Erreichbarkeit 99% im Jahresdurchschnitt

Landgericht Karlsruhe

Urteil v. 12.01.2007 - Az.: 13 O 180/04 KfH

Leitsatz

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Webhostings-Unternehmens, wonach ledigch eine Erreichbarkeit von 99% im Jahresmittel gewährleistet wird, ist nach §§ 307 ff. BGB unwirksam, da die Klausel unzulässigerweise sowohl die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten als auch für grobe Fahrlässigkeit ausschließt.

2. Ändert ein Webhosting-Unternehmen die IP-Adresse des angemieteten Servers ohne den Kunden vorab hierüber rechtzeitig zu informieren, macht sich das Unternehmen schadensersatzpflichtig.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) gegen (...) wegen Schadensersatz hat die l. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 unter Mitwirkung von Vors. Richter am Landgericht (...) für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 97.201,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 29.05.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 4/7, die Beklagte trägt 3/7 der Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Die Klägerin ist als Unternehmen im Bereich der Erwachsenenbildung in Form von Fernunterricht tätig. Zur Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Kunden bedient sie sich einer Internetpräsenz unter der domain (...) die seit 1999 Online-Anmeldungen ermöglicht.

Die Beklagte bietet Web-Hosting-Leistungen an, die von der Bereitstellung einer Webadresse bis zur Bereitstellung von exklusiven Servern reichen. Mit schriftlicher Bestellung vom 13.05.2002 bestellte die Klägerin bei der Beklagten das (...) Web-Hosting Paket "(...)" für 69,00 EUR/Monat.

Nach der Produktbeschreibung verbindet der Exklusiv-Server "die einfache Nutzung aller (...) Web-Hosting Features (...) mit der Sicherheit und vollen Leistung eines von (...) administrierten und gewarteten Servers". Es heißt dort weiter: "Bis zu 5 lokale Datenbanken usw. (...) - ohne dass Sie sich um die Wartung, Pflege und Überwachung des Systems kümmern müssen" und unter "Server-Features": "Eigene IP-Adresse".

Dem exklusiven Server der Klägerin wurde die IP-Adresse (...) zugewiesen. Die Klägerin hatte dadurch die Möglichkeit, deutlich mehr als 100 auf sie angemeldete Domainnamen von (...) bis (...) mit der genannten IP-Adresse zu verbinden. Diese Domains wurden von der Klägerin auf den exklusiven Server "umgeleitet", d. h. bei Anfragen wurde auf technischem Wege eine Verbindung zu dem Exklusiv-Server mit der IP-Adresse (...) bei der Beklagten hergestellt. Zur Herstellung einer Verbindung zum Server wurde dabei nicht der Domainname, sondern die "eigene" IP (...) verwendet.

Im April 2004 wurde die IP-Adresse des Internetservers, auf dem die Klägerin ihre Internetseiteninhalte abgelegt hatte, von der Beklagten - nach deren Angaben "einer Vorgabe des RIPE (Reseaux IP Europeens, Vergabestelle für IP-Adressen in Europa) folgend", zweimal umgestellt - ohne dass sie die Klägerin hierüber informierte. Zusammen mit der Änderung der IP-Adressen der einzelnen Internetserver änderte die Beklagte auch die Domain Name Server Einträge, verknüpfte also die jeweiligen Domainanfragen mit den neuen IP-Adresse. Der Server der Klägerin war jedoch nach den Umstellungen vorübergehend nicht mehr aufrufbar, weil die Klägerin die Weiterleitung ihrer Domains durch Einprogrammierung von IP-Adressen und nicht mittels Domain programmiert hatte.

