Urteile nach Gerichten
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 25.08.2014 - Az.: 4 Ws 71/14 - 141 AR 363/14
- Leitsatz:
1. Für ein Webhosting-Unternehmen gelten die Haftungsprivilegien des TMG auch im Strafrecht.
2. Der Betreiber eines Webhosting-Hosting haftet für strafbare Inhalte auf Domains, die er hostet, somit nur dann, wenn er aktive positive Kenntnis hat. Ein fahrlässiges Nichtkennen reicht nicht aus. - Landgericht Bielefeld, Urteil v. 14.06.2004 - Az.: 16 O 44/04
- Leitsatz:
1. Der Zone-C haftet erst ab Kenntnis für die auf der verwalteten Domain begangenen Rechtsverletzungen.
2. Sind die Rechtsverletzungen nicht offensichtlich, muss der Zone-C erst dann aktiv werden, wenn eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. - Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 11.09.2008 - Az.: 4 O 328/08
- Leitsatz:
Zur Frage, wann ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, gegeben ist.
- Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 22.09.2008 - Az.: 4 O 350/08
- Leitsatz:
Zur Frage, wann ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, gegeben ist.
- Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 20.03.2009 - Az.: 4 OH 49/09
- Leitsatz:
Werden in einer Internet-Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Filme zum Download angeboten, hat der Rechteinhaber gegen den entsprechenden Internet-Service-Provider einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der persönlichen Daten der Nutzer ermittelter IP-Adressen, die zur Identifizierung der mutmaßlichen Verletzer nötig sind.
- Landgericht Bonn, Beschluss v. 29.05.2018 - Az.: 10 O 171/18
- Leitsatz:
Domain-Registrar muss Infos zu Tech-C und Admin-C aufgrund von DSGVO nicht weiter speichern
- Landgericht Bonn, Urteil v. 10.01.2014 - Az.: 15 O 189/13
- Leitsatz:
Ein Anwalt, der auf seinem Briefbogen eine E-Mail-Adresse angibt, ist zur täglichen Kontrolle seines Spam-Ordners verpflichtet.
- Landgericht Bonn, Urteil v. 12.03.2014 - Az.: 5 S 180/13
- Leitsatz:
Nimmt ein Telekommunikations-Unternehmen trotz entsprechender Beanstandungen durch den Kunden keine technische Überprüfung der Internetverbindungen vor, steht ihm kein Zahlungsanspruch zu.
- Amtsgericht Bonn, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 104 C 432/13
- Leitsatz:
1. Bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten trifft den TK-Anbieter eine allgemeine Fürsorgepflicht, die Verbindung kurzfristig zu unterbrechen und den Kunden über das bisherige hohe Kostenaufkommen zu informieren.
2. Die Grenze, bei der ein solches ungewöhnlich hohes Kostenaufkommen anzunehmen ist, orientiert sich nach der EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 und liegt bei 50,- EUR netto bzw. 59,50 EUR brutto. - Amtsgericht Bonn, Urteil v. 05.07.2007 - Az.: 9 C 177/07
- Leitsatz:
1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.
2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen notwendig sind.
3. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig.
4. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.

