Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 15.01.2009 - Az.: 6 W 4/09
Leitsatz:

1. Sind in dem urheberrechtlichen Internet-Auskunftsersuchen mehrere Anträge mit unterschiedlichen Sachverhalten zusammengefasst, handelt es sich gebührenrechtlich auch um mehrer Anträge, für die jeweils eine eigene Gebühr anfällt.
2. Unterschiedliche Sachverhalte sind dann gegeben, wenn unterschiedliche Personen die Verletzungshandlungen begangen haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Werk unter Verwendung verschiedener GUID zum Download angeboten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn lediglich die IP-Adressen nicht übereinstimmen.

Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 57 C 13831/06
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Unternehmen haftet als Störer, wenn es seine Prüfungspflichten verletzt.
2. Dies ist dann der Fall, wenn das Webhosting-Unternehmen die Identitätsmerkmale seiner User nicht speichert und damit eine effektive Rechtsverfolgung nicht möglich ist.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 321.08
Leitsatz:

1. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Verpflichtung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 113 a TKG (sog. Vorratsdatenspeicherung) auf Kosten privater Telekommunikations-Dienstleister verfassungsgemäß ist, denn es werden Private für eigentlich staatliche Aufgaben entschädigungslos in Anspruch genommen.
2. Diese Verpflichtung wird daher bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 12.09.2008 - Az.: 12 O 621/07
Leitsatz:

1. Der Betreiber eines eDonkey-Servers haftet vor Kenntnis nicht für Urheberrechtsverletzungen, die auf seinem Portal von Dritten begangen werden.
2. Nach Kenntnis hat er umgehend die Rechtsverletzung zu beseitigen und zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass kerngleiche Verstöße ausgeschlossen sind. Der Einbau eines Wortfilters ist dafür eine geeignete Maßnahme.

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08
Leitsatz:

1. Ein Admin-C haftet als Mitstörer.
2. Eine Mitstörereigenschaft des Admin-C wird auch dann begründet, wenn er zwar von der Eintragung einer Domain keine Kenntnis hat, aber zuvor dem betreffenden Unternehmen eine Generaleinwilligung gibt, ihn als Admin-C einzutragen.

Amtsgericht Ehingen, Urteil v. 11.01.2008 - Az.: 1 C 356/07
Leitsatz:

1. Das Gericht am Wohnsitz des Kunden ist zuständig, wenn es um Streitigkeiten bzgl. eines fehlerhaften DSL-Zugangs geht.
2. Die Höhe des Streitwerts liegt in solchen Fällen bei 1.000,- EUR, wenn zumindest der Zugang zum Internet per ISDN möglich ist.

Amtsgericht Koeln, Beschluss v. 24.11.2006 - Az.: 120 C 373/06
Leitsatz:

Der Domain-Inhaber hat im Falle eines Providerwechsels einen Anspruch darauf, dass der bisherige Provider alle notwendigen Maßnahmen einleitet, damit der Transfer erfolgreich verläuft.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: 6 W 182/08
Leitsatz:

1. Wird in einer P2P-Musiktauschbörse ein Album auch nur einmalig zum Download angeboten, kann dies eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen und einen Internet-Auskunftsanspruch begründen.
2. Dieser Anspruch kann auch 4 Jahre nach Veröffentlichung eines Musikalbums geltend gemacht werden, da die relevante Verwertungsphase individuell bestimmt wird und zu diesem Zeitpunkt noch bestehen kann.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.01.2009 - Az.: 5 U 255/07
Leitsatz:

Der Anbieter des Usenet-Dienstes alphaload.de haftet als Mitstörer, da der Zweck der Software darin liegt, den urheberrechtswidrigen Download zu ermöglichen und diese Inanspruchnahme aktiv und offensiv beworben wird. Daher ist der Anbieter eines solchen Dienstes erheblich schärferen Prüfungspflichten zu unterwerfen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 13 B 33/09
Leitsatz:

1. Auf Anordnung der Bundesnetzagentur muss ein Telekommunikationsanbieter Auskunft über die einer ihm mitgeteilten dynamischen IP-Adresse zugehörigen Daten des Anschlussinhabers erteilen.
2. Bei den Daten des Anschlussinhabers handelt es sich um Bestandsdaten und nicht um Verkehrsdaten.