Registrar haftet für rechtswidrige BitTorrent-Domain "H33t.com"

Oberlandesgericht Saarbrücken

Urteil v. 22.10.2014 - Az.: 1 U 25/14

Leitsatz

Ein Registrar haftet ab Kenntnis für Domains, auf denen der Zugang zu urheberrechtswidrigen BitTorrent-Dateien vermittelt wird (hier: H33t.com).

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2014 durch (...) für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 15.01.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 0 82/13 - wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
 
III. Das Urteil ist vollstreckbar.
 

Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin ist ein deutscher Tonträgerhersteller. Die Verfügungsbeklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, speziell den Vertrieb und die Verwaltung von Domains. Sie ist Registrar der Domain h33t.com. Als Inhaber dieser Domain ist die Firma (...) mit der Adresse (...) auf den (...) registriert.

Bei der Domain h33t.com handelt es sich um eine der größten BitTorrent-Webseiten der Welt. Sie betreibt einen eigenen BitTorrent-Tracker. In Filesharingsystemen bieten sich die Nutzer über das Internet mithilfe von bestimmten, zuvor von ihnen installierten Programmen gegenseitig Inhalte zum Kopieren an.

Über die Domain h33t.com war am 02.08.2013 das Musikalbum (...) des Künstlers (...) abrufbar und konnte heruntergeladen werden. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mehrfach darauf hingewiesen, dass dadurch ihre Verwertungsrechte verletzt würden und um Beendigung gebeten. Die Verfügungsbeklagte hat das Schreiben an ihren Reseller mit der Bitte um Weiterleitung an den Domaininhaber übersandt. Nach einer weiteren Aufforderung, die Rechtsverletzung zu beenden, hat die Verfügungsklägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2013 (GA 149 ff.) abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, was die Verfügungsbeklagte abgelehnt hat.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin erging am 30.08.2013 eine einstweilige Verfügung (GA 163 f.), in der es der Verfügungsbeklagten verboten wurde, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum (...) des  Künstlers (...) sowie die darauf enthaltenen im einzelnen aufgeführten Tonaufnahmen mittels einer BitTorrent-Suchseite und/oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen wie unter der URL (...) bzw. (...) und (...) geschehen.
 
Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil vom 15.01.2014 (GA 532 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, bestätigt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt.

Der Verfügungsantrag sei mangels ausreichender Bestimmtheit schon nicht zulässig. Rechtsirrig habe das Landgericht angenommen, die Verletzungshandlung werde durch den Hinweis auf die drei im Antrag genannten URL näher bestimmt. Hierbei handele es sich aber, wie sich aus der Verwendung des Wortes "wie" ergebe, nur um eine beispielhafte Aufzählung einer möglichen Verletzungshandlung, die den umfassenden abstrakten Verbotsantrag nicht einschränke. Dies ergebe sich auch aus dem Ordnungsmittelantrag der Verfügungsklägerin, die darin als Zuwiderhandlung die Zugänglichmachung über den Domainnamen h33t.com beschreibe.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin als ausreichend glaubhaft gemacht angesehen. Der Übergang der Rechte von der Firma (...) auf die (...) sei nicht nachvollziehbar und hätte eines weiteren Vortrags bedurft. Vor diesem Hintergrund sei auch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht ausreichend, da sie keine Erklärung enthalte, aus welcher Tatsache die (...) ihre Rechte von der Firma (...) herleite. Eine solche sei zudem nicht geeignet, Rechtstatsachen zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Der Antrag sei zudem rechtsmissbräuchlich, da das tatsächliche Ziel, Zugang zu der BitTorrent-Plattform über das Internet zu verhindern, nicht durch die ihr allein mögliche Dekonnektierung der URL h33t.com erreicht werden könne. Diese sei vielmehr über ihre IP-Adresse bzw. über einen neuen Domainnamen weiter erreichbar. Es wäre deshalb zielführender gewesen, den in den Niederlanden ansässigen Betreiber des Host-Servers in Anspruch zu nehmen.

