Bundesverfassungsgericht weist unpräzise Vorlagefrage zur Entschädigungspflicht bei TKÜV-Überwachungsmaßnahmen ab
Leitsatz
Die Vorlagefrage des VG Berlin (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07) an das BVerfG, ob die Verpflichtung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 110 Abs. 1 TKG iVm. § 4 Abs. 2 TKÜV auf Kosten privater Telekommunikations-Dienstleister verfassungsgemäß ist, ist nicht hinreichend begründet und wird als unzulässig zurückverwiesen. Der Vorlagebeschluss darf sich nicht nur auf das Parteivorbringen beschränken.
Sachverhalt
Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Vorlagefrage des VG Berlin (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07), ob die Verpflichtung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 110 Abs. 1 TKG iVm. § 4 Abs. 2 TKÜV auf Kosten privater Telekommunikations-Dienstleister verfassungsgemäß ist, zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vorlagefrage unzulässig gewesen sei. Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin sei nicht hinreichend begründet und unzureichend präzise dargelegt worden.
Zwar habe das Verwaltungsgericht die Frage der Umsetzungspflicht im Rahmen der Telekommunikations-Überwachunsgverordnung (TKÜV) kritisch beleuchtet. Denn es habe ausgeführt, dass die Telekommunikationsüberwachung mit Auslandsbezug eine staatliche Aufgabe sei, die zwar durchaus von privaten Dritten ausgeführt werden könne. Die Umsetzung sei aber nach Ansicht der Berliner Richter deshalb unzumutbar, weil für das Unternehmen hohe Sach- und Personalkosten anfielen, die nicht entschädigt würden. Insofern seien die Vorschriften der TKVÜ nach Meinung des VG Berlin verfassungswidrig.
Jedoch stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss lediglich das Parteivorbringen wiederholt habe.
Eine weitere Ermittlung oder Konkretisierung habe nicht stattgefunden. Gerade bei der Schwere eines möglichen Grundrechtseingriffs durch eine entschädigungslose Umsetzungspflicht sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, die zu erwartende Kostenbelastung genau zu überprüfen und nachvollziehbare Belege einzufordern. Eine Sachverhaltsaufklärung sei gänzlich unterblieben. Insofern sei die Vorlage unzulässig.