Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.05.2015 - Az.: 6 U 12/14
Leitsatz:

Verlinkt eine Privatperson auf seiner Webseite auf den eigenen Webhoster, begründet dies noch nicht die Annahme, dass es Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

Amtsgericht Schoeneberg, Urteil v. 21.03.2005 - Az.: 9 C 516/04
Leitsatz:

Es ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Webhosting-Kunde für die "Einrichtung und Pflege von Web-Adressen"
in Vorleistung treten muss.

Landgericht Stralsund, Beschluss v. 11.07.2008 - Az.: 26 Qs 177/08
Leitsatz:

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musikindustrie Akteneinsicht zu gewähren, da keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 19.05.2021 - Az.: 2 Ws 75/21
Leitsatz:

§ 100b StPO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Herausgabe von Server-Daten

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 18.06.2008 - Az.: 37 O 30/08 KfH
Leitsatz:

Ein Online-Kredit-Vermittler, der bei der Zusendung von Kredit-Anträgen auch weitere Produkte (u.a. Rabatt-Einkaufskarte, Versicherungen) in seinem Anschreiben bewirbt, handelt wettbewerbswidrig, da er die psychische Zwangslage des Verbrauchers ausnutzt

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08
Leitsatz:

1. Ein Admin-C haftet als Mitstörer.
2. Eine Mitstörereigenschaft des Admin-C wird auch dann begründet, wenn er zwar von der Eintragung einer Domain keine Kenntnis hat, aber zuvor dem betreffenden Unternehmen eine Generaleinwilligung gibt, ihn als Admin-C einzutragen.

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 2 C 231/08
Leitsatz:

1. Ist der tatsächliche Versender einer unerwünschten SMS nicht feststellbar, haftet der Nummerninhaber der Absender-Kurzwahl nicht für den Versand der SMS.
2. Die Absendernummer lässt nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass der Nummerninhaber auch der tatsächliche Versender ist.

Oberlandesgericht Zweibruecken, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 4 W 62/08
Leitsatz:

1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine dynamische IP-Adresse und die dazugehörigen Kundendaten beim Provider zu den Verkehrsdaten iSd. § 3 Nr. 30 TKG gehören.
2. Die "Vorratsdatenspeicherung"-Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 11. März 2008 - Az.: 1 BvR 256/08) ist nur auf solche Verkehrsdaten anzuwenden, die aufgrund der gesetzlichen Regelung der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden. Für Verkehrsdaten, die aus anderen Gründen (z.B. aus Entgeltgründen gem. §§ 96, 97 TKG) gespeichert werden, gilt die BVerfG-Entscheidung dagegen nicht.

Hinweis: Die Entscheidung hebt den erstinstanzlichen Beschluss des LG Frankenthal (Beschl. v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08) auf.

Oberlandesgericht Zweibruecken, Beschluss v. 27.10.2008 - Az.: 3 W 184/08
Leitsatz:

1. IP-Adressen sind Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.
2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt nicht vor, wenn es sich lediglich um ein 3 Monate altes Computerspiel handelt. Ein "gewerbliches Ausmaß" ist jedoch dann zu bejahen, wenn es sich bei dem Spiel um ein am Markt gut positioniertes Produkt handelt.
3. Die vom LG Frankenthal in der Vorinstanz (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08) genannte Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen ist abzulehnen.

Hinweis: Die Entscheidung bestätigt den erstinstanzlichen Beschluss des LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08).