Schließlich hafte die Verfügungsbeklagte auch nicht als Störerin. Sie habe lediglich die Registrierung der Domain h33t.com vorgenommen und damit nicht in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Registrant und die Nutzer des Trackers der BitTorrent-Plattform Urheberrechtsverletzungen begehen können.

Die Anwendung des Störerbegriffs auf Registrare von Domainnamen sei nicht haltbar, zumal für sie - ebenso wie für die deutsche Registrierungsstelle DEN IC eG - das Haftungsprivileg der §§ 7-10 TMG gelte.

Jedenfalls träfen sie aber keine Prüfungspflichten für den Inhalt einer Webseite, die über eine bei ihr registrierte Domain erreichbar sei. Es sei ihr als bloßer Registrar nicht zumutbar, den Inhalt von nicht bei ihr gehosteten Webseiten auf eine offensichtliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Im Übrigen sei eine Urheberrechtsverletzung für sie schon deshalb nicht offenkundig gewesen, weil die behauptete Rechtsinhaberschaft der Verfügungsklägerin für sie nicht überprüfbar gewesen sei. Auf bloßen Zuruf eines angeblichen Rechteinhabers könne Sie aber keine Webseite dekonnektieren.

Selbst wenn ihr aber die entsprechenden vertraglichen Grundlagen überlassen worden wären, hätte eine Überprüfung die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert.

Aber auch die Rechtsverletzung sei nicht offenkundig gewesen. Weder das Veröffentlichungsdatum der Entscheidung des High Court of London noch die Tatsache, dass sich das Album auf Platz 3 der Charts befunden haben soll, seien ihr mitgeteilt worden.

Ihre Handlungsmöglichkeiten seien, da sie weder Zugriff auf den Server hatte noch einzelne Subdomains dekonnektieren konnte, auf die Dekonnek¬tierung der Domain h33t.com oder die Löschung des Domainnamens beschränkt. Diese sei ihr aber entgegen der Auffassung des Landgerichts wirtschaftlich nicht zumutbar, weil hiervon zahlreiche weitere Musiktitel be¬troffen seien, von denen nicht einmal die Verfügungsklägerin behaupte, dass sie alle rechtsverletzende Inhalte hätten.

Eine rechtliche Möglichkeit zur Dekonnektierung habe gerade nicht bestanden.

Insbesondere sei ihr nicht zumutbar, nach Freiwerden des Domainnamens - dieser werde nach Beendigung des Vertrages nach einer kurzen Sperrfrist zur Registrierung durch jedermann frei - dessen neue Registrierung und den darunter zugänglichen Inhalt zu überwachen, denn dies sei mit einem erheblichen, von ihr nicht zu leistenden Aufwand verbunden.

Die Verfügungsbeklagte beantragt (GA 593/616,773), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.01.2014 - 7 O 82/13 - und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 30.08.2013 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt (GA 642/663,773), die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.

Der Antrag sei ausreichend bestimmt, da das Wort "wie"gerade die Verletzungshandlung beschreibe. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsver¬fahrens reiche die Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation aus, die durch die Versicherung an Eides Statt ausreichend erfolgt sei, zumal die Verfügungsbeklagte keine substantiierten Zweifel dargelegt habe.
 
Vorsorglich legt die Verfügungsklägerin eine weitere eidesstattliche Versicherung von (...) vom 26.05.2014 (GA 678 ff.) vor, in der die Vertragskonstruktion bzgl. der Verwertungsrechte näher erläutert und deren Richtigkeit an Eides Statt versichert wird.

