Urteile neu online gestellt

 
Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 05.08.2015 - Az.: 2-03 O 306/15
Leitsatz:

Auf einen Registrar sind die Maßstäbe, die die Rechtsprechung zur Haftung von Host-Provider entwickelt hat, nicht übertragbar.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2015 - Az.: 308 O 293/15
Leitsatz:

1. Ein Host-Provider haftet für die von seinem Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn er von den Rechtsverstößen Kenntnis erlangt und nichts weiter unternimmt. Aus der "Svensson/Retriever"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 13.02.2014 - Az.: C-466/12) nichts anderes.

2. Ein Host-Provider kann im Wege der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe des Namens, der Anschrift und der Email-Adresse des Kunden verpflichtet werden, der die Urheberrechtsverketzung begangen hat.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 16.06.2015 - Az.: 6 U 26/15
Leitsatz:

Die Werbeaussage eines Telekommunikationsunternehmens "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" erweckt beim Verbraucher nicht den Eindruck, das Unternehmen habe eine vollständige Netzabdeckung überall in in der Bundesrepublik Deutschland. Denn dem Kunden ist bekannt, dass es derzeit kein technisches Verfahren gibt, die üblichen und allgemein bekannten Funklöcher zu vermeiden.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.07.2012 - Az.: I ZR 18/11
Leitsatz:

a) Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.

b) Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.

c) Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.08.2013 - Az.: I ZR 80/12
Leitsatz:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist.

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 08.06.2015 - Az.: 14 W 312/15
Leitsatz:

1. Ein Sharehoster (hier: Uploaded.net) haftet ab Kenntnis für die Rechtsverletzungen seiner User.

2. Eine Haftung tritt nur dann nicht, wenn der Sharehoster alles Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Verstöße zu unterbinden. Dazu gehört es u.a., User, die in der Vergangenheit Urheberrechtsverletzungen begangen haben, zu sperren und deren Account zu deaktivieren.

Landgericht Leipzig, Beschluss v. 05.02.2015 - Az.: 05 O 3137/13
Leitsatz:

Ordnungsmittel-Beschluss gegen Sharehoster Upload.net

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 104 C 432/13
Leitsatz:

1. Bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten trifft den TK-Anbieter eine allgemeine Fürsorgepflicht, die Verbindung kurzfristig zu unterbrechen und den Kunden über das bisherige hohe Kostenaufkommen zu informieren.

2. Die Grenze, bei der ein solches ungewöhnlich hohes Kostenaufkommen anzunehmen ist, orientiert sich nach der EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 und liegt bei 50,- EUR netto bzw. 59,50 EUR brutto.

Amtsgericht Kassel, Urteil v. 04.03.2015 - Az.: 435 C 4822/14
Leitsatz:

Die Kosten für die Übersendung einer Rechnung in Papierform können dann nicht verlangt werden, wenn der Vertrieb der Dienstleistung nicht ausschließlich über elektronische Medien erfolgt.

Landgericht Köln, Urteil v. 13.05.2015 - Az.: 28 O 11/15
Leitsatz:

Zu den Prüfpflichten eines Domain-Registrars bei rechtswidrigen Äußerungen Dritter