Urteile nach Gerichten
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.07.2012 - Az.: I ZR 18/11
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Leitsatz:
a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten. - Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 13.05.2009 - Az.: 1 BvL 7/08
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Leitsatz:
Die Vorlagefrage des VG Berlin (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07) an das BVerfG, ob die Verpflichtung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 110 Abs. 1 TKG iVm. § 4 Abs. 2 TKÜV auf Kosten privater Telekommunikations-Dienstleister verfassungsgemäß ist, ist nicht hinreichend begründet und wird als unzulässig zurückverwiesen. Der Vorlagebeschluss darf sich nicht nur auf das Parteivorbringen beschränken.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.12.2018 - Az.: 2 BvR 2377/16
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Leitsatz:
E-Mail-Anbieter muss IP-Adressen bei Überwachung speichern
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 11.01.2002 - Az.: 208 C 192/01
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Leitsatz:
1. Ein Webhosting-Vertrag ist als Mietvertrag einzustufen. Die Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte stellt somit einen mietrechtlichen Mangel dar.
2. Eine AGB-Klausel, wonach der Webhoster zur Abschaltung berechtigt ist, wenn die Inhalte des Kunden das "Regelbetriebsverhalten" des Servers beeinträchtigen, ist so auszulegen, dass ausschließlich fehlerbehaftete Inhalte (z.B. falsch programmierte CGI-Skripte) abgeschaltet werden dürfen.
3. Das Gericht kann den durch den Webhosting-Ausfall entstandenen Schaden nach § 287 ZPO auf Basis der Umsatzzahlen der Vormonate schätzen.
- Landgericht Darmstadt, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: 10 O 562/03
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Leitsatz:
1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.
2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen und zur Abwehr von Gefahren (z.B. DDoS-Attacken, Phishing-Attacken) notwendig sind. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.
3. Die Speicherung von Anfangs- und Endzeitpunkten der Internetverbindungen ist jedoch nicht von § 100 Abs.1 TKG gedeckt, da kein sachlicher Grund für eine Speicherung vorliegt.
4. Die Speicherung des Traffic-Volumens ist lediglich für 1 Tag erlaubt, da innerhalb dieses Zeitraumes die Daten ausgewertet und etwaige entgeltpflichtige Sonderleistungen erfasst und abgerechnet werden können. Eine längere Speicherung ist jedoch dann erlaubt, wenn volumenbasiert abgerechnet wird.
- Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 09.10.2008 - Az.: 9 Qs 490/08
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Leitsatz:
1. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musikindustrie Akteneinsicht zu gewähren, da keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.
2. Der Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 UrhG ist extensiv auszulegen, andernfalls würde der durch Art. 8 der Enforcement-Richtlinie beabsichtigte Urheberrechtsschutz ins Leere laufen. Das Anbieten von 620 Musikstücken begründet ein "gewerbliches Ausmaß".
- Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 12.12.2008 - Az.: 9 Qs 573/08 – 721 Js 26995/08
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Leitsatz:
1. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Urheberrechtsverletzungen in P2P-Internet-Musiktauschbörsen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten.
2. Ein Anspruch kann jedoch dann ausnahmsweise wegen der schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten unzulässig sein, wenn eine einzelne Musikdatei von mehreren Beschuldigten bereitgehalten wird und das individuelle Fehlerverhalten daher als gering einzustufen ist.
- Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 9 Qs 99/09
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Leitsatz:
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht, wenn urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich und unberechtigt über Online-Musiktauschbörsen zugänglich gemacht werden. Handelt es sich um bagatellartige Rechtsverletzungen, steht dem Verletzten das Akteneinsichtsrecht nicht zu. Von einer Bagatelle ist nicht mehr auszugehen, wenn in den P2P-Tauschbörsen 5 Filme oder 50 Musikstücke angeboten werden.
- Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 01.04.2015 - Az.: 4 U 1296/14
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Leitsatz:
Zu den Prüfpflichten des Betreibers eines Mikrobloggingdienstes.
- Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 08.06.2015 - Az.: 14 W 312/15
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Leitsatz:
1. Ein Sharehoster (hier: Uploaded.net) haftet ab Kenntnis für die Rechtsverletzungen seiner User.
2. Eine Haftung tritt nur dann nicht, wenn der Sharehoster alles Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Verstöße zu unterbinden. Dazu gehört es u.a., User, die in der Vergangenheit Urheberrechtsverletzungen begangen haben, zu sperren und deren Account zu deaktivieren.