Urteile nach Gerichten
- Landgericht Koeln, Urteil v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06
- Leitsatz:
1. Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen.
2. Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat. - Landgericht Koeln, Urteil v. 21.03.2007 - Az.: 28 O 19/07
- Leitsatz:
1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.
3. Eine solche Pflicht ist im vorliegenden Fall insbesondere deswegen anzunehmen, weil der Webhosting-Dienst durch die Einnahmen aus dem Premium-Zugang an von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen beteiligt ist und hiervon in erheblichem Maße profitiert. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse des Webhosting-Dienstes an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf seines Geschäftsbetriebes zwangsläufig ein geringeres Gewicht zu als es beispielsweise dem Interesse einer Registrierungstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe der Fall ist.
4. Dies bedeutet, dass ein solcher Webhosting-Dienst immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu derartigen weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt. Eine solche Überwachungspflicht umfasst insbesondere die Beobachtung bekannter Webseiten, auf denen regelmäßig urheberrechtswidriges Material zum Download angeboten wird.
Hinweis: Das Urteil ist durch die Berufungsinstanz OLG Köln (Urt. v. 21.09.2007 - Az.: 6 U 100/07) aufgehoben worden.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 12.09.2007 - Az.: 28 O 339/07
- Leitsatz:
Ein Access-Provider ist auf Aufforderung verpflichtet, die Verbindungsdaten einer Person, die über P2P-Tauschbörsen urheberrechtswidrig Dateien tauscht, über die gesetzliche Speicherfrist hinaus zu speichern.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 02.05.2008 - Az.: 84 O 33/08
- Leitsatz:
1. Die Bezeichnung "VZ" ist in Deutschland keineswegs eine Abkürzung für das Wort "Verzeichnis". So führt der Duden bis in jüngere Auflagen hinein "Vz." nicht als
Abkürzung.
2. Die Marken "StudiVZ" und "SchülerVZ" verfügen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, über einen hohen Bekanntsheitsgrad.
3. Die Bezeichnung "BewerberVZ" verletzt daher die Markenrechte von "StudiVZ" und "SchülerVZ". - Landgericht Koeln, Beschluss v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08
- Leitsatz:
1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG).
2. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach §101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
3. Der Auskunftsanspruch kann mittels der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (§ 101 Abs.7 UrhG). Von der Gewährung vorigen rechtlichen Gehörs ist wegen des Umstandes, dass die Verbindungsdaten bei den Access-Providern binnen 7 Tagen glöscht werden und der damit
gegebenen Eilbedürftigkeit, abzusehen.
Hinweis: Die Entscheidung ist in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Köln (Beschl. v. 21.10.2008 - Az.: 6 Wx 2/08) aufgehoben worden.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 05.09.2008 - Az.: 28 AR 6/08
- Leitsatz:
Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein bereits länger veröffentlichtes Musikalbum, das zu den meistverkauften Musikalben in Deutschland zu zählen ist, zum Download angeboten wird.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 28 OH 8/08
- Leitsatz:
Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 UrhG liegt bereits dann vor, wenn ein stark nachgefragtes Musikalbum unmittelbar kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 17.12.2008 - Az.: 38 OH 8/08
- Leitsatz:
Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 25.09.2008 - Az.: 109-1/08
- Leitsatz:
Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß, hat der Rechteinhaber (hier: ein Hörbuch-Verlag) kein Recht auf Akteneinsicht im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hinsichtlich der zu den mitgeteilten IP-Adressen ermittelten Anschlussinhaber.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 30.04.2009 - Az.: 9 OH 388/09
- Leitsatz:
1. Das gewerbliche Ausmaß beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs.1 UrhG ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen.
2. Dabei müssen die Anzahl der Rechtsverletzungen, der Umfang einer zum Download bereitgestellten Datei und der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Datei, d.h. die Aktualität des Werkes berücksichtigt werden. Nach einem Zeitraum von etwa 6 Monaten ist die marktrelevante Veröffentlichungsphase beendet.

