Domain-Registrar muss Infos zu Tech-C und Admin-C aufgrund von DSGVO nicht weiter speichern

Oberlandesgericht Köln

Beschluss v. 01.08.2018 - Az.: 19 W 32/18

Leitsatz

Domain-Registrar muss Infos zu Tech-C und Admin-C aufgrund von DSGVO nicht weiter speichern

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.06.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.05.2018 - Az.: 10 O 171/18, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.07.2018, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass sie es künftig unterlässt, als von der Antragstellerin akkreditierter Registrar in Bezug auf jede generische Top Level Domain, die in der Anlage AS 1 aufgeführt ist, Second Level Domainnamen anzubieten und/oder zu registrieren, ohne zusätzlich die Daten eines technischen und administrativen Kontaktes zu erheben; dies auch nicht mit den im Hilfsantrag formulierten Einschränkungen.

Unabhängig davon, dass bereits angesichts der überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in seinen Beschlüssen vom 29.05.2018 und 16.07.2018 das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs zumindest im Hinblick auf den Hauptantrag zweifelhaft sein dürfte, scheitert der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung jedenfalls daran, dass die Antragstellerin einen Verfügungsgrund für die von ihr begehrte Ellentscheidung nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

Ein Verfügungsgrund besteht gemäß § 935 ZPO, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsverfügung) bzw. gemäß § 940 ZPO, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (sog. Regelungsverfügung). Über den Wortlaut der §§ 935, 940 ZPO hinaus lässt die Rechtsprechung zudem ausnahmsweise eine sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügung zu, deren Inhalt auf die (vollständige oder teilweise) Befriedigung des Verfügungsanspruchs gerichtet ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, §940 Rn. 1).

Um eine solche Leistungsverfügung geht es der Antragstellerin vorliegend. Der von ihr geltend gemachte Hauptantrag ist - ebenso wie der Hilfsantrag - nur nach seinem Wortlaut, nicht aber nach seinem Inhalt ein Unterlassungsantrag. Denn die Antragstellerin zielt mit ihrem Hauptantrag darauf ab, dass die Antragsgegnerin wieder die Daten des technischen und administrativen Kontaktes erhebt und damit letztlich die aus ihrer Sicht für eine ordnungsgemäße und vollständige Vertragsdurchführung erforderlichen Leistungen erbringt. Gleiches gilt für den Hilfsantrag, da dieser - wenn auch mit Einschränkungen - die gleiche Ausrichtung hat.

Der Erlass einer solchen auf Befriedigung gerichteten Leistungsverfügung ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Der Antragsteller muss darlegen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und der Erlass der Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile unumgänglich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2004, VI - U (Kart) 35/03); OLG München, Urteil vom 14.09.1995, 29 U 3707/95). Eine Unterlassungsverfügung in Erfüllung des Hauptsacheanspruchs ist nur zulässig, wenn der Verfügungsgrund in einer ansonsten eintretenden irreparablen, eine Notlage verursachenden Schädigung beruht, der keine vergleichbare Schädigung des Antragstellers entspricht und die insbesondere ein späterer Schadensersatzanspruch nicht adäquat auszugleichen vermag (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2004, 19 U 240/03).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend - worauf die Antragsgegnerin bereits wiederholt zutreffend hingewiesen hat - nicht erfüllt. 

Die Antragstellerin hat bereits nicht dargelegt, dass sie auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile dringend angewiesen ist. Sofern die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vorgetragen hat, dass einstweiliger Rechtsschutz vorliegend notwendig sei, um irreparable Schäden abzuwenden, und dies damit begründet hat, dass sonst die zu erhebenden Daten unwiederbringlich verloren gehen würden, kann dies nicht nachvollzogen werden. 

Denn die Antragsgegnerin könnte diese Daten im Nachhinein noch bei dem jeweiligen Domaininhaber durch einfache Nachfrage erheben, sofern eine diesbezügliche Verpflichtung festgestellt werden sollte.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragsgegnerin ihr technisches System derzeit dergestalt umstellt, dass die Domaininhaber die Daten zu Admin-C und Tech-C zukünftig gar nicht mehr übermitteln können. Denn es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht, dass diese technische Umstellung unumkehrbar ist. 

Des Weiteren ist hier aber auch keine drohende Notlage der Antragstellerin durch die unterlassene Datenerhebung zu erkennen. Insofern erschließt sich bereits nicht, inwiefern die Speicherung der Daten des sog. Tech-C sowie des sog. Admin-C für die Zwecke der Antragstellerin überhaupt zwingend notwendig ist und ihr demgemäß durch das Unterlassen wesentliche Nachteile drohen sollten. 

Wie hierzu vom Landgericht zutreffend ausgeführt, macht bereits der Umstand, dass die Erhebung von Kontaktdaten zu den Kategorien Tech-C und Admin-C auch in der Vergangenheit stets lediglich auf freiwilliger Basis geschehen ist, da der Registrant hier Eintragungen vornehmen konnte, aber nicht musste, deutlich, dass die Erhebung für die Zwecke der Antragstellerin nicht zwingend erforderlich ist. 

Sofern die Antragstellerin insoweit einwendet, dass es beim Auftreten von missbräuchlichen Handlungen (etwa Online-Betrug) möglichenweise - wenn die Daten des Tech-C sowie des Admin-C nicht vorliegen - zu Verzögerungen bei der Kontaktaufnahme kommen könne und somit die effektive Bekämpfung von Missbrauch erschwert werden würde, rechtfertigt dies keine andere Sichtweise. 

Unabhängig davon, dass alleine die abstrakte Gefahr von Verzögerungen bei einer im Missbrauchsfall erforderlichen Kontaktaufnahme nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung rechtfertigen kann, hat die Antragsgegnerin zudem insoweit auch von der Antragstellerin unbestritten vorgetragen, dass bisherige Praxiserfahrungen dies nicht bestätigen würden. Da demgemäß wesentliche Nachteile durch den Nichterlass der einstweiligen Verfügung für die Antragstellerin nicht ersichtlich sind, ist die Antragstellerin zur Durchsetzung der von ihr geltend gemachten Rechte auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

II.
Eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV bestand für den Senat schon deshalb nicht, da die Auslegung von Normen der DSGVO vorliegend nicht entscheidungserheblich war.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, hat die Antragstellerin eine wirtschaftliche Beeinträchtigung, die die Festsetzung eines höheren Streitwertes rechtfertigen würde, nicht dargelegt.