Die Klägerin verlangt daher Schadensersatz für nutzlose Aufwendungen und entgangene Einnahmen und trägt vor, der Server sei in der Zeit von Donnerstag, 15.04.2004 bis mindestens Samstag, 17.04.2004 sowie in der Zeit von Donnerstag, dem 22.04.2004 bis mindestens Samstag, dem 24.04.2004 nicht erreichbar gewesen. Bei einer ordentlichen Geschäftsabläufen folgenden Umstellung von Serveradressen erhalte der Kunde üblicherweise eine rechtzeitige Mitteilung. Die Klägerin sei erst durch den Ausfall der Webseite auf das Problem aufmerksam geworden.

Die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Bereits durch eine einfache Maßnahme, nämlich die rechtzeitige Benachrichtigung der Klägerin über die geplante Umstellung, hätte der Schaden vermieden werden können. Die ABG der Beklagten seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da nach ihnen der Vertrag im vorliegenden Fall erst mit der "ersten Erfüllungshandlung" zustande komme.

Die Regelung in 2.1 der AGB der Beklagten, welche die Erreichbarkeit des Servers von nur 99 % im Jahresmittel gewährleiste, sei unwirksam, da sie einen Haftungsausschluss auch für Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit enthalte und damit gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoße. Im Übrigen ziele die Hauptleistungspflicht bei dem Produkt "Server 900" auf eine zuverlässige Anbindung an das Internet über einen exklusiven Server mit eigener IP-Adresse, so dass die Beklagte nach 8.1 ihrer AGB wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) hafte. Der Schaden sei für die Beklagte auch vorhersehbar gewesen.

Ihr, der Klägerin, sei dadurch ein Schaden in Höhe von 228.667,00 EUR entstanden. Sie habe zu Werbezwecken Vermarkter von Suchmaschinen mit der Schaltung von "sponsored Links" beauftragt. Die Kosten fielen unabhängig von der Erreichbarkeit der Webseite an und beliefen sich für den fraglichen Zeitraum auf EUR 7.526,00. Der Hauptschaden sei jedoch durch entgangenen Gewinn entstanden. In der Ausfallzeit seien deutliche Rückgänge bei Online-Anfragen, Online-Registrierungen und Online-Anmeldungen zu verzeichnen gewesen.

Ein Vergleich der Zugriffszahlen aus vier dem Schadensereignis vorhergehenden und drei dem Schadensereignis nachfolgenden Wochenabschnitten zeige, dass in den vom Schadensereignis betroffenen Abschnitten 16 weniger Anmeldungen, 1065 weniger Registrierungen und 399 weniger Anfragen als im statistischen Mittel zu verzeichnen seien.

Berücksichtige man, dass Online-Anfragen in durchschnittlich 12,8 von 100 und Online-Registrierungen in durchschnittlich 10,8 von 100 Fällen zu Vertragsabschlüssen führten, ergeben sich 182 entgangene Verträge, was einem Auftragswert von 494.490,00 EUR entspreche. Bereinigt um Umsatzausfälle durch Rücktritte und Storni sowie um Kündigungs- und Zahlungsausfall verbleibe ein Betrag von 264.618,00 und nach Abzug ersparter Betriebskosten in Höhe von EUR 43.477,00 ein entgangener Gewinn von 221.141,00 EUR. Insgesamt sei ein Geschäftsschaden in Höhe von 228.667,00 EUR entstanden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 228.667,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 12.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Änderung der IP-Adresse sei technisch notwendig gewesen. Die "temporäre Nichterreichbarkeit" der Webseite der Klägerin gehe auf ihr eigenes schuldhaftes Verhalten zurück.

Es handle sich bei dem von der Klägerin bestellten Server nicht um einen "eigenen Server", da der Server nicht identifiziert sei, es sich also um eine Gattungsschuld handle und anders als bei den von ihr angebotenen "Root-Servern" die gesamte Administrationstätigkeit am Server dem Systemadministrator der Beklagten obliege. Sprachlich sei der Vertrag dahin zu verstehen, dass die "eigene lP" eine "ungeteilte" sei, also mit niemandem geteilt werden müsse. Die Nummernidentifikation selbst könne sich jederzeit durch organisatorische Maßnahmen und/oder den technischen Fortschritt ändern.

