Zulässige Meinungsäußerung von Journalisten

Landgericht Frankfurt_am_Main

Urteil v. 08.05.2008 - Az.: 2/03 O 154/08

Leitsatz

1. Werturteile, die nicht die Grenze der Schmähkritik überschreiten, sind erst einmal aufgrund der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zulässig.

 

2. Ist die Aussage "schwammig", könnte also eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegen, muss eine Untersuchung dahingehend erfolgen, wo der Schwerpunkt liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, was in einem Artikel vorher und nachher geschrieben wurde.3. Aus Gesagtem ergibt sich, dass ein Journalist über einen religiösen Beratungsdienst, der die Homosexualität ablehnt, schreiben darf, dass dieser versuche, Schwule "umzupolen".

Tenor

In dem Eilverfahren (…) hat das Landgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2008 für Recht erkannt:

Der Beschluss - einstweilige Verfügung - der Kammer vom 08.04.2008 wird aufgehoben und der Antrag auf seinen Erlass zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sachverhalt

Der Verfügungskläger (Kläger) ist ein Beratungsdienst, der Menschen begleitet, die ihre Sexualität als konflikthaft empfinden. Er unterhält den Internetauftritt (…).

Der Verfügungsbeklagte (Beklagter) ist Autor des als Anlage AS 1 (Bl. 20 d.A.) gelegten Beitrags (…), der am 17.03.2008 in der Hannoversche Allgemeine Zeitung erschienen ist und bis April 2008 unter (…) Internet abrufbar war.

Auf Antrag des Klägers hat die Kammer dem Beklagten mit Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 08.04.2008 (Bl. 27/28 d.A.) untersagt, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

"Ihr Motto: Wer unter seiner homosexuellen Neigung leidet, braucht Hilfe - aber nicht etwa, indem er bestärkt wird, sein Wesen zu akzeptieren, sondern indem er umgepolt werden soll. Für diesen Ansatz stehen der Verein (…) wenn dies geschieht wie in dem Beitrag des Antragstellers (richtig: -gegners) "(…) unterstützt umstrittenen Jugendkongress" in der (…) vom 17. März 2008 (Anlage AS 1).

Dagegen hat der Beklagte Widerspruch erhoben.

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe wegen der Äußerung des Beklagten, er (der klagende Verein) bestärke Menschen, die unter ihrer homosexuellen Neigung leiden, nicht darin, ihr Wesen zu akzeptieren, sondern habe als einziges Ziel die "Umpolung" dieser Menschen im Auge, ein Unterlassungsanspruch zu. Denn diese Äußerung sei geeignet, den Kläger in erheblicher Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen.

Unter "Umpolung" oder auch Konversion verstehe man im Allgemeinen, gerade aber auch in der Fachwelt, den Versuch, durch (therapeutische) Eingriffe direkt die sexuelle Orientierung zu verändern. Bekannt seien hier insbesondere verhaltenstherapeutische Methoden der sechziger und siebziger Jahre wie Elektroschockbehandlung oder Brechmittelgabe.

Weiter meint der Kläger, der Beklagte habe seine Arbeit nach wie vor nicht in allen Einzelheiten verstanden und daher falsch gewertet. So leite der Beklagte daraus, dass der Kläger die Hoffnung geäußert habe, dass eine Veränderung im Bereich gleichgeschlechtlicher Orientierung möglich sei, den unreflektierten und unzulässigen Schluss ab, es sei die Intention des Klägers, Homosexuelle zu verändern.

Der Kläger behauptet, er führe die Beratungen Hilfesuchender auf der Grundlage konkret ausgewiesener ethischer Grundlagen durch. Diese umfassten die Entscheidungsoffenheit der Beratung genauso wie die Klarstellung, dass der klagende Verein jede Form der "Umpolung" wie auch der Konversionstherapie ablehne. In der Begleitung von Menschen, die ihre Sexualität konflikthaft erlebten, stehe nicht die Sexualität im Mittelpunkt der Beratung, sondern die emotionalen Zusammenhänge, die ein Mensch als Motiv hinter seinem sexuellen Handeln erkenne.

