Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 6 U 150/06
- Leitsatz:
Die Bewerbung eines Servers als "High-End-Server" ist nur dann zulässig, wenn der Server auf einem besonders hohen und leistungsstarken, am oberen Ende des Möglichen liegenden technischen Niveau angesiedelt ist.
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 19.04.2007 - Az.: 7 O 3950/07
- Leitsatz:
Der Betreiber einer Usenet-Servers haftet nicht als Mitstörer.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2007 - Az.: 308 O 32/07
- Leitsatz:
Der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes haftet als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 21.03.2007 - Az.: 28 O 19/07
- Leitsatz:
1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.
3. Eine solche Pflicht ist im vorliegenden Fall insbesondere deswegen anzunehmen, weil der Webhosting-Dienst durch die Einnahmen aus dem Premium-Zugang an von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen beteiligt ist und hiervon in erheblichem Maße profitiert. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse des Webhosting-Dienstes an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf seines Geschäftsbetriebes zwangsläufig ein geringeres Gewicht zu als es beispielsweise dem Interesse einer Registrierungstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe der Fall ist.
4. Dies bedeutet, dass ein solcher Webhosting-Dienst immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu derartigen weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt. Eine solche Überwachungspflicht umfasst insbesondere die Beobachtung bekannter Webseiten, auf denen regelmäßig urheberrechtswidriges Material zum Download angeboten wird.
Hinweis: Das Urteil ist durch die Berufungsinstanz OLG Köln (Urt. v. 21.09.2007 - Az.: 6 U 100/07) aufgehoben worden.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.05.2007 - Az.: 12 O 151/07
- Leitsatz:
Der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes haftet als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufung durch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.01.2008 - Az.: 1-20 U 95/07) aufgehoben.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.03.2007 - Az.: 327 O 718/06
- Leitsatz:
Der Admin-C einer Domain, auf der Rechtsverletzungen begangen werden, haftet als Mitstörer.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06
- Leitsatz:
1. Die Suchmaschine Google haftet nicht für im Usenet begangene, von ihr angezeigte Rechtsverletzungen.
2. Der Admin-C einer Domain, auf der Rechtsverletzungen begangen werden, haftet nicht als Mitstörer.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 30.03.2007 - Az.: 6 U 182/06
- Leitsatz:
Ein Telekommunikationsunternehmen behindert seinen Reseller in wettbewerbswidriger Weise nur dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis des Vertrages zwischen Reseller und Endkunden eine Auftragsbestätigung in eigenem Namen an den Kunden schickt.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 21.03.2006 - Az.: 15 O 557/04
- Leitsatz:
Wer Dritten die Möglichkeit anbietet, Sub-Domains einzurichten, ist verpflichtet, die Identität der Dritten zu ermitteln und diesen durch eine Vertragsstrafe-Regelung zu untersagen, unerlaubte Spam-Mails zu versenden. Tut er dies nicht, verletzt er seine Verkehrsicherungspflicht und haftet als Mitstörer.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 12.09.2007 - Az.: 28 O 339/07
- Leitsatz:
Ein Access-Provider ist auf Aufforderung verpflichtet, die Verbindungsdaten einer Person, die über P2P-Tauschbörsen urheberrechtswidrig Dateien tauscht, über die gesetzliche Speicherfrist hinaus zu speichern.