Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 01.06.2007 - Az.: 6 U 232/06
- Leitsatz:
1. Bei einer rechtswidrigen Internetwerbung handelt es sich um eine Dauerhandlung, d.h. eine fortwährende, pflichtwidrig aufrechterhaltene Störung.
2. Die Verjährung beginnt erst mit Beendigung des Eingriffs zu laufen.
- Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil v. 15.02.2008 - Az.: 6 K 599/07.NW
- Leitsatz:
1. Die Einblendung von Werbebannern mit dem Namens eines Herstellers von Osterhasen und das Zeigen eines überdimensionalen aufblasbaren Osterhasen in einer TV-Show ist verbotene Schleichwerbung.2. Schleichwerbung liegt dann vor, wenn die Ware oder der Name eines Herstellers absichtlich zu Werbezwecken in einer Sendung platziert wird und der Zuschauer hinsichtlich dieses Zweckes in die Irre geführt wird.3. Schleichwerbung kann von der jeweils zuständigen Landesmedienaufsicht beanstandet werden.4. Der Privatsender kann sich nicht damit rechtfertigen, die Einblendung habe "programm-dramaturgischen" Zwecken gedient, wenn die Einblendung in gar keinem Kontext zum Konzept der Show steht.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.12.2007 - Az.: 315 O 923/07
- Leitsatz:
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2008 - Az.: 315 O 992/07
- Leitsatz:
1. Die örtliche Zuständigkeit im Internet bemisst danach, wo das in Streit stehende Angebot "bestimmungsgemäß" abgerufen werden kann.
2. Handelt es sich um eine Aussage im Internet, ist auch das LG Hamburg zuständig, wenn der Sichäußernde in Süddeutschland ansässig ist.
3. Für das zu verlangende Wettbewerbsverhältnis muss sich die Handlung zumindest auf den tatsächlichen oder potenziellen Kundenkreis des Mitbewerbers auswirken können.4. Ein Studentenwerk, das auf seiner Homepage den Hinweis der Rechtsberatung für seine Studenten anbringt, kann sich nicht auf die Vorschrift von Art. 1, § 3 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) berufen, wenn sich der Hinweis auf Rechtsangelegenheiten "aller Art" bezieht.
- Landgericht Frankenthal, Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08
- Leitsatz:
1. Eine dynamische IP-Adresse und die dazugehorigen Kundendaten beim Provider gehören zu den Verkehrsdaten.
2. Aufgrund der "Vorratsdatenspeicherung"-Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 11. März 2008 - Az.: 1 BvR 256/08) dürfen erhobene Verkehrsdaten nur dann verwendet werden, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat iSd. § 100 a Abs. 2 StPO ist.
3. Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauchbörsen sind keine solche schweren Straftaten. Dennoch erhobene Verkehrsdaten unterliegen aufgrund der Verletzung der Grundrechte einem Beweisverbot und dürfen im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung somit nicht verwendet werden.
Hinweis: Die Entscheidung ist in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 4 W 62/08) aufgehoben worden.
- Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 29.04.2008 - Az.: 11 U 32/04 (Kart)
- Leitsatz:
1. Die DENIC hat kartellrechtlich eine marktbeherrschende Stellung iSd. § 19 Abs.2 Nr.1 GWB.
2. Der Automobilhersteller Volkswagen hat gegen die DENIC einen Anspruch auf Zuteilung einer zweistelligen DE-Domain (hier: "vw.de").
Denn der Automobilhersteller Volkswagen wird gegenüber anderen Mitbewerbern - z.B. den Bayerischen Motorenwerken (BMW), die im Internet unter der Domain "bmw.de" auftreten - sachlich nicht gerechtfertigt ungleich behandelt.
3. Der Anspruch wäre nur dann nicht gegeben, wenn eine entsprechende Top-Level-Domain (".vw") existieren würde.
- Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 08.02.2008 - Az.: 3-12 O 171/07
- Leitsatz:
1. Ein Access-Provider (hier: Arcor) haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten (hier: YouPorn), die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.
2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.
- Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 08.05.2008 - Az.: 2/03 O 154/08
- Leitsatz:
1. Werturteile, die nicht die Grenze der Schmähkritik überschreiten, sind erst einmal aufgrund der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zulässig.
2. Ist die Aussage "schwammig", könnte also eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegen, muss eine Untersuchung dahingehend erfolgen, wo der Schwerpunkt liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, was in einem Artikel vorher und nachher geschrieben wurde.3. Aus Gesagtem ergibt sich, dass ein Journalist über einen religiösen Beratungsdienst, der die Homosexualität ablehnt, schreiben darf, dass dieser versuche, Schwule "umzupolen".
- Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 13.06.2008 - Az.: 716A C 11/08
- Leitsatz:
1. Entscheidend für die Verbrauchereigenschaft iSd. § 13 BGB ist ausschließlich für welchen Zweck der Käufer den Kaufgegenstand erwirbt.
2. Es ist daher unerheblich, wenn sich ein Verbraucher die Kaufgegenstände in die betriebliche Firma, in der er arbeitet, liefern lässt oder wenn auf der Rechnung die Firmenanschrift vermerkt ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch das LG Hamburg (Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 309 S 96/08) aufgehoben.
- Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 23.06.2008 - Az.: 7 A 10285/08.OVG
- Leitsatz:
1. Eine Werbung für die Sammlung von Spendengelder im Internet ist bundesweit abrufbar, so dass die Werbung auch im Bundesland Rheinland-Pfalz erfolgt, unabhängig davon, ob der Werbende in diesem Bundesland seinen Sitz hat oder nicht.
2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Durchführung einer Spenden-Sammlung, deren Schutz § 9 SammlG bezweckt, ist überall dort gefährdet, wo der Internet-Aufruf seinen Adressaten erreicht und gespendet wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich der Spenden-Sammler durch die Auswahl seines Sitzes weitgehend einer behördlichen Kontrolle entziehen könnte.