Bundesnetzagentur darf Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung bei unerlaubter Telefonwerbung anordnen
Leitsatz
Wirbt ein Unternehmen telefonisch mit unterdrückter Rufnummer damit, dass der Angerufene angeblich einen Kosmetikgutschein gewonnen hat, so ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die Inkassierung und Rechnungslegung des Unternehmens zu verbieten, rechtmäßig und angemessen.
Sachverhalt
Die Klägerin war Verbindungsnetzbetreiberin. Sie ermöglichte es Dienstanbietern, die u.a. im Ausland ihren Firmensitz hatten, Rufnummern schalten zu lassen. Über eine dieser Rufnummer wurden Kunden mit unterdrückter Rufnummer angerufen und ihnen wurde in den Gesprächen mitgeteilt, dass sie angeblich einen Kosmetikgutschein gewonnen hätten. Dieser könne auf einer Webseite gegen Entgelt eingelöst werden.
Die Bundesnetzagentur war der Auffassung, dass dieses Geschäftsmodell, welches auf unerlaubter telefonischer Werbung mit unterdrückter Rufnummer basiere, rechtswidrig sei. Da die Klägerin ihren Dienst dafür zur Verfügung stelle und die anfallenden Entgelte kassiere, sprach die Agentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot aus. Hiergegen legte die Klägerin Rechtsmittel ein.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab der Bundesnetzagentur Recht.
Es führte in seiner Begründung aus, dass das Geschäftsmodell der Kunden der Klägerin, rechtswidrig sei. Durch unerlaubte telefonische Werbung mit unterdrückter Rufnummer würden die Kunden wettbewerbswidrige Handlungen begehen.
Die Klägerin partizipiere an diesem Geschäftsmodell, da sie an den Erträgen beteiligt werde. Sie kassiere die Entgelte, die aus dem rechtswidrigen Geschäftsmodell und Abrechnungssystem resultierten. Insofern sei die Maßnahme der Bundesnetzagentur rechtmäßig und angemessen gewesen.