Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 19.05.2021 - Az.: 2 Ws 75/21
Leitsatz:

§ 100b StPO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Herausgabe von Server-Daten

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 02.04.2020 - Az.: 7 W 120/19
Leitsatz:

Kontrollpflichten eines Hostproviders

Landgericht Münster, Urteil v. 24.09.2019 - Az.: 8 O 224/19
Leitsatz:

Haftung des Domain-Registrars nur bei offensichtliche Rechtsverletzungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.12.2018 - Az.: 2 BvR 2377/16
Leitsatz:

E-Mail-Anbieter muss IP-Adressen bei Überwachung speichern

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 31.08.2018 - Az.: 6 U 4/18
Leitsatz:

Domain-Registrar haftet für rechtsverletzende Domains ab Kenntnis

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 01.08.2018 - Az.: 19 W 32/18
Leitsatz:

Domain-Registrar muss Infos zu Tech-C und Admin-C aufgrund von DSGVO nicht weiter speichern

Landgericht Bonn, Beschluss v. 29.05.2018 - Az.: 10 O 171/18
Leitsatz:

Domain-Registrar muss Infos zu Tech-C und Admin-C aufgrund von DSGVO nicht weiter speichern

Landgericht München_I, Urteil v. 10.08.2016 - Az.: 21 O 6197/14
Leitsatz:

Sharehoster Uploaded haftet auf Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen seiner User

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.05.2016 - Az.: 318 O 220/15
Leitsatz:

1. Der Reseller-Vertrag mit einem Webhosting-Unternehmen ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, denn es fehlt an dem Merkmal der Schutzbedürftigkeit des Dritten. Der Dritte hat gegen seinen Vertragspartner, den Reseller, entsprechende Regressmöglichkeiten und ist somit in ausreichendem Maße abgesichert.

2. Bei einem Reseller-Vertrag mit einem Webhosting-Unternehmen sind die Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht anwendbar, da es an der erforderlichen Schadensverlagerung fehlt. Es entsteht dem Reseller selbst ein Schaden, da er in der Regel noch weitere Kunden betreut.

3. Den Kunden eines Webhosting-Vertrages trifft grundsätzlich eine eigenständige Backup-Pflicht. Verstößt er gegen eine solche Pflicht, trifft ihn ein entsprechendes Mitverschulden.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2015 - Az.: 308 O 293/15
Leitsatz:

1. Ein Host-Provider haftet für die von seinem Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn er von den Rechtsverstößen Kenntnis erlangt und nichts weiter unternimmt. Aus der "Svensson/Retriever"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 13.02.2014 - Az.: C-466/12) nichts anderes.
2. Ein Host-Provider kann im Wege der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe des Namens, der Anschrift und der Email-Adresse des Kunden verpflichtet werden, der die Urheberrechtsverketzung begangen hat.