Es sei aus technischer Sicht völlig unverständlich, weshalb die Klägerin die Weiterleitung ihrer Domains durch Einprogrammierung von IP-Adressen vorgenommen habe. Dies sei absolut unüblich, dieses Verfahren entspreche in keinster Weise dem Stand der Technik, weil es alle Vorzüge des DNS-Systems völlig außer Acht lasse. Das DNS erlaube eine Entkoppelung der numerischen Adressierung der an das Internet angeschlossenen Server von den Serveraufrufen.

Jegliche Änderung der IP-Adressierung der einzelnen Internet-Server müsse vom zuständigen Internetservice-Provider lediglich auf seinen Name-Server aktualisiert werden und schon zeige jeder Seitenaufruf den Serverinhalt auch unter der neuen IP-Adresse wieder an. Hätte die Klägerin ihre Weiterleitung nicht mittels statischer IP, sondern mittels Domain programmiert, so hätte es dementsprechend keinerlei Ausfälle in der Erreichbarkeit der Webseite der Klägerin gegeben.

Dementsprechend habe es bei zweistufigen IP-Adressenänderung, bei der die IP für 400 Server im Rechenzentrum umgestellt worden seien, mit Ausnahme der Klägerin keine Komplikationen oder Beanstandungen gegeben. Lediglich der Server der Klägerin sei wegen eines offensichtlichen kapitalen Programmierfehlers der Klägerin nicht aufrufbar gewesen.

Den geltend gemachten Schaden bestreitet die Beklagte, der Vortrag der Klägerin insbesondere zu dem behaupteten Verdienstausfall sei unsubstantiiert. Die tatsächlichen Ausfallzeiten stünden nicht fest, der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Umleitungs-/Ausfallszeiten sei widersprüchlich und ungenau. Dass die Webseite der Klägerin 3 bzw. 6 Tage (vollständig) nicht erreichbar gewesen sei, entspreche nicht den Tatsachen. Auch die Rechenmethode, mit der die Klägerin zu ihren Umsatzausfällen gelange, sei nicht geeignet, den geltend gemachten Umsatzausfall zu belegen, da die Vergleichszeiträume viel zu kurz seien.

Auch der angenommene durchschnittliche Auftragswert sei nicht schlüssig. Im Übrigen entspreche es allgemeiner Erfahrung, dass ernsthaft in einem Vertragsschluss interessierte Internetnutzer sich nicht durch temporäre Nichterreichbarkeit eines Internetauftritts von ihrem Interesse abbringen ließen, sondern einige Tage/Stunden später noch einmal eine Bestellung vornehmen und Kontakt aufzunehmen versuchen werden.

Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die Haftungsklausel nach Ziffer 2.1. ihrer AGB - die Mindesterreichbarkeit von 99 % im Jahresmittel sei nicht unterschritten worden und auf die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 8.1.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien verwiesen.

Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen (...) nebst Ergänzungen und dessen Anhörung. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten des (...) und das Protokoll vom 21.07.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe auch begründet. Im übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte schuldet der Klägerin Schadensersatz wegen der Nichterreichbarkeit der Webseite der Klägerin infolge Änderung der IP-Nummer des der Klägerin zur Verfügung gestellten Serverspeicherplatzes in der zuerkannten Höhe.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob zutreffende Anspruchsgrundlage bei Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte im vorliegenden Fall die mietvertragliche Mängelhaftung nach § 536 a BGB ist (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2004 -56 C 6812/03- und AG Charlottenburg, MMR 02, 258 mit Anmerkung von Münster; Wulf, CR 04, 43; anders OLG Düsseldorf, MMR 03, 474 für exklusive Zuweisung eines bestimmten Servers) oder ob die Beklagte sich durch unterlassene Information der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Jedenfalls hat sich die Beklagte sorgfalts- und pflichtwidrig verhalten, indem sie die IP-Nummer des von der Klägerin genutzten Servers zweimal abgeändert hat, ohne der Klägerin zuvor die neue IP-Adresse und die bevorstehende Änderung mitzuteilen. Dass dies auch noch nach dem Schriftwechsel der Parteien anlässlich der ersten Umstellung unterlassen wurde, ist schlichtweg nicht mehr verständlich. Aber auch schon vor der ersten Umstellung der IP-Nummer war die Beklagte zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet.

