Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 12.03.2009 - Az.: I-10 W 11/09
- Leitsatz:
Ein gerichtlicher Antrag auf Erteilung eines Internet-Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG löst nur eine Gerichtsgebühr aus, unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 04.12.2008 - Az.: 4 U 86/07
- Leitsatz:
IP-Adressen sind in einem Zivilprozess (Unterlassungsklage bei einem Internet-Wettbewerbsverstoß) als Beweis nicht verwertbar, wenn das Auskunftsersuchen einer Polizeibehörde gegenüber einem Internet-Provider bereits für ein vorheriges Strafverfahren unzulässig war.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 13.01.2009 - Az.: 15 O 957/07
- Leitsatz:
1. Der Admin-C haftet für Markenrechtsverletzungen, die von Vertipper-Domains ausgehen, auf Schadensersatz, weil er seine Prüfungspflichten verletzt.
2. Dem Admin-C ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Vertipper-Domains besitzt und damit offensichtlich rechtswidrige Zwecke verfolgt werden. - Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 331.08
- Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Verpflichtung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 113 a TKG (sog. Vorratsdatenspeicherung) auf Kosten privater Telekommunikations-Dienstleister verfassungsgemäß ist, denn es werden Private für eigentlich staatliche Aufgaben entschädigungslos in Anspruch genommen.
2. Diese Verpflichtung wird daher bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt. Die Bundesnetzagentur darf den TK-Anbietern bis dahin keine Sanktionen auferlegen. - Landgericht Frankenthal, Beschluss v. 06.03.2009 - Az.: 6 O 60/09
- Leitsatz:
1. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten eines einer dynamischen IP-Adresse zugeordneten Anschlussinhabers gegen einen Provider kommt nicht in Betracht, wenn eine Urheberrechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes nicht nachgewiesen werden kann.
2. Problematisch erscheint überdies die Auskunftserteilung über einen Anschlussinhaber zu sein, wenn nicht feststeht, dass dieser auch selbst die Rechtsverletzung begangen hat.
3. Die Kosten für das Auskunftsverfahrens trägt in jedem Fall derjenige, der die Auskunft verlangt hat. Dies umfasst auch die außergerichtlichen Kosten des zur Auskunft aufgeforderten Providers.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 01.03.2009 - Az.: 2 Wx 14/09
- Leitsatz:
1. Gegenstand des Anordnungsverfahrens beim Internetauskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG sind jeweils die erfragten IP-Adressen, für die eine Gerichtsgebühr von 200,- EUR anfällt.
2. Für das vorherige Sicherungsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung wird keine solche Gebühr erhoben, sondern nur für die abschließende Entscheidung.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 25.09.2008 - Az.: 109-1/08
- Leitsatz:
Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß, hat der Rechteinhaber (hier: ein Hörbuch-Verlag) kein Recht auf Akteneinsicht im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hinsichtlich der zu den mitgeteilten IP-Adressen ermittelten Anschlussinhaber.
- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 6 U 730/08
- Leitsatz:
Der Amin-C haftet als Mitstörer für rechtsverletzendes Domain-Grabbing, wenn er sich für eine unüberschaubare Vielzahl an Domains als Ansprechpartner registrieren lässt.
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 15.04.2009 - Az.: 11 W 27/09
- Leitsatz:
Im Rahmen des urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruchs wird bei der Gebührenberechnung nicht auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen abgestellt, sondern auf die Rechtsverletzungen, d.h. die Anzahl der illegalen Downloads. Maßgebend für die Gebührenbemessung ist der gerichtliche Aufwand, der durch die Bearbeitung der urheberrechtlichen Auskunftsanträge anfällt.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 28.06.2007 - Az.: 10 U 178/06
- Leitsatz:
Der Webhoster domainfactory haftet nicht als Mitstörer für die rechtswidrig eingestellten Äußerungen und Fotos Dritter. Eine Prüfungspflichtverletzung scheitert daran, dass es einem Host-Provider aufgrund des Massengeschäfts nicht zuzumuten ist, alle Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu untersuchen. Es sei denn, es liegen offensichtliche Rechtsverstöße vor.

