Urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch bei P2P-Download eines PC-Spiels
Leitsatz
Ein Softwareunternehmen hat einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch, wenn sein Computerspiel in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wird. Der Accessprovider muss die Daten zur Ermittlung der IP-Adressen über das Verbindungsende hinaus speichern.
Sachverhalt
Der Kläger war ein Softwareunternehmen, dessen Computerspiel in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Beklagte war ein Access-Provider, der seinen Kunden den Zugang zum Internet vermittelte. Der Kläger hatte eine Vielzahl von IP-Adressen ermittelt, unter denen sein Computerspiel zum Download angeboten wurde. Darunter befanden sich auch IP-Adressen, welche der Provider seinen Kunden zugeteilt hatte.
Da der Beklagte die IP-Adressen unmittelbar bei Beendigung einer Verbindung löschte, war es nicht möglich, im Wege des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruchs zu erfahren, welchen Anschlussinhabern die IP-Adressen zugeordnet waren. Zwecks Erfüllung dieses Anspruchs begehrte der Kläger, dass der beklagte Provider zur Datenspeicherung verpflichtet werde.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Die ausschließlichen Nutzungsrechte des Klägers seien verletzt, da über den Internetanschluss eines Kunden des Beklagten das Computerspiel öffentlich zugänglich gemacht wurde. Denn das PC-Spiel, welches der Kläger selbst noch kommerziell nutze, sei mittels einer Filesharing-Software in das P2P-netzwerk eingestellt worden. Das beinhalte das kostenlose Downloadangebot an jeden anderen Teilnehmer dieses Netzwerks und sei mit dem Vorteil verbunden, selbst kostenlose Downloads vorzunehmen. Ein solches Handeln gehe deutlich über den Rahmen des Privaten hinaus und sei eine offensichtliche Rechtsverletzung.
Den Provider treffe die Pflicht, alles zu tun oder zu unterlassen, was zumutbar sei, um der Auskunftsverpflichtung nachzukommen. Dazu gehöre eben auch das Vorhalten der für die Auskunft erforderlichen Verbindungsdaten über das Ende der Verbindung hinaus. Das Speichern dieser Daten sei auch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig und verhältnismäßig.