Der Sachverständige (...) hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und in aller Deutlichkeit ausgeführt, dass eine Änderung der IP-Adresse üblicherweise vorher angekündigt und die Vorgehensweise mit den Kunden abgestimmt wird. Dies ist nicht nur deshalb geboten, weil bei jeder derartigen Umstellung selbst dann, wenn Verlinkungen oder Weiterleitungen über Domainnamen/URLS programmiert wurden, wegen der Umstellung der IP-Adresse in dem Domain Name System mit einer Nichterreichbarkeit von 24-48 Stunden gerechnet werden muss.

Diese Zeiten lassen sich, wenn wie vorliegend von der Beklagten behauptet, ein Parallelbetrieb eingerichtet wird, minimieren. Gleichwohl kommt es, wie der Streitfall selbst zeigt, zu Ausfällen, wenn die Weiterleitung nicht über Domainnamen erfolgt, sondern eine Weiterleitung über die IP-Adresse stattfindet mit der Folge, dass die Umstellung der Domain Name Server nicht weiterhilft und nach Beendigung des Parallelbetriebes ein Ausfall stattfindet, weil Anfragen weiterhin an die alte IP-Adresse weitergeleitet werden, die jetzt jedoch nicht mehr erreichbar ist.

Auch dieses Risiko ist, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, bekannt. Danach ist es im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten durchaus üblich, Weiterleitungen oder Anwendungen über die IP-Adresse anstatt über die URL zu verlinken. So handelt es sich auch vorliegend um Einträge in dem Domain Name System, das nur die Eingabe von IP-Adressen akzeptiert. Der Provider muss daher damit rechnen, dass es trotz der von ihm durchgeführten Umstellung der DNS-Einträge für die Domain zu Ausfällen kommt, weil zusätzlich Weiterleiterungen über die IP-Adresse abzuändern sind.

Dies setzt in Fällen der vorliegenden Art voraus, dass der Kunde über eine bevorstehende IP-Adressenänderung informiert wird. Dies gilt erst recht, wenn ein Parallelbetrieb eingerichtet wird und der Verkehr auf der alten IP-Adresse nicht etwa, wie zu erwarten zunehmend "gegen Null" tendiert, weil immer mehr Anfragen auf die neue IP-Adresse umgeleitet werden, sondern immer noch erheblicher Netzwerkverkehr auf der alten IP-Adresse zu beobachten ist (weil die Umstellung der DNS-Server diese Anfragen nicht erfasst).

Denn dann bestehen über die allgemeine Erfahrung hinaus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Umstellung bezüglich dieses Kunden nicht zum Erfolg geführt hat. Umso mehr besteht Anlass, diesen unverzüglich und zwar noch während des Parallelbetriebes zu informieren.

Geschieht dies rechtzeitig, so kann schon während des Parallelbetriebes auch die Weiterleitung von Domains über IP-Adressen geändert werden, ohne dass es zu wesentlichen Ausfällen kommt. Es kann dann, mit den Worten des Sachverständigen "die alte Telefonnummer so lange aufrechterhalten" werden, "bis über diese keine Anrufe mehr eingehen".

Entsprechende Sorgfalts- und Informationspflichten treffen die Beklagte umso mehr, als sie mit der Werbung für einen "exklusiven Server" und eine "eigene" IP-Adresse durchaus den Eindruck erweckt, dass eine beliebige und jedenfalls eine "überraschende" Änderung von IP-Adressen ausgeschlossen ist.

