Urteile neu online gestellt

 
Landgericht Berlin, Urteil v. 06.09.2007 - Az.: 23 S 3/07
Leitsatz:

1. IP-Adressen sind personenbezogene Daten iSd. BDSG.

2. IP-Adressen dürfen von einem Webseiten-Betreiber nur gespeichert werden, wenn eine Einwilligung des Users vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage zur Speicherung besteht.

Oberlandesgericht-2 Koeln, Urteil v. 21.09.2007 - Az.: 6 U 100/07
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.

2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.

3. Zumutbar ist es, wenn der Webhosting-Dienst einzelne externe Link-Sammlungen regelmäßig manuell überprüfen muss. Unzumutbar ist es, wenn der Webhosting-Dienst eine dreistellige Zahl von Link-Resourcen überprüfen müsste.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.09.2007 - Az.: 6 U 86/07
Leitsatz:

1. Ein Webhosting-Dienst (hier: Rapidshare) haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.

2. Nach Kenntniserlangung ist der Webhosting-Dienst verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden.

3. Zumutbar ist es, wenn der Webhosting-Dienst einzelne externe Link-Sammlungen regelmäßig manuell überprüfen muss. Unzumutbar ist es, wenn der Webhosting-Dienst eine dreistellige Zahl von Link-Resourcen überprüfen müsste.

Hinweis: Das Urteil hebt die Entscheidung der 1. Instanz LG Köln (Urt. v 21.03.2007 - Az.: 28 O 19/07) auf.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 05.07.2007 - Az.: 9 C 177/07
Leitsatz:

1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.

2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen notwendig sind.

3. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig.

4. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.

Landgericht Lueneburg, Urteil v. 27.09.2007 - Az.: 7 O 80/07
Leitsatz:

1. Das Verwenden einer Blacklist, mit dem ein fremder Mail-Server wegen Spam-Mails vollständig geblockt wird, ist grundsätzlich unzulässig und somit wettbewerbswidrig. Nur in engen Ausnahmefällen ist ein solches Verhalten gerechtfertigt.

2. Der Provider darf grundsätzlich vielmehr nur einzelne Absenderadressen blocken. Er ist zudem befugt, ein technisches System einzuführen, bei dem die eingehenden Mails nach bestimmten Merkmalen als Spam gekennzeichnet und in einen Unterordner des Mail-Empfängers verschoben werden, damit dieser dann entscheiden kann, was mit den Nachrichten passieren soll.

Landgericht Darmstadt, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: 10 O 562/03
Leitsatz:

1. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG gerechtfertigt, wenn der Kunde einen Flatrate-Tarif hat und die Daten somit nicht für die Entgelt-Ermittlung notwendig sind.

2. Das kurzzeitige Speichern von Internet-Verkehrsdaten (hier: IP-Adresse) ist jedoch nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt, da die Daten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen und zur Abwehr von Gefahren (z.B. DDoS-Attacken, Phishing-Attacken) notwendig sind. Für eine Speicherung nach § 100 Abs. 1 TKG bedarf es keiner konkreten Störung und keines konkreten Fehlers. Auch eine vorsorgliche Datenverarbeitung und Erhebung zur Erkennung von Fehlern oder Störungen ist grundsätzlich zulässig. § 100 Abs. 1 TKG erlaubt jedoch nicht die Speicherung über einen längeren Zeitraum. Eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Nutzung ist noch als kurzfristig und somit als zulässig anzusehen.

3. Die Speicherung von Anfangs- und Endzeitpunkten der Internetverbindungen ist jedoch nicht von § 100 Abs.1 TKG gedeckt, da kein sachlicher Grund für eine Speicherung vorliegt.

4. Die Speicherung des Traffic-Volumens ist lediglich für 1 Tag erlaubt, da innerhalb dieses Zeitraumes die Daten ausgewertet und etwaige entgeltpflichtige Sonderleistungen erfasst und abgerechnet werden können. Eine längere Speicherung ist jedoch dann erlaubt, wenn volumenbasiert abgerechnet wird.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 17.08.2007 - Az.: 3-11 O 227/06
Leitsatz:

Einem Telekommunikations-Anbieter sind die Wettbewerbsverletzungen seiner Reseller nach § 8 Abs.2 UWG zuzurechnen, so dass auch gegenüber dem Telekommunikations-Anbieter ein Unterlassungsanspruch besteht.

Hinweis: Die Entscheidung des LG wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 23.10.2008 - Az.: 6 U 176/07) bestätigt.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.10.2007 - Az.: IIl ZR 63/07
Leitsatz:

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:

"1. Die (...) AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [=Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Die (...) AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die XAG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."

Landgericht Kiel, Urteil v. 23.11.2007 - Az.: 14 O 125/07
Leitsatz:

1. Ein Access-Provider haftet nicht für fremde, rechtswidrige Internetseiten, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können.

2. Es liegt kein Fall der Mitstörerhaftung vor, da der Access-Provider weder eine Verkehrspflicht verletzt noch es ihm rechtlich und tatsächlich möglich ist, die rechtswidrigen Handlungen auf der fremden Webseite zu unterbinden.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.06.2007 - Az.: 308 O 325/07
Leitsatz:

1. Der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes haftet als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen.

2. Auf die Frage, ob eine Filtersoftware existiert, mit der der Usenet-Anbieterdie wirksam weitere Rechtsverletzungen verhindern kann (vgl. LG München I, Urt. v. 19.04.2007 - Az.: 7 O 3950/07) und wen diesbezüglich die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, kommt es insoweit nicht an, denn zunächst obliegt es dem Usenet-Anbieter gerichtlich darzulegen, dass er überhaupt Vorsorge trifft, um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden. Erst dann hätte sich die Frage gestellt, ob er damit alles Zumutbare unternommen hat oder ggf. noch eine Filtersoftware hätte einsetzen müssen.