es sich bei dem Spiel um ein am Markt gut positioniertes Produkt handelt.

3. Die vom LG Frankenthal in der Vorinstanz (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08) genannte Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen ist abzulehnen.

Hinweis: Die Entscheidung bestätigt den erstinstanzlichen Beschluss des LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08).

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 21.10.2008 - Az.: 6 Wx 2/08
Leitsatz:

1. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.

2. Die Entscheidung der Vorinstanz (LG Köln, Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08) ist aufzuheben, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Aus dem Wesen einstweiliger Verfügungen folgt, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden darf. Ein Ausnahmefall, in dem eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre, liegt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Telekommunikations-Anbieter die Verkehrsdaten ihrer Kunden nach sieben Tagen löschen, nicht vor, weil dies auf andere Weise verhindert werden kann.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln hebt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08) auf.

Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 09.10.2008 - Az.: 9 Qs 490/08
Leitsatz:

1. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musikindustrie Akteneinsicht zu gewähren, da keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

2. Der Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 UrhG ist extensiv auszulegen, andernfalls würde der durch Art. 8 der Enforcement-Richtlinie beabsichtigte Urheberrechtsschutz ins Leere laufen. Das Anbieten von 620 Musikstücken begründet ein "gewerbliches Ausmaß".

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 09.10.2008 - Az.: 6 W 123/08
Leitsatz:

1. Bei einem urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG ist grundsätzlich von einem Regelstreit von 3.000,- EUR auszugehen.

2. Von dem Regelstreitwert ist auch dann auszugehen, wenn mehrere IP-Adressen ermittelt werden sollen. Denn auf diese Weise wird zum einem einer den Urhebern unangemessen belastenden Kosten-Explosion in Fällen entgegengewirkt, in denen er sich gegen die Internet-Veröffentlichung seines Werks unter einer Vielzahl kurzfristig wechselnder IP-Adressen zur Wehr setzt. Zum anderen wird dadurch einer unerwünschten Kosten-Vermeidungsstrategie durch den Urheber begegnet, der in einer einzigen Antragsschrift eine Vielzahl unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend macht.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 28 OH 8/08
Leitsatz:

Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 UrhG liegt bereits dann vor, wenn ein stark nachgefragtes Musikalbum unmittelbar kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.

Landgericht Nuernberg, Beschluss v. 25.09.2008 - Az.: 3 O 6208/06
Leitsatz:

Zur Frage, wann ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, gegeben ist.

Landgericht Nuernberg, Beschluss v. 22.09.2008 - Az.: 3 O 8013/08
Leitsatz:

Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG ist bereits ab einer Anzahl von 13 Musikstücken (Album) gegeben.

Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 22.09.2008 - Az.: 4 O 350/08
Leitsatz:

Zur Frage, wann ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, gegeben ist.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 18.09.2008 - Az.: 2-06 O 534/08
Leitsatz:

1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG). Der Begriff der Niederlassung in § 101 Abs.9 S.2 UrhG ist anhand der zu § 21 ZPO entwickelten Grundsätze auszulegen. Entscheidend ist demnach, ob der Verpflichtete eine selbständige Niederlassung im Gerichtsbezirk unterhält.

2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn ein vollständiges Musikalbum unmittelbar vor oder kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird. Denn aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein soll, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzung.

Landgericht Frankenthal, Beschluss v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08
Leitsatz:

1. IP-Adressen sind Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG ist erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben. Nicht ausreichend ist es, wenn es sich lediglich um ein 3 Monate altes Computerspiel handelt.

Hinweis: Die Entscheidung ist in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 27.10.2008 - Az.: 3 W 184/08) bestätigt worden.

Landgericht Oldenburg, Beschluss v. 15.09.2008 - Az.: 5 O 2421/08
Leitsatz:

1. Für einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bedarf es einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr.

2. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsanspruchs nach § 101 Abs.7 UrhG reicht es für die Glaubhaftmachung des geschäftlichen Verkehrs aus, wenn ein vollständiges Musikalbum, das erst vor einer Woche veröffentlicht wurde, zum Download angeboten wird.

Landgericht Dusseldorf, Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 12 O 425/08
Leitsatz:

1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG).

2. Der Auskunftsanspruch kann mittels der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (§ 101 Abs.7 UrhG).

3. Die Auskunftserklärung kann in elektronischer Form (Excel-Tabelle) erfolgen.

Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 11.09.2008 - Az.: 4 O 328/08
Leitsatz:

Zur Frage, wann ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, gegeben ist.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 05.09.2008 - Az.: 28 AR 6/08
Leitsatz:

Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein bereits länger veröffentlichtes Musikalbum, das zu den meistverkauften Musikalben in Deutschland zu zählen ist, zum Download angeboten wird.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08
Leitsatz:

1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG).

2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach §101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.

3. Der Auskunftsanspruch kann mittels der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (§ 101 Abs.7 UrhG). Von der Gewährung vorigen rechtlichen Gehörs ist wegen des Umstandes, dass die Verbindungsdaten bei den Access-Providern binnen 7 Tagen glöscht werden und der damit

gegebenen Eilbedürftigkeit, abzusehen.

Hinweis: Die Entscheidung ist in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Köln (Beschl. v. 21.10.2008 - Az.: 6 Wx 2/08) aufgehoben worden.