Bei dieser Sachlage kann auch das Verschulden der Beklagten (§ 276 BGB) nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Im Hinblick auf die mit der Umstellung der IP-Adresse verbundenen Risiken ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass eine vorherige Information von Kunden nicht nur geboten, sondern auch üblich ist - wie die von der Klägerin vorgelegten Benachrichtigungen anderer Anbieter an ihre Kunden belegen. Dies hätte auch der Beklagten bekannt sein müssen. Spätestens ab der zweiten Umstellung kann im Übrigen zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

Auch auf ihre AGB kann sich die Beklagte insoweit nicht mit Erfolg berufen. Ob durchgreifende Bedenken gegen die Einbeziehung der AGB der Beklagten (unter Kaufleuten) bestehen, kann offen bleiben. Die von der Klägerin beanstandete Unsicherheit der maßgeblichen Fassung der AGB bei Zustandekommen des Vertrages "mit der ersten Erfüllungshandlung" (5.2. der AGB) ist wohl nicht schon wegen fehlender Bestimmtheit der Voraussetzungen des Vertragsschlusses oder Verstoßes gegen § 307 BGB bedenklich, da sie letztlich nicht von der schuld rechtlichen Rechtslage abweicht, welche durchaus eine Annahme von Angeboten zum Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln, zum Beispiel durch Versendung der Ware kennt (vgl. LG Essen, NJW-RR 03, 127; AG Hamburg -Barmbek- NJW RR 04, 1284).

Auch bestehen wohl keine durchgreifenden Bedenken, den jeweiligen Stand der AGB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrunde zu legen. Bedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass nicht eindeutig formuliert ist, ob nur Erfüllungshandlungen der Beklagten geeignet sind, zum Vertragsschluss zu führen oder auch solche der Besteller - worüber wohl die allgemeinen Grundsätze des Vertragsschlusses nach §§ 145 ff BGB hinweg helfen könnten.

All dies kann aber letztlich dahin gestellt bleiben, da die Haftung der Beklagten auch bei grundsätzlicher Geltung ihrer AGB nicht wirksam ausgeschlossen wäre:

Die Berufung auf 2.1 ihrer AGB, wonach die Beklagte eine Erreichbarkeit ihrer Server "von 99 % im Jahresmittel" gewährleistet, greift nicht. Diese Beschränkung ist eng auszulegen. Es handelt sich um einen "verhüllten Haftungsausschluss", für den die gleichen Wirksamkeitsschranken wie für normale Ausschlussklauseln gelten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 307, Rn. 42).

Unwirksam ist daher ein Ausschluss der Haftung auch bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten), zu denen auch die im Vordergrund der Leistungspflichten stehende Verpflichtung des Web-Hosters gehört, den Speicherplatz bereit zu stellen und den Zugang zu ihm zu gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

Dementsprechend stellt auch Ziffer 2.1. der AGB unter dem Titel "Leistungspflicht" die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Server in den Vordergrund der vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten. Die Haftung für schuldhafte Verstöße gegen diese Leistungspflicht - sei es auch erst im Zusammenwirken mit unterlassener Information des Kunden - kann somit nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Auch eine Haftungsbeschränkung nach 8.1. der AGB scheidet damit aus.

Im Übrigen ist spätestens der wiederholte Ausfall des Zugangs der Klägerin zu dem ihr zur Verfügung gestellten Speicherplatz infolge der Umstellung der IP-Adresse auf einen groben schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß zurückzuführen, mithin Folge zumindest grober Fahrlässigkeit und schon deshalb die Haftung der Beklagten nicht beschränkbar.

Die Klägerin trifft auch kein Mitverschulden. Der Vortrag, der Klägerin sei selbst ein schwerwiegender Programmierfehler unterlaufen, die Weiterleitung ihrer Domains durch Einprogrammierung von IP-Adressen sei absolut unüblich und entspreche in keiner Weise dem Stand der Technik, ist durch das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen (...) widerlegt.