Der Kläger helfe Menschen, sich im Prozess von Beratung zu entdecken, unbewusste Gefühle zu erkennen und die innere Motivation für ihr Handeln zu explizieren. Er sehe es als seine Aufgabe an, Menschen zu begleiten, unabhängig davon, ob sie die Veränderung ihrer sexuellen Orientierung anstrebten oder nicht.

Dabei sei ihm wichtig, dass ausschließlich der Ratsuchende selbst über das Ziel der Beratung bestimme. Das Anliegen des Vereins sei es gerade nicht, Menschen umzupolen. Vielmehr wolle er ihnen das Recht geben, in einer ganzheitlichen Weise über ihre Sexualität und sexuelle Orientierung nachzudenken, um am Ende dann eine begründete Entscheidung für oder gegen einen Lebensstil treffen zu können. Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptungen beruft sich der Kläger auf die als Anlage AS 3 (Bl. 22 d.A.) vorgelegte eidesstattliche Versicherung seines Vorstandsvorsitzenden (…) vom 27.03.2008.

Der Kläger beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.04.2008 zu bestätigen.

Der Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, ein Unterlassungsanspruch scheitere, weil die von ihm aufgestellte Behauptung tatsächlichen Charakter habe und nachweislich nicht unwahr und nicht ehrenrührig sei. Denn es entspreche den Tatsachen, dass der Kläger die "Veränderung" der Homosexualität unterstütze. Hierzu beruft sich der Beklagte auf Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden des klagenden Vereins, Herrn (…) in einem Interview mit der Zeitschrift (…) vom 28.12.2006 zum Thema: "Schwule können "anders" werden" (Anlage AG 1 zur Klageerwiderung vom 18.04.2008, Bl. 44 d.A.); auf Ausführungen des Herrn (…) auf der (…) Homepage des klagenden Vereins unter der Überschrift: (…) (Anlage AG 2 zur Klageerwiderung vom 18.04.2008, Bl. 45/46 d.A.), auf die deutsche Homepage des Klägers (…) gemäß Anlage AG 3 zur Klageerwiderung vom 18.04.2008, Bl. 47 d.A., und Anlage 3 zum Schriftsatz vom 07.05.2008), auf von Herrn (…) unter der Internetadresse (…) angebotenen Seminare (Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 07.05.2008), seinen Beitrag in der Zeitschrift (…) und (…) Ausgabe (…) (Thema: Nein zum "Ja-Wort", Anlage 2 zum Schriftsatz vom 07.05.2008), auf die Broschüre des Mitgründers des klagenden Vereins, Herrn (…) mit dem Titel ""Schwulen-Ehe!?" Nein zum Ja-Wort" (Anlage AG 4 zum Schriftsatz vom 07.05.2008), auf den an die Multiplikatoren in den Gemeinden, Organisationen, Vereinen gerichteten Brief des Herrn (…) vom April 2005 (Anlage AG 5 zum Schriftsatz vom 07.05.2008), und nicht zuletzt auf den Beitrag: "Beratung von Homosexuellen: Sechs Tipps" von (…) auf der Homepage (…) - Ausdruck vom 07.10.2007 (Anlage AG 7 zum Schriftsatz vom 07.05.2008).

Der Beklagte meint weiterhin, der Kläger müsse es sich gefallen lassen, dass seine eigenen hervorgebrachten Wertvorstellungen als Wiedergabe in der Presselandschaft widergespiegelt werden. Der Begriff "umpolen" entspreche letztendlich genau dem vom Kläger selbst verwendeten Begriff "verändern". "Umpolen" werde im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in fachlich informierten Kreisen als Oberbegriff für die Veränderung homosexueller Orientierung verwendet, ohne dass damit unbedingt eine bestimmte Methode, etwa gar eine aufgezwungene Umpolungs-Therapie oder Zwang, gemeint sei. Insbesondere sei dieser Begriff bereits mehrfach von Betroffenen und anderen Stellen hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers verwendet worden.

Schließlich berufe sich der Kläger selbst ausweislich seiner Homepage unter (…) ausdrücklich hinsichtlich der seiner Ansicht nach anzuwendenen "reparativen Theorie" (im Gegensatz zur affirmativen Psychotherapie) auf das als Anlage AG 8 zum Schriftsatz vom 07.05.2008 zur Akte gereichte Konzept des Arztes (…).

