Urteile nach Gerichten
- Landgericht Leipzig, Beschluss v. 05.02.2015 - Az.: 05 O 3137/13
- Leitsatz:
Ordnungsmittel-Beschluss gegen Sharehoster Upload.net
- Landgericht Leipzig, Beschluss v. 08.02.2008 - Az.: 05 O 383/08
- Leitsatz:
Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet als Mitstörer, wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen (hier: Urheberrechtsverletzungen durch P2P-Tauchbörsen) begangen werden.
- Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 27.10.2008 - Az.: 10 LA 107/07
- Leitsatz:
Die Beurteilung der Eignung eines Rundfunkangebots, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ist für jedes Angebot eigenständig vorzunehmen, ohne dass es besondere Maßstäbe für bestimmte Sendungsformate gäbe.
- Landgericht Lueneburg, Urteil v. 27.09.2007 - Az.: 7 O 80/07
- Leitsatz:
1. Das Verwenden einer Blacklist, mit dem ein fremder Mail-Server wegen Spam-Mails vollständig geblockt wird, ist grundsätzlich unzulässig und somit wettbewerbswidrig. Nur in engen Ausnahmefällen ist ein solches Verhalten gerechtfertigt.
2. Der Provider darf grundsätzlich vielmehr nur einzelne Absenderadressen blocken. Er ist zudem befugt, ein technisches System einzuführen, bei dem die eingehenden Mails nach bestimmten Merkmalen als Spam gekennzeichnet und in einen Unterordner des Mail-Empfängers verschoben werden, damit dieser dann entscheiden kann, was mit den Nachrichten passieren soll. - Amtsgericht Mannheim, Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 9 C 142/08
- Leitsatz:
Der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ bei Internet-Verletzungen gilt nur dann, wenn der Geschädigte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Kläger auftritt. Tritt hingegen der (vermeintliche) Schädiger im Rahmen einer negativen Feststellungsklage als Kläger auf, kann er sich nicht auf diese Privilegierung berufen, sondern kann nur an seinem Wohnort klagen.
- Amtsgericht Montabaur, Urteil v. 15.01.2008 - Az.: 15 C 195/07
- Leitsatz:
1. Der Ausschluss des fernabsaztrechtlichen Widerrufsrechts durch Verzichtserklärung des Verbrauchers nach § 312d Abs.3 Nr.2 BGB gilt nur bei unteilbaren Dienstleistungen.
2. Bei teilbaren Dienstleistungen hingegen, also bei Dauerschuldverhältnissen wie z.B. bei einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag (hier: DSL-Anschluss), greift die Verzichtserklärung lediglich hinsichtlich der in der Vergangenheit bereits erbrachten Dienstleistungen. Zukünftige Dienstleistungen hingegen können widerrufen werden. - Amtsgericht Montabaur, Urteil v. 04.08.2008 - Az.: 15 C 268/08
- Leitsatz:
Hat der Kunde eine Online-Movie-Flatrate und bleibt die Übertragungsgeschwindigkeit hinter den vertraglichen Vereinbarungen zurück, so besteht ein Kündigungsrecht des Kunden.
- Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 Ws 494/06 Kl
- Leitsatz:
Es stellt einen strafbaren Computerbetrug nach § 263 a StGB dar, wenn der Inhaber eines Telefonkarten-Handy eine zu seinen Gunsten eingerichtete kostenpflichtige Telefonnummer anwählt und nur so kurze Zeit die Verbindung aufrecht erhält, dass zwar entsprechende Vergütungen für die Telefonnummer anfallen, auf dem Telefonkarten-Handy aber keine Abbuchungen erfolgen.
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 19.04.2007 - Az.: 7 O 3950/07
- Leitsatz:
Der Betreiber einer Usenet-Servers haftet nicht als Mitstörer.
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 18.09.2008 - Az.: 7 O 8506/07
- Leitsatz:
1. Auch auf Lichtbildwerke und Lichtbilder von englischen und amerikanischen Fotografen ist das deutsche Urheberrecht anwendbar (§ 120 Abs.2 Nr.2 UrhG bzw. § 121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 RBÜ).
2. Die erforderliche Schöpfungshöhe für Lichtbildwerke nach § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG kann sich bereits durch die Wahl des Bildausschnittes und der perspektivischen Darstellung ergeben (hier: Wahl des Bildausschnittes der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige "Control"-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unschärfe "verschwimmen").
3. Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen (hier: Pro Bild zwischen 450 - 1.100,- EUR).
4. Darüber hinaus steht dem Geschädigten ein 100% Verletzerzuschlag bei fehlender Urheberbenennung zu.

