Urteile neu online gestellt
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2007 - Az.: 2a O 176/07
- Leitsatz:
Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
- Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.01.2007 - Az.: 13 O 180/04 KfH
- Leitsatz:
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Webhostings-Unternehmens, wonach ledigch eine Erreichbarkeit von 99% im Jahresmittel gewährleistet wird, ist nach §§ 307 ff. BGB unwirksam, da die Klausel unzulässigerweise sowohl die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten als auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließt.
2. Ändert ein Webhosting-Unternehmen die IP-Adresse des angemieteten Servers ohne den Kunden vorab hierüber rechtzeitig zu informieren, macht sich das Unternehmen schadensersatzpflichtig.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.01.2008 - Az.: 12 O 246/07
- Leitsatz:
1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.
2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.
3. Nicht ausreichend ist es, wenn der Webhosting-Dienst einen MD5-Filter einsetzt, da dieser Filter nur greift, wenn eine absolut identische Datei erneut hochgeladen werden soll. Insbesondere wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist, ist der Webhosting-Dienst im Zweifel verpflichtet,
seinen Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten, da erfahrungsgemäß jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich
größere Hemmungen bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen hat.
4. Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen kommt zudem die Einstellung des Webhosting-Dienst in Betracht. Zwar ist nach Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 304/01; Urt. v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 35/04) anerkannt, dass eine Maßnahme zur Unterbindung von Rechtsverstößen zumindest dann nicht mehr zumutbar ist, wenn eine entsprechende Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Dieser Grundsatz greift im vorliegenden Fall jedoch insbesondere deswegen nicht, weil der Webhosting-Dienst hauptsächlich für illegale Aktivitäten genutzt wird.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.03.2008 - Az.: 308 O 76/07
- Leitsatz:
1. Die Klägerin, die sich auf eine Urheberrechtsverletzung beruft, ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
2. Nicht ausreichend ist es, wenn die Klägerin hierfür bloß Papierausdrucke einer von ihr beauftragten Ermittlungsfirma vorlegt, aus denen hervorgeht, wonach eine bestimmte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum der Beklagten zuzuordnen ist.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 03.05.2007 - Az.: 6 U 23/07
- Leitsatz:
Die Werbeaussage "...inklusive Gratis-DSL" erweckt beim Verbraucher Verkehr nicht die irreführende Vorstellung, für den DSL-Anschluss keine Gegenleistung erbringen zu müssen und ist somit nicht wettbewerbswidrig.
- Landgericht Karlsruhe, Beschluss v. 10.12.2007 - Az.: 9 S 564/06
- Leitsatz:
Ein Webhosting-Unternehmen ist nur dann verpflichtet die Webseite seines Kunden zu sperren, wenn offensichtlich ist, dass auf der Webseite rechtswidrige Inhalte enthalten sind.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.02.2008 - Az.: 2a O 212/07
- Leitsatz:
1. Eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, haftet vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht.
2. Eine Abmahnung mit vertretbarem juristischen Inhalt begründet keinen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb des Abgemahnten und löst somit auch keinen Schadensersatzanspruch aus.
- Landgericht Saarbruecken, Beschluss v. 28.01.2008 - Az.: 5 (3) Qs 349/07
- Leitsatz:
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Musikindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
- Landgericht Muenchen_I, Beschluss v. 12.03.2008 - Az.: 5 Qs 19/08
- Leitsatz:
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing ist der Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.
- Landgericht Offenburg, Beschluss v. 17.04.2008 - Az.: 3 Qs 83/07
- Leitsatz:
1. Eine dynamische IP-Adresse gehört zu den Bestandsdaten und nicht zu den Verkehrsdaten.
2. Für eine Auskunftserteilung über den Anschlussinhaber bedarf es somit keiner richterlichen Anordnung, sondern es reicht ein einfaches Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden nach § 113 TKG aus.