Sie verweist zudem darauf, dass es aufgrund des bestehenden gerichtlichen Verbots möglich sein müsste, den Domainnamen weiterhin zu sperren. Im Übrigen entfalle eine Überprüfungspflicht der Verfügungsbeklagten, wenn der Domainname durch einen dritten Registrar neu registriert werde, da hier eine Verletzungshandlung durch sie nicht vorliege. Eine erneute Registrierung durch sie könne sie leicht dadurch verhindern, dass sie die Domain in ihren Systemen dauerhaft als "bereits registriert" hinterlege.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 24.12.2014 (GA 772 - 775) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien vom 07.10.2014 (GA 776 ff.) und 08.10.2014 (GA 779 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist nach den §§ 511. 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin aus § 97 Abs. 1 Satz 1 2. HS in Verbindung mit §§ 16,17,19a, 85 UrhG gegenüber der Verfügungsbeklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung bejaht. Die hiergegen mit der Berufung geltend gemachten Einwände führen zu keiner der Verfügungsbeklagten günstigeren Entscheidung.

1. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist hinreichend bestimmt.

Zwar enthält der Unterlassungsantrag eine abstrakte Umschreibung ("... mittels einer BitTorrent-Suchseite und/oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen ..."). Dieser Antrag wird aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die konkret beanstandete Verletzungshandlung ("wie unter der URL ... geschehen") näher bestimmt und auf diese beschränkt (BGH, Urteil vom 07. April 2011 - I ZR 34/09 -, NJW 2011, 2787 ff., juris Rn.17; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - 1 ZR 183/09 -,   NJW-RR2011, 398 ff., juris 24, jeweils m.w.N.).

Selbst wenn, wie die Verfügungsbeklagte meint, die Formulierung des Antrages missverständlich sein sollte und auch so verstanden werden könnte, dass die konkret benannten Verletzungsformen nur Beispiele darstellen, ist spätestens durch die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 (vgl. Seite 2 des Protokolls = GA 473) eine Klarstellung und Beschränkung auf die im Antrag konkret bezeichnete Verletzungshandlung erfolgt.

Die Verfügungsklägerin hat dem auch Rechnung getragen, indem sie ihren Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO vom 13.09.2013, den sie mit den  nunmehr unter dem Domainnamen h33t.com begangenen Urheberrechtsverletzungen begründet hat, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen ergibt sich diese Beschränkung auch klar und eindeutig aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, das die im Einzelnen zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten der Verfügungsbeklagten allein auf die im Antrag benannte Domain h33t.com beschränkt und ausdrücklich klarstellt, dass die Überprüfung weiterer bei ihr registrierter Domains auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung nicht verlangt werden kann. Dadurch wird zweifelsfrei deutlich, dass die Verfügungsklägerin auch in einem möglichen Vollstreckungsverfahren nur den konkret auf die Domain h33t.com beschränkten Unterlassungsanspruch durchsetzen kann.
 
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin gemäß §§ 16,17,19 a UrhG bejaht.

Aus der von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des (...) vom  20.08.2013 (Ast 11 = GA 160) ergibt sich, dass die Verfügungsklägerin ihre exklusiven Rechte aus einem konzerninternen Repertoireaustauschvertrag mit der Firma (...) herleitet, die ihre Rechte im Rahmen dieses Repertoireaustauschvertrages direkt von der (...) erworben hat. Bestandteil ist, wie sich
aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt, die auf dem Cover des Tonträgers als Rechteinhaberin unter (P)(C) ausgewiesene Firma (...).

Aus dieser eidesstattlichen Versicherung ergibt sich in Verbindung mit dem vorgelegten Cover des Tonträgers (Ast 12 = GA 161) die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin. Denn das Cover weist unter (P)(C) die Firma (...) als Geschäftszweig ("Division") der Firma (...) aus. Mit dem Copyright-Vermerk (C) wird, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, derjenige angegeben, der das Copyright besitzt, also Rechteinhaber ist. Gleiches gilt für den P-Vermerk, der üblicherweise auf Tonträgern zu finden ist. Hiervon ausgehend gilt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Vermutung der Rechtetnhaberschaft der Firma (...)gemäß den §§ 85 Abs. 4, 10 Abs. 1 und 3 UrhG. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn (...) folgt ebenfalls, dass die (...) ein Geschäftszweig der Firma (...) ist.