Bei einem Webserver mit "eigener IP-Adresse" ist es nicht nur möglich, die Anwendungen direkt und ohne Umwege über einen Nameserver zu adressieren, vielmehr ist es auch durchaus üblich, Weiterleitungen oder Anwendungen über die IP-Adresse anstatt über die URL zu verlinken. Bei der hier vorliegenden Weiterleitung der Webeseite der Klägerin handelt es sich, wie der Sachverständige weiter festgestellt hat, im wesentlichen nicht um eine Programmierung sondern um Einträge in dem Domain Name System, das nur die Eingabe von IP-Adressen akzeptiert.

Ein eigenes Verschulden der Klägerin ist nach allem nicht erkennbar.

Bezüglich der Schadenshöhe sieht sich die Kammer mangels ausreichender Grundlage für eine zuverlässige höhere Bewertung und unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach §§ 252 BGB, 287 ZPO jedenfalls zur Schätzung eines Mindestschadens in der Lage. Dieser belauft sich auf EUR 97.201,71.

Die Klägerin berechnet ihren Ausfallschaden anhand der durchschnittlichen Anfrage-, Registrierungs- und Anmeldehäufigkeit in vier vor dem streitigen Zeitraum liegenden und drei danach liegenden Wochenabschnitten. Dies ist nach Auffassung der Kammer keine ausreichende Grundlage einer Schadensfeststellung. Zum Einen sind die Vergleichszeiträume, wie auch von der Beklagten zu Recht beanstandet, zu kurz.

Zum Anderen zeigen auch die Vergleichsabschnitte selbst deutliche Abweichungen vom Durchschnittswert nach unten. So liegt der untere Wert (jeweils außerhalb des streitigen Ausfallzeitraums) bei den Online-Anfragen bei nur 563 (Durchschnitt 708), bei den Online-Registrierungen bei 1170 (Durchschnitt 1441) und bei den Online-Anmeldungen bei 39 (Durchschnitt 57).

Diese erheblichen Abweichungen vom numerischen Durchschnitt belegen, dass auch die Abweichungen in den beiden streitigen Zeitabschnitten vom 15.-19. und vom 22.-26.04.2005 nicht insgesamt den aufgetretenen Ausfällen zugeordnet werden können, sondern möglicherweise (auch) auf die üblichen Schwankungen in der Frequenz von Online-Anfragen, Registrierungen und Anmeldungen zurückzuführen sind.

Die Kammer ist daher der Auffassung, dass der Berechnung mangels ausreichender Zahlenangaben zu weiteren Zeiträumen und den hohen Abweichungen vom Durchschnittswert nur diejenigen Abweichungen zugrunde gelegt werden können, um welche die jeweils niedrigsten Werte der Vergleichszeiträume unterschritten werden. Dies wird auch dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin offenbar nicht in der Lage ist, die tatsächliche Dauer des Ausfalls in geeigneter Weise unter Beweis zu stellen - die vorgelegte E-Mail Korrespondenz ist insoweit weder hinreichend aussage- noch beweiskräftig, so dass letztlich nur unterstellt werden kann, dass in den fraglichen Zeitraum überhaupt zu mehrtägigen Unterbrechungen gekommen ist (wohl mindestens 4-5 Tage, vgl. unter 4.), die sich offensichtlich auch in der Frequenz der Anfragen, Registrierungen und Anmeldungen niedergeschlagen haben, nicht jedoch zweifelsfrei in der Abweichung von bloßen Durchschnittswerten zu Tage treten.

Damit ist auch ausreichend berücksichtigt, dass möglicherweise ein Teil der anfragenden Nutzer, welche zunächst wegen des Ausfalls nicht auf die Website der Klägerin gelangen konnten, dies in den nachfolgen Zeitabschnitten nachgeholt haben, wobei eine völlige Kompensation nicht nur nach allgemeiner Erfahrung auszuschließen ist, sondern auch in dem vorliegenden Zahlenwerk keine Stütze findet.

