Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 08.03.2006 - Az.: 4 U 1790/05
- Leitsatz:
Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei (Sub-)Domains stellt eine Namensverletzungs dar.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 17.03.2006 - Az.: 6 U 163/05
- Leitsatz:
1. Ein unberechtigter Dispute-Eintrag stellt eine Verletzung des „sonstiges Rechts" iSd. § 823 Abs.1 BGB dar.
2. Der betroffene Domain-Inhaber hat einen Ansprüch auf Löschung des Dispute-Eintrages.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.11.2005 - Az.: 3 U 88/05
- Leitsatz:
1. Eine vergleichende Werbung von Telefondiensteanbietern ist nicht automatisch deswegen wettbewerbswidrig, weil ein Anbieter sich beispielhaft bestimmte Minutenpreise heraussucht und vergleicht. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die angegebenen Preise zutreffend sind und klar und deutlich erkennbar ist, dass die gewählten Tarife nur für eine bestimmte Auswahl zutreffen.
2. Der durchschnittliche Verbraucher geht nämlich nicht davon aus, dass ein solcher Vergleich sich generell auf alle Tarife der verglichenen Anbieter übertragen läßt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2006 - Az.: 5 U 169/05
- Leitsatz:
Ist für die DSL-Leistungen eines Unternehmens zwingend technisch Voraussetzung, dass ein Telefonanschlusses eines Dritt-Unternehmens vorhanden ist, so ist bei der Bewerbung dieser DSL-Leistungen auf diesen Umstand hinzuweisen.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06
- Leitsatz:
1. Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen.
2. Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.04.2006 - Az.: 5 U 56/05
- Leitsatz:
1. Die hervorgehobene Bewerbung eines Webhosting-Unternehmens mit einem "ab"-Preis ist nur dann rechtmäßig, wenn die beworbenen Leistungen dem Grunde nach zum angegebenen Mindestpreis zu erhalten sind und nicht erst bei teureren Varianten.
2. Bei der Werbung im Webhosting verstehen die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Dauer-Tiefpreis" in der Weise, dass der so beworbene Preis dauerhaft für alle Verträge und nicht nur für einen gewissen Zeitraum gelten soll.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 14.03.2006 - Az.: 5 W 40/06
- Leitsatz:
Die Werbung mit einem Testergebnis aus dem Webhosting-Bereich ist dann rechtswidrig, wenn seit dem Test erhebliche Änderungen an dem Produkt vorgenommen wurden.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 25.09.2006 - Az.: 10 U 262/05
- Leitsatz:
Ein Webhosting-Unternehmen ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Herausgabe der personenbezogenen Daten seines Kunden, der die rechtswidrigen Inhalte hinterlegt hat, verpflichtet, da das TDDSG eine abschließende Regelung beinhaltet.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.04.2007 - Az.: 327 0 699/06
- Leitsatz:
Der Admin-C einer Domain, auf der nach § 284 StGB verbotene Glücksspiele angeboten werden, haftet als Mitstörer.
- Landgericht Dresden, Urteil v. 09.03.2007 - Az.: 43 O 128/07
- Leitsatz:
Der Admin-C einer Domain, auf der wettbewerbswidrige Inhalte angeboten werden, haftet grundsätzlich nicht als Mitstörer.