Des Weiteren legt er dar, welche Verträge dazu führen, dass die Verfügungsklägerin die Rechte für Deutschland besitzt. Diese Darlegungen reichen zur Glaubhaftmachung des Anspruchs der Verfügungsklägerin aus, denn es wird aufgrund der eidesstattlichen Versicherung eines leitenden Mitarbeiters ihrer Rechtsabteilung dargestellt, dass die Verfügungsklägerin ihre Rechte aufgrund eines umfangreichen, näher bezeichneten Vertragswerkes vom Mutterkonzern ableitet. Da Herr (...) Bezug auf diese einzelnen Verträge nimmt, aus denen er die Berechtigung der Verfügungsklägerin herleitet, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass er diese Verträge kennt und seine eidesstattliche Versicherung erst nach deren eingehender Prüfung abgegeben hat.

Das reicht zur Glaubhaftmachung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus, da insoweit kein Vollbeweis nach § 286 ZPO sondern lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 294 Rn. 6). Eine weitergehende Glaubhaftmachung wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn die Verfügungsbeklagte substantiierte Zweifel an der behaupteten Rechtsinhaberschaft der Verfügungsklägerin erhoben hätte, was vorliegend nicht der Fall war. Das bloße Bestreiten der Rechtsinhaberschaft und der behaupteten konzerninternen Repertoireaustauschverträge reicht hierzu nicht aus, zumal beides durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht worden ist.

Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin ihren Vortrag weiter substantiiert und durch eidesstattliche  Versicherung  des  (...)  vom 26.05.2014 (Ast 14 = GA 678 ff.) glaubhaft gemacht. Danach ist die Firma (...) Mitglied des (...)-Konzerns von Firmen, die weltweit als Teil eines Konzerns von angeschlossenen Joint Ventures, Lizenznehmern und Record Labels operieren, wozu neben vielen anderen auch (...) gehört. Unter dem 28.01.2005 haben die (...) und (...) nach dieser eidesstattlichen Versicherung einen Vertrag geschlossen, wonach mit Wirkung vom 10.06.2005 (...) Aufnahmen (...)-Aufnahmen sein würden. Durch einen weiteren Vertrag habe die (...) die Nutzungsrechte außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika an die (...) übertragen, die wiederum Lizenzen auf diese Rechte an verschiedene mit (...) operierende Gesellschaften in verschiedenen Ländern vergebe, wozu auch die Verfügungsklägerin auf dem Gebiet Deutschlands gehöre.

3. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung dahingehend zusteht, dieser zu verbieten, es Dritten zu ermöglichen, das streitgegenständliche Musikalbum mittels der BitTorrent-Suchseite und/oder des BitTorrent-Trackers unter den im Verfügungsantrag aufgeführten URLs zu vervielfältigen und/oder zugänglich zu machen.

a. Unstreitig ist es über die von der Verfügungsbeklagten registrierte und verwaltete Domain h33t.com über die eine BitTorrent-Suchseite sowie ein BitTorrent-Tracker zur Vermittlung des Up- und Downloads der BitTorrent-Nutzer untereinander erreichbar waren, zum Herunterladen des Albums (...) gekommen. Da die Verfügungsklägerin als Rechteinhaberin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Erlaubnis hierzu nicht erteilt hatte, ist es hierdurch zur Verletzung ihres Rechts nach §§ 85.19a UrhG bzw. §§ 85 Abs. 1,16 UrhG gekommen.

b. Die Beklagte haftet hierfür als Störer, weil sie ihr zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.

aa. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 80/12 File-Hosting-Dienst - NJW 2013, 3245 ff., juris Rn. 30; Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 Alone in The Dark - BGHZ 194, 339 ff., juris Rn. 19; Urteil vom 17.05.2001 - l ZR 251/99 ambiente.de - BGHZ 148. 13 ff., juris Rn. 22, 24; Urteil vom 25.10.2011 - IV ZR 93/10 - Blog-Eintrag - BGHZ 191, 219 ff., juris Rn. 21. 22).

