Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 05.11.2008 - Az.: 7 U 29/08
- Leitsatz:
Ein Mobilfunk-Anbieter genügt seinen Rechnungslegungspflichten gegenüber den Kunden, wenn er diesen eine Online-Rechnung zum Selbstabruf zur Verfügung stellt und ihn nach Wunsch per SMS oder E-Mail über das Bereitstehen einer Rechnung informiert.
- Amtsgericht Mannheim, Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 9 C 142/08
- Leitsatz:
Der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ bei Internet-Verletzungen gilt nur dann, wenn der Geschädigte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Kläger auftritt. Tritt hingegen der (vermeintliche) Schädiger im Rahmen einer negativen Feststellungsklage als Kläger auf, kann er sich nicht auf diese Privilegierung berufen, sondern kann nur an seinem Wohnort klagen.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.12.2008 - Az.: 12 O 393/07
- Leitsatz:
Enthält eine Abmahnung keine Original-Vollmacht des den Abmahnenden vertretenden Rechtsanwalts, hat der Abgemahnte die Abmahngebühren nicht zu tragen, wenn er die Abmahnung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist und parallel eine Unterlassungserklärung abgibt.
- Amtsgericht Montabaur, Urteil v. 04.08.2008 - Az.: 15 C 268/08
- Leitsatz:
Hat der Kunde eine Online-Movie-Flatrate und bleibt die Übertragungsgeschwindigkeit hinter den vertraglichen Vereinbarungen zurück, so besteht ein Kündigungsrecht des Kunden.
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 11.12.2008 - Az.: C-52/07
- Leitsatz:
1. Wird die Vergütung für die Fernsehübertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke nach den Einnahmen des Senders berechnet und dabei der Musikanteil des Senders berücksichtigt, so ist dies kartellrechtlich zulässig, soweit es keine andere Methode gibt, die ohne großen Kosten- und Verwaltungsaufwand die Nutzung dieser Werke und den Zuschaueranteil genauer feststellen und mengenmäßig bestimmen kann.
2. Es kann einen Kartellrechtsverstoß darstellen, wenn eine Verwertungsgesellschaft öffentliche und private Fernsehsender unterschiedlich behandelt. Jedoch sind die einzelnen Umstände genau zu prüfen.
- Amtsgericht Koeln, Urteil v. 15.12.2008 - Az.: 137 C 317/08
- Leitsatz:
Organisiert ein Verein einen verkaufsoffenen Sonntag und holt hierfür die erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein, so ist er nicht dafür verantwortlich, wenn Dritte im Rahmen des Stadtfestes Musikdarbietungen veranlassen, ohne die erforderlichen GEMA-Gebühren zu zahlen.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 08.01.2009 - Az.: I-20 W 130/08
- Leitsatz:
1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG).
2. Der Antragsteller hat jedoch kein beliebiges Wahlrecht zwischen diesen drei Gerichtsständen. Vielmehr ist die Regelung so zu interpretieren, dass bei auskunftsverpflichteten juristischen Personen alleine der Sitz maßgeblich ist.
- Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 12.12.2008 - Az.: 9 Qs 573/08 – 721 Js 26995/08
- Leitsatz:
1. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Urheberrechtsverletzungen in P2P-Internet-Musiktauschbörsen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten.
2. Ein Anspruch kann jedoch dann ausnahmsweise wegen der schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten unzulässig sein, wenn eine einzelne Musikdatei von mehreren Beschuldigten bereitgehalten wird und das individuelle Fehlerverhalten daher als gering einzustufen ist.
- Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 01.12.2008 - Az.: 1 W 76/08
- Leitsatz:
1. Ein Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider gemäß § 101 UrhG liegt nur dann vor, wenn Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß vorliegen.
2. Bei einem einmaligen Album-Download ist sowohl wegen der Anzahl als auch der Geringe der Rechtsverletzungen nicht von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 17.12.2008 - Az.: 38 OH 8/08
- Leitsatz:
Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.