Davon ausgehend sieht sich die Kammer aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Zahlenwerks (insbesondere Anlagen K12, K15-K17) zu einer Schätzung des Mindestschadens in der Lage. Denn das von der Klägerin nach Hinweis des Gerichts mit den Anlagen K16-K17 vorgelegte Zahlenmaterial bietet ausreichende Grundlage für eine derartige Schätzung.

Das Bestreiten der Beklagten erfolgt insoweit "ins Blaue". Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die betriebswirtschaftlichen Auswertungen bzw. Reportingberichte aus dem EDV-System der Beklagten unzutreffend oder übersetzt sind, hat die Beklagte weder darlegen noch in geeigneter Weise unter Beweis stellen können. Die Klägerin hat Ausdrucke des Reportingsystems zur Überwachung ihrer EDV für das Jahr 2003, also das dem Jahr der Ausfälle vorangegangene Jahr vorgelegt, deren Authentizität anzuzweifeln, die Kammer keinen Anlass sieht.

Daraus ergeben sich zum Einen die Anzahl der Anfragen/Registrierungen usw., zum Anderen auch Einzeldaten wie Auftragswerte und das Verhältnis zwischen der Zahl der Anfragen, Registrierungen und der Zahl der Vertragsschlüsse, durchschnittliche Auftragswerte usw. Von den Durchschnittswerten, die in diesen Anlagen ermittelt wurden, geht die Kammer für ihre Schätzung aus. Daraus ergibt sich folgende Schadensberechnung:

1.)
Abweichung von der niedrigsten Anzahl der Online-Anfragen: 109
Entgangene Aufträge: 12,8% = 14
Umsatzentgang bei durchschnittlichem Auftragswert von 2.724,00 EUR x 14  

38.136,00 EUR

Abzüge für Umsatzausfall infolge von Rücktritten und Storni sowie Kündigungs- und Zahlungsausfall (35,7%)  

-13.614,55 EUR

Verbleibender Schaden  

24.521,45 EUR

      
2.)
Abweichung von der niedrigsten Anzahl der Online-Registrierungen: 583
Entgangene Aufträge: 10,8 % = 63
Entgangener Umsatz bei einem durchschnittlichen Auftragswert von 2.255,00 EUR x 63  

142.065,00 EUR

Abzüge für Umsatzausfall infolge von Rücktritten und Storni sowie
Kündigungs- und Zahlungsausfall (39,6 %)  

56.257,74 EUR

Verbleibender Schaden  

85.807,26 EUR

      
3.)
Summe aus entgangenen Online-Registrierungen und Anfragen  

110.328,71 EUR

Abzüglich ersparter Betriebskosten (Wareneinsatz, Versand-Kosten, Honorare) 16,43 %  

18.127,01 EUR

Schaden   

92.201,71 EUR

4.)

Was die während des Ausfalls nutzlosen Aufwendungen der Klägerin für Suchmaschinenwerbung (Klickkosten) betrifft, hat die Klägerin eine Kostenaufstellung ihres Marketingpartners bezogen auf die von ihr behaupteten Ausfallzeiträume vorgelegt, welche sich auf den Endbetrag von EUR 7.526,17 beläuft.

Dieser Schaden kann nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, weil die Klägerin, wie ausgeführt, die exakte Dauer des Ausfalls nicht belegen kann. Im Übrigen setzt die Kammer jedoch die Ausfallzeit aufgrund des vorliegenden E-Mail Schriftwechsels und der Angaben der Parteien mit mindestens 4-5 Tage an, so dass jedenfalls ein Ausfallschaden in Höhe von EUR 5.000,00 anzuerkennen ist.

Dementsprechend war insgesamt eine Forderung in Höhe von EUR 97.201,71 zuzusprechen.

Zinsen stehen der Klägerin in gesetzlicher Höhe (§§ 286, 288 BGB) jedenfalls ab Ablauf der mit Schreiben vom 12.05.2004 gesetzten Frist, mithin ab 29.05.2004 zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 709 ZPO.