In diesem Zusammenhang kann die Verfügungsbeklagte sich auch nicht auf das Haftungsprivilegierung der §§ 7 Abs 2, 8-10 TMG berufen, da dieses auf die Störerhaftung keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - 1 ZR 139/08- Kinderhochstühle im Internet /, GRUR 2011, 152 ff., juris Rn. 26; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 33. jeweils m. w. N.).

bb. Hiervon ausgehend ist die Verfügungsbeklagte Störerin.

(1) Sie hat durch die Registrierung der Domain h33t.com in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain mithilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können. Insoweit reicht Mitursächlichkeit aus, die selbst dann gegeben ist, wenn der Inhalt der Domain auch durch Eingabe der IP-Adresse erreichbar gewesen sein sollte. Denn durch die Registrierung und die Zuweisung der Domain h33t.com war die Adresse für Nutzer jedenfalls erheblich einfacher und leichter zugänglich.

(2) Die Verfügungsbeklagte hatte die Möglichkeit, die Rechteverletzung durch Dekonnektierung der Domain zu verhindern. Selbst wenn die Inhalte unter der IP-Adresse noch erreichbar gewesen sein sollten, stellt es im Rahmen der Störerhaftung eine hinreichende Verhinderungsmögiichkeit dar, wenn der Störer zumindest in der Lage ist, seine konkrete Mitwirkung an der Verletzung abzustellen, auch wenn noch ein anderer Weg für die Rechtsverletzung zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 05.12.1975 - I ZR 122/74 "Rechenscheibe" - GRUR 1976,256, 258/259).

(3) Sie hat auch die ihr als Störerin obliegenden Prüf- und Handlungspflich¬ten dadurch verletzt, dass sie nach den Hinweisen der Verfügungsklägerin auf Urheberrechtsverletzungen mittels der Domain h33t.com nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

(a) Allerdings trifft die Verfügungsbeklagte als Registrar keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihr registrierten und verwalteten Domains, denn sie selbst hat die Inhalte weder ins Netz gestellt, noch steift sie die für die Speicherung erforderlichen Server bereit. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr, die Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains, wie etwa „.com", zu vergeben und zu verwalten.

Damit erfüllt sie das Bedürfnis des Verkehrs an der Registrierung und Verwaltung von Domainnamen. Darüber hinaus ist es ihr aber weder möglich noch zuzumuten, die Inhalte der unter der von ihr vergebenen Adresse betriebenen Internetseiten auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde einen immensen Aufwand bedeuten, der ihr Geschäftsmodell, das zuvorderst und in vielfältiger Weise legale Nutzungsmöglichkeiten bietet, gefährden würde.

Hierzu besteht auch deshalb kein Grund, weil für die Inhalte der Webseiten in erster Linie deren Betreiber verantwortlich sind.

(b) Es liegt auch keine besondere Gefahrgeneigtheit des angebotenen Dienstes vor, der weitergehende Prüfungspflichten auslösen könnte. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 80/12 File-Hosting-Dienst - a.a.O, juris Rn. 31).

(c) Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn der als Störer in Anspruch Genommene auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 Alone in The Dark - aaO., juris Rn. 28; Urteil vom 17.08.2011 - l ZR 57/09 Stiftparfüm - BGHZ 191, 19 ff., juris Rn. 26). Er muss dann das konkrete Angebot prüfen und ggf. sperren. Allerdings treffen die Verfügungsbeklagte als Registrar auch hier nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Weiterreichende Prüfpflichten würden die Verfügungsbeklagte überfordern und ihre Arbeit über Gebühr erschweren (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 Stiftparfüm - BGHZ 191, 19 ff., juris Rn. 28). Denn als rein technische Registrierungsstelle ist sie nicht ohne weiteres in der Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt.

Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige Rechtsfragen zu beurteilen oder Abwägungen zu treffen sind, wie dies vielfach bei der Beurteilung von markenrechtlich geschützten Namen der Fall ist. Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf die Verfügungsbeklagte zu verlagern. Deshalb trifft die Verfügungsbeklagte als Registrar nur dann eine Verantwortlichkert als Störer, wenn sie die Rechtsverletzung unschwer erkennen kann.

