Urteile neu online gestellt

 
Landgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 30.04.2004 - Az.: 2-8 S 83/03
Leitsatz:

1. Bei einer verspäteten Domain-Anmeldung haftet der verursachende Webhoster auf Schadensersatz.

2. Die Schadensersatz-Höhe beläuft sich auf die Summe des Ankaufswerts der Domain.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 13.05.2002 - Az.: 19 U 211/01
Leitsatz:

1. Die Registrierung einer Domain durch einen Webhoster ist als Werkvertrag einzustufen.

2. Das fortwährende Bereitstellen der Domain und das sonstige Webhosting ist als Miet- bzw. Pachtvertrag zu bewerten.

Amtsgericht Gelnhausen, Urteil v. 06.10.2005 - Az.: 51 C 202/05
Leitsatz:

Ein Server-Inhaber haftet für den Traffic, der durch DDoS-Attacken hervorgerufen wird.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 25.02.2003 - Az.: 18 U 192/02
Leitsatz:

1. Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis der Rechtsprechung für die Abrechnung im Bereich der Festnetz-Telefonie können nicht unbesehen auf die Abrechnung des Webhostings übertragen werden.

2. Es kann nicht automatisch angenommen werden, dass die vom Webhosting-Unternehmen behauptete Mess- und Auswertungsmethode bezüglich der Aufzeichnung durch Log-Files fehlerfrei.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.12.2004 - Az.: I ZR 69/02
Leitsatz:

Die Registrierung einer Domain auf den Namen des Webhosters ist rechtswidrig, da dies die Rechte des Webhosting-Kunde verletzt.

 

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 11.01.2002 - Az.: 208 C 192/01
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Vertrag ist als Mietvertrag einzustufen. Die Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte stellt somit einen mietrechtlichen Mangel dar.

2. Eine AGB-Klausel, wonach der Webhoster zur Abschaltung berechtigt ist, wenn die Inhalte des Kunden das "Regelbetriebsverhalten" des Servers beeinträchtigen, ist so auszulegen, dass ausschließlich fehlerbehaftete Inhalte (z.B. falsch programmierte CGI-Skripte) abgeschaltet werden dürfen.

3. Das Gericht kann den durch den Webhosting-Ausfall entstandenen Schaden nach § 287 ZPO auf Basis der Umsatzzahlen der Vormonate schätzen.

Amtsgericht Schoeneberg, Urteil v. 21.03.2005 - Az.: 9 C 516/04
Leitsatz:

Es ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Webhosting-Kunde für die "Einrichtung und Pflege von Web-Adressen"

in Vorleistung treten muss.

Landgericht Bielefeld, Urteil v. 14.06.2004 - Az.: 16 O 44/04
Leitsatz:

1. Der Zone-C haftet erst ab Kenntnis für die auf der verwalteten Domain begangenen Rechtsverletzungen.

2. Sind die Rechtsverletzungen nicht offensichtlich, muss der Zone-C erst dann aktiv werden, wenn eine

rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2004 - Az.: 3 U 146/03
Leitsatz:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Webhoster für ein Webhosting-Paket mit inkl. 10 GB Transfervolumen/Monat nicht unmittelbar im Angebot, sondern erst in der ausführlichen Beschreibung darauf hinweist, dass bei Überschreiten der Traffic-Grenzen weitere Kosten anfallen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.05.2001 - Az.: I ZR 251/99
Leitsatz:

1. Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.