Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 13.02.2003 - Az.: 6 U 132/01
- Leitsatz:
1. Die DENIC trifft grundsätzlich keine Prüfungspflichten hinsichtlich etwaiger Rechtsverletzungen bei der Domain-Registrierung.
2. Auch wenn die DENIC auf etwaige Rechtsverletzungen hingewiesen wird, ist sie nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen verpflichtet zu handeln.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 01.07.2005 - Az.: 3 U 5/04
- Leitsatz:
1. Die DENIC ist nicht verpflichtet, bei falschen Admin-C-Einträgen aktiv zu werden.
2. Insbesondere aus den DENIC-Registrierungsbedingungen ergibt sich keine solche Verpflichtung, sondern allenfalls ein Recht zum Einschreiten.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2003 - Az.: 315 0 407/00
- Leitsatz:
Für den "DNS-Provider" einer Domain gelten die in der "ambiente.de"-Entscheidung des BGH aufgestellten Haftungsprivilegierungen, d.h. eine Prüfungspflicht ist erst ab Kenntnis und bei offensichtlichen Rechtsverletzungen zu bejahen.
- Landgericht Leipzig, Urteil v. 13.11.2003 - Az.: 12 S 2595/03
- Leitsatz:
Wer Dritten die Möglichkeit anbietet, Sub-Domains einzurichten, ist verpflichtet, die Identität der Dritten zu ermitteln. Tut er dies nicht, verletzt er seine Verkehrsicherungspflicht und haftet als Mitstörer.
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 17.09.1996 - Az.: 404 0 135/96
- Leitsatz:
Dem Webhosting-Unternehmen steht ein Zurückbehaltungsrecht an einer Domain zu, bis der Kunde die offenen Forderungen beglichen hat.
- Landgericht Kassel, Urteil v. 26.02.2002 - Az.: 9 0 2136/01
- Leitsatz:
Dem Webhosting-Unternehmen steht kein Zurückbehaltungsrecht an einer Domain zu, bis der Kunde die offenen Forderungen beglichen hat.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 193/04
- Leitsatz:
Die Werbung "Bestes Produkt des Jahres XY für DSL-Internet-Zugangstarife" ist dann irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn sich die Werbung, auf die sich die Prämierung beruft, nicht auf ein konkretes Produkt, sondern auf eine allgemeine Bewertung bezieht (hier: "Bester Internet-Provider").
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 06.09.2005 - Az.: 5 W 71/05
- Leitsatz:
1. Ein Unternehmen (hier: eine englische Limited) muss sich den durch sein Verhalten gesetzten Rechtsschein einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift in Deutschland zurechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn unter der betreffenden Adresse kein Geschäftssitz besteht.
2. Ein solcher Rechtsschein wird insbesondere dann hervorgerufen, wenn sich das Unternehmen unter Angabe dieser deutschen Adresse ohne einschränkende Zusätze (wie "p.a." bzw. "c/o") bei der DENIC als Domaininhaber registriert.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 74/04
- Leitsatz:
1. Die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers durch Registrierung bestimmter Domains ist wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese registrierten Domains auf die eigene Internet-Plattform weiterleiten.
2. Die als Admin-C eingetragene Person ist passiv-legitimiert für einen Unterlassungsanspruch.
3. Auf Unterlassung kann unter gewissen Umständen auch diejenige Person in Anspruch genommen werden, die lediglich unterstützend bei der Domain-Registrierung (hier als "registrant-organisation") tätig ist.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 10.11.2005 - Az.: 27 O 616/05
- Leitsatz:
1. Ein Webhosting-Unternehmen, das Dritten kostenlosen Speicherplatz zur Verfügung stellt, haftet bei rechtswidrigen Inhalten erst ab Kenntnisnahme.
2. Nach Kenntnisnahme ist es aber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren gleichgelagerten Verletzungen kommt. Hier hätte das Unternehmen die weiteren Inhalte nach bestimmten Schlagworten durchsuchen und ausfiltern müssen.
3. Das Webhosting-Unternehmen ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Herausgabe der personenbezogenen Daten seines Kunden, der die rechtswidrigen Inhalte hinterlegt hat, verpflichtet.
Hinweis: Punkt 3 wurde in der Berufungsinstanz durch das KG Berlin, Urt. v. 25.09.2006 - Az.: 10 U 262/05 aufgehoben. Die Punkte 1. und 2. waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.