Hiervon ist im Streitfall indes auszugehen.

Die Verfügungsbeklagte ist mit Schreiben vom 07.08.2013 (Ast 5 = GA 141) erstmals auf die Verletzung von Verwertungsrechten der Verfügungklägerin durch die öffentliche Zugänglichmachung des Albums (...) hingewiesen worden. Dieser Hinweis war ausreichend konkret gefasst, denn er enthielt die konkrete Verletzungshandlung unter Angabe des genauen Domainnamens einschließlich Subdomains, die genutzt wurden, um das konkret bezeichnete Album öffentlich zugänglich zu machen.

Darüber hinaus wurde die Verfügungsbeklagte noch darauf hingewiesen, dass die Seite überwiegend unter Verletzung von Urheberrechten genutzt wird, weshalb in England den 6 größten Internetanbietern verboten worden sei, ihren Kunden den Zugang zu diesen Seiten zu vermitteln. Zur Untermauerung dieser Angaben wurden die entsprechenden Aktenzeichen (CaseNos) mitgeteilt, unter denen die Entscheidung des High Courts problemlos über eine Suchmaschine aufzufinden war.

Dementsprechend hat die Verfügungsbeklagte auf diesen Hinweis auch sofort reagiert und der Verfügungsklägerin noch am gleichen Tag (vgl. Ast 6 - GA 144 ff.) die Anschriften des Domaininhabers, ihrer Resellerin und des Hostservers der auf der Domain h33t.com gehaltenen Inhalte mitgeteilt. Gleichzeitig hat sie ihre Resellerin und den Registranten informiert, ohne dass hier eine Reaktion erfolgt wäre.

Mit Schreiben vom 14.08.2013 (Ast 7 = GA 147 ff.) wurde die Verfügungsbeklagte nochmals unter erneuter Darlegung der Rechtsverletzung und weiterer Hinweise auf illegal bereitgestellte Inhalte sowie auf offensichtliche Phantasienamen und Anschriften des Domaininhabers aufgefordert, die Rechtsverletzung abzustellen. Schließlich wurde die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 20.08.2013 (Ast 8 = GA 149 ff.) wegen weiter bestehender Rechtsverletzung abgemahnt.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Verfügungsbeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Prüf- und Handlungspflicht traf, denn die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung war für die Verfügungsbeklagte offenkundig und ohne weiteres feststellbar. Denn die Verfügungsklägerin hat die konkret beanstandete Rechtsverletzung, die öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums (...) unter Angabe der Do main und der weiteren Subdomains in ihrem Anschreiben angegeben. Zusätzlich hat sie auf die ihr ausschließlich zustehenden Verwertungsrechte an dem Album und ihre fehlende Zustimmung zu dieser Veröffentlichung des kürzlich erst erschienenen Musikalbums hingewiesen.

Darüber hinaus hat sie auch durch den Hinweis auf das Urteil des High Court of London dargelegt, dass über die Internetseite im Wesentlichen illegale Inhalte verbreitet werden. Damit hat sie der Verfügungsbeklagten alle notwendigen Informationen geliefert, um den konkreten Urheberrechtsverstoß prüfen und bewerten zu können. Aufgrund dieser Informationen musste sich der Verfügungsbeklagten der Schluss aufdrängen, dass hier die Verwertungsrechte der Verfügungsklägerin verletzt werden, zumal keine schwierigen rechtlichen Wertungen erforderlich waren.

Ein ohne Zustimmung des Rechtein¬habers vervielfältigtes oder öffentlich zugänglich gemachtes Werk verletzt das diesem zustehende Urheberrecht.

Hinzu kommt, dass sich der Registrant und damit der eigentlich Betroffene zu dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht geäußert und auch seine Berechtigung nicht nachgewiesen hat, nachdem er von der Verfügungsbeklagten von den Behauptungen der Verfügungsklägerin in Kenntnis gesetzt worden war. Die Verfügungsbeklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich vorlag (BGH, Ur¬teil vom 25.10.2011 Blog-Eintrag - BGHZ 191, 219 ff., juris Rn. 27).

Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, der Urheberrechtsverstoß sei schon deshalb nicht offenkundig, weil sie die von der Verfügungsklägerin behauptete Rechteinhaberschaft nicht habe überprüfen können, verhilft das ihrer Berufung nicht zum Erfolg.

Denn es muss zwischen dem für die Entstehung der Prüfungspfiicht erforderlichen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung und dem Beleg der dazu im Hinweis mitgeteilten Umstände unterschieden werden. Ein Beleg ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen der Verfügungsbeklagten dies rechtfertigen, etwa wenn sie berechtigte Zweifel am Bestehen des
Rechts oder an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Rechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen
Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb eigene aufwendige Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können.

Allerdings kann die Verfügungsbeklagte sich hierauf nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, wenn sie die Verfügungsklägerin nicht auf diese Zweifel hingewiesen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete Befugnis zur Verfolgung dieser Verletzungen verlangt hat (BGH, Urteil vom 17.08.2011 Stiftparfüm - BGHZ 191, 19 ff., juris Rn. 31, 32, 33). Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte im Streitfall die Beanstandung der Verfügungsklägerin an ihren Reseller und den Registranten weitergeleitet und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beanstandung für ausreichend konkret erachtet und an der Berechtigung der Verfügungsklägerin keine Zweifel hat.

Im Übrigen hätte sie der Homepage der Verfügungsklägerin ohne weitere Schwierigkeiten entnehmen können, dass diese den Künstler (...) unter Vertrag hat und dessen Werke für den Bereich Deutschland veröffentlicht. Das ist zwar noch kein abschließender Beweis, unterlegt aber den Vortrag der Verfügungsklägerin.

(4) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet war, die Domain h33t.com zu dekonnektieren bzw. vorläufig zu suspendieren, um dadurch zu verhindern, dass weitere Abrufe über die im Verfügungsantrag genannten URLs erfolgen konnten, nachdem sie von der Berechtigung der Beanstandungen ausgehen musste. Die Dekonnektierung bzw. vorläufige Suspendierung der Domain war ihr wirtschaftlich zumutbar.

Hierfür ist kein erhöhter Personalaufwand erforderlich, da es lediglich um die vorläufige Suspendierung bzw. Dekonnektierung einer einzelnen Domain unter dem genau bezeichneten Namen h33t.com geht, denn dadurch war auch gewährleistet, dass die angegebenen Subdomains nicht mehr erreicht werden konnten. Ein weiterer Überwachungsaufwand war nicht erforderlich, da die Verfügungsbeklagte nicht verpflichtet ist, sämtliche bei ihr registrierte Domains darauf zu überprüfen, ob dort die Möglichkeit besteht, das streitgegenständliche Musikalbum herunterzuladen oder zu vervielfältigen.

Wie oben bereits dargelegt, traf sie nur hinsichtlich der konkret bezeichneten Domain und ihrer Subdomains eine Prüf- und Handlungspflicht.

Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass von einer Sperrung sämtliche über die Domain erreichbaren Musiktitel betroffen sind, von denen nicht feststeht, dass sie dort illegal veröffentlicht werden. Denn der Registrant hat es selbst in der Hand, die Sperrung dadurch aufheben zu lassen, dass er sich der Verfügungsbeklagten gegenüber verpflichtet, die beanstandeten urheberrechtsverletzenden Inhalte, hier konkret das Album (...) auf der unter dem Namen h33t.com betriebenen Plattform zu löschen. Eine solch geringfügige Einschränkung wie die vorübergehende  Suspendierung wäre im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen (ähnlich BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 Alo-ne in the Dark - aaO. juris Rn. 45).

