Schadensersatzpflicht für Admin-C wegen rechtswidriger Vertipper-Domains

Landgericht Berlin

Urteil v. 13.01.2009 - Az.: 15 O 957/07

Leitsatz

1. Der Admin-C haftet für Markenrechtsverletzungen, die von Vertipper-Domains ausgehen, auf Schadensersatz, weil er seine Prüfungspflichten verletzt.

2. Dem Admin-C ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Vertipper-Domains besitzt und damit offensichtlich rechtswidrige Zwecke verfolgt werden.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelte es sich um eines der größten deutschen Zeitarbeitsunternehmen, das aufgrund von Markenrechtsverletzungen, die von sogenannten Vertipper-Domains ausgingen, Schadensersatz vom Domaininhaber und seinem Admin-C verlangte.

Der Kläger mahnte den Admin-C ab, der die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Die Domain wurde gelöscht, der geforderte Schadensersatz aber nicht gezahlt. Daher begehrte der Kläger gerichtliche Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Richter entschieden, dass dem Kläger gegen den Admin-C wegen einer Markenverletzung durch unerlaubte Domain-Benutzung ein Schadensersatz zustehe.

Eine Schadensersatzpflicht des Admin-C ergebe sich vorliegend aufgrund der vorwerfbaren schuldhaften Missachtung von Prüfungspflichten. Denn ohne die Mitwirkung des Admin-C als inländischer Ansprechpartner sei eine Domainregistrierung nicht möglich gewesen und die rechtsverletzende Markenbenutzung durch die Domain nicht eingetreten.

Allein durch die Übernahme dieser Funktion habe der Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen und damit einen kausalen Tatbeitrag gesetzt. Er könne sich daher nicht auf seine vermeintlich untergeordnete Funktion als Admin-C zurückziehe. Aufgrund mehrerer Anhaltspunkte sei dem Admin-C zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, auch wenn er keine Kenntnis von der Rechtsverletzung gehabt haben sollte.

Hierfür spreche insbesondere, dass der Domaininhaber bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen Markenverletzungen abgemahnt worden sei. Darüber hinaus habe der Admin-C bereits im Vorfeld eingewilligt, pauschal für eine unüberschaubare Anzahl von Domains als Ansprechpartner zu fungieren. Es sei aufgrund des Geschäftsmodells naheliegend, dass jedenfalls ein Teil der Domains zur Generierung von Werbeeinnahmen verwendet worden seien, indem sie an Domain-Namen bekannter Unternehmen angelehnt seien.