Urteile nach Gerichten

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 6 U 150/06
Leitsatz:

Die Bewerbung eines Servers als "High-End-Server" ist nur dann zulässig, wenn der Server auf einem besonders hohen und leistungsstarken, am oberen Ende des Möglichen liegenden technischen Niveau angesiedelt ist.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 30.03.2007 - Az.: 6 U 182/06
Leitsatz:

Ein Telekommunikationsunternehmen behindert seinen Reseller in wettbewerbswidriger Weise nur dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis des Vertrages zwischen Reseller und Endkunden eine Auftragsbestätigung in eigenem Namen an den Kunden schickt.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.09.2007 - Az.: 6 U 86/07
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.
3. Zumutbar ist es, wenn der Webhosting-Dienst einzelne externe Link-Sammlungen regelmäßig manuell überprüfen muss. Unzumutbar ist es, wenn der Webhosting-Dienst eine dreistellige Zahl von Link-Resourcen überprüfen müsste.
Hinweis: Das Urteil hebt die Entscheidung der 1. Instanz LG Köln (Urt. v 21.03.2007 - Az.: 28 O 19/07) auf.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 01.06.2007 - Az.: 6 U 232/06
Leitsatz:

1. Bei einer rechtswidrigen Internetwerbung handelt es sich um eine Dauerhandlung, d.h. eine fortwährende, pflichtwidrig aufrechterhaltene Störung.
2. Die Verjährung beginnt erst mit Beendigung des Eingriffs zu laufen.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08
Leitsatz:

Der Admin-C einer Domain haftet vor Kenntnis für Marken- oder Wettbewerbsverletzungen nicht als Mitstörer.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 21.10.2008 - Az.: 6 Wx 2/08
Leitsatz:

1. Ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" nach § 101 Abs.1 UrhG liegt bereits dann vor, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
2. Die Entscheidung der Vorinstanz (LG Köln, Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08) ist aufzuheben, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Aus dem Wesen einstweiliger Verfügungen folgt, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden darf. Ein Ausnahmefall, in dem eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig wäre, liegt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Telekommunikations-Anbieter die Verkehrsdaten ihrer Kunden nach sieben Tagen löschen, nicht vor, weil dies auf andere Weise verhindert werden kann.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln hebt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln (Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08) auf.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 09.10.2008 - Az.: 6 W 123/08
Leitsatz:

1. Bei einem urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG ist grundsätzlich von einem Regelstreit von 3.000,- EUR auszugehen.
2. Von dem Regelstreitwert ist auch dann auszugehen, wenn mehrere IP-Adressen ermittelt werden sollen. Denn auf diese Weise wird zum einem einer den Urhebern unangemessen belastenden Kosten-Explosion in Fällen entgegengewirkt, in denen er sich gegen die Internet-Veröffentlichung seines Werks unter einer Vielzahl kurzfristig wechselnder IP-Adressen zur Wehr setzt. Zum anderen wird dadurch einer unerwünschten Kosten-Vermeidungsstrategie durch den Urheber begegnet, der in einer einzigen Antragsschrift eine Vielzahl unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend macht.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: 6 W 182/08
Leitsatz:

1. Wird in einer P2P-Musiktauschbörse ein Album auch nur einmalig zum Download angeboten, kann dies eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen und einen Internet-Auskunftsanspruch begründen.
2. Dieser Anspruch kann auch 4 Jahre nach Veröffentlichung eines Musikalbums geltend gemacht werden, da die relevante Verwertungsphase individuell bestimmt wird und zu diesem Zeitpunkt noch bestehen kann.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 01.03.2009 - Az.: 2 Wx 14/09
Leitsatz:

1. Gegenstand des Anordnungsverfahrens beim Internetauskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG sind jeweils die erfragten IP-Adressen, für die eine Gerichtsgebühr von 200,- EUR anfällt.
2. Für das vorherige Sicherungsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung wird keine solche Gebühr erhoben, sondern nur für die abschließende Entscheidung.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 05.05.2009 - Az.: 6 W 39/09
Leitsatz:

Gegen den Beschluss eines stattgebenden urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruchs hat der betroffene Anschlussinhaber grundsätzlich kein Beschwerderecht.