Schließlich scheitert ihre Inanspruchnahme als Störer nicht daran, dass die Verfügungsbeklagte, worauf sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals nachdrücklich hingewiesen hat, nach Auslaufen des Registrierungsvertrages für diese Domain bzw. nach Löschung des Domainnamens keinen Einfluss auf dessen erneute Registrierung nach Ablauf einer kurzen Sperrfrist hat und ihr eine Überwachung, ob und insbesondere mit welchem Inhalt die Domain wieder registriert wird, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich ist, zumal eine Überprüfung der hinterlegten Inhalte nach ihrer Darstellung nur händisch erfolgen kann.

Denn über die Dekonnektierung der Domain h33t.com hinausgehende Maßnahmen werden von dem Tenor der einstweiligen Verfügung nicht erfasst.
 
Denn der Umfang der Handlungspflichten, die sich aus einem Unterlassungsgebot wegen Erstbegehungsgefahr ergeben, richtet sich auch danach, inwieweit dieses auf die Gefahr gestützt ist, dass bestimmte zumutbare Maßnahmen zur Vorbeugung gegen erneute derartige Rechtsverletzungen unterlassen werden. Zudem besteht der Unterlassungsanspruch nur im Umfang der Begehungsgefahr, die bei Wiederholungsgefahr nach den verletzten Prüfpflichten zu beurteilen ist (von Ungem-Sternberg, GRUR 2012, 321, 327 f. m. w. N.).

Hiervon ausgehend hat die Verfügungsbeklagte mit der Dekonnektierung  der Domain alles ihr Zumutbare getan, um die Störung zu beseitigen. Darüber hinaus ist sie nicht verpflichtet, eine erneute Registrierung dieser Domain und deren Inhalte daraufhin zu überprüfen, ob dort erneut die konkrete Urheberrechtsverletzung stattfindet. Denn als Register ist sie lediglich zur Verwaltung der bei ihr registrierten Domains verpflichtet. Dagegen treffen sie gerade in Bezug auf den Inhalt der Domains keinerlei Prüf- und Überwachungspflichten, solange ihr keine konkrete Verletzung eines absoluten Rechts angezeigt wird. Allein die theoretische Möglichkeit, dass unter dem gleichen Domainnamen nach erneuter Registrierung wieder die Vervielfältigung und/oder öffentliche Zugänglichmachung oes Albums H^HH möglich sein könnte, löst aber noch keine Prüf¬pflicht der Verfügungsbeklagten und damit auch keinen Verstoß gegen die Verbotsverfügung aus. Denn gerade weil der Inhalt einer unter einem bestimmten Domainnamen zugänglichen Webseite von dem jeweiligen Betreiber abhängig ist, führt allein die Neuregistrierung nicht dazu, dass die konkret angezeigte Rechtsverletzung auch dort fortgesetzt wird bzw. vorliegt.

Es wäre hier vielmehr Sache der Verfügungsklägerin, eine erneute Rechtsverletzung anzuzeigen - erst dies löst wieder Prüf- und Handlungs¬pflichten der Verfügungsbeklagten aus - und ggf. deren Beseitigung zu verlangen.

Selbst wenn diese Einschränkung im Tenor nicht ausreichend zum Ausdruck kommen sollte, kommt sie doch in den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung des Urteilsspruchs heranzuziehen sind (BGH. Urteil vom 17. März 2011-1 ZR 170/08- Ford-Vertragspartner, GRUR 2011, 1050. juris Rn. 17), klar und eindeutig zum Ausdruck.
 
Letztlich ergibt sich eine Unzumutbarkeit auch nicht daraus, dass sich die Verfügungsbeklagte möglicherweise Schadensersatzansprüchen ihres Registranten ausgesetzt sehen könnte, denn die beanstandete Urheberrechts-verietzung stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, der sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer außerordentlichen Kün¬digung berechtigt. Dem diesbezüglichen Vortrag der Verfügungsklägerin ist die Verfügungsbeklagte nicht entgegengetreten.

4. Schließlich ist die Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn es steht dem Berechtigten grundsätzlich frei zu entscheiden, welchen Störer er in Anspruch nimmt.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 542 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.