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes sowie der Glaubhaftmachungsmittel wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch des Beklagten war der Beschluss - einstweilige Verfügung - der Kammer vom 08.04.2008 auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Dies führt - unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags zur Widerspruchsbegründung - zu seiner Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrags auf seinen Erlass.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist jedenfalls gemäß § 39 ZPO örtlich zuständig.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB, 1004 BGB oder §§ 824 Abs. 1, 1004 (analog) BGB zu.

Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich nicht um eine - unwahre oder zumindest nicht erweislich wahre - Tatsachenbehauptung, sondern um eine vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung, die die Grenze der Schmähkritik nicht überscheitet und deshalb zulässig ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von dem Artikel "Geldsegen für die Bibeltreuen / Bundesfamilienministerin unterstützt den umstrittenen Jugendkongress "Christival"" angesprochene, durchschnittlich informierte Leserkreis der angegriffenen Passage eine Tatsachenbehauptung entnimmt.

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist danach vorzunehmen, ob eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist oder ob sie sich auf tatsächliche Umstände bezieht, die der Beweisaufnahme zugänglich sind Gehen - wie bei den hier streitgegenständlichen Textpassagen - Tatsachenbehauptungen und Werturteile ineinander über, kommt es für die Abgrenzung darauf an, was im Vordergrund steht und damit überwiegt (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 1971, 471; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 50 zu Kapitel 4, S. 111).

Die Auslegung muss sich an den Text und die durch ihn festgelegte Gedankenführung halten (BGH NJW 1987, 1398, 1399). Sie darf nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Es ist also zu berücksichtigen, was zuvor und anschließend gesagt wurde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.07.2004 - 16 U 35/04 - S. 7).

Vom Überwiegen des Wertungscharakters wird ausgegangen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (vgl. Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 53 zu Kapitel 4, m.w.Nw. aus der Rspr.). Dies ist bei der angegriffenen Äußerung des Beklagten der Fall.

Sie steht im Gesamtkontext eines Presseartikels vom 17.03.2008, in dem sich der Beklagte im Vorfeld mit dem Jugendkongress "Christival", der vom 30.04. bis zum 04.05.2008 in Bremen stattfand, auseinandersetzt. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Berichterstattung über die auf den Protest des schwulen Bundestagsabgeordneten zurückzuführende Streichung einer vorgesehenen Veranstaltung über "Ursachen und konstruktive Wege heraus aus homosexuellen Empfindungen" schreibt der Beklagte wörtlich:

"Aber unter den Organisatoren und Referenten finden sich weiterhin Verfechter von Schwulentherapien. Ihr Motto: Wer unter seiner homosexuellen Neigungen leidet, braucht Hilfe - aber nicht etwa, indem er bestärkt wird, sein Wesen zu akzeptieren, sondern indem er umgepolt werden soll. Für diesen Ansatz stehen der Verein (…), der in (…) über sexuellen Missbrauch von Jungen referiert, und der "Christival"-Leiter (…), Beiratsmitglied jenes "Deutschen Instituts für Jugend und Gesellschaft", welches das inzwischen abgesagte Homo-Seminar anbieten wollte."

In diesem Kontext erweckt die Äußerung, wer unter seiner homosexuellen Neigung leide, solle nach dem Ansatz des Klägers "umgepolt" werden, bei dem angesprochenen, durchschnittlich informierten Leser den Eindruck, das Handeln des Klägers sei von der Motivation getragen, Homosexuelle zu einem heterosexuellen Verhalten zu veranlassen.

Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung suggeriert die Formulierung "umpolen" jedoch nicht die Anwendung verhaltenstherapeutischer Methoden der sechziger und siebziger Jahre wie Elektroschockbehandlung oder Brechmittelgabe. Durch die Bezugnahme auf die im vorausgegangenen Satz enthaltenen Äußerungen zu "Schwulentherapien" bleibt die dem Kläger zugeschriebene Methode, die "heraus aus homosexuellen Empfindungen" führen soll, aber auch nicht gänzlich offen. Sie konkretisiert sich vielmehr auf Therapieformen für Homosexuelle.

Unstreitig befürwortet der Kläger psychotherapeutische Therapieansätze für Homosexuelle und bezieht sie in sein Beratungskonzept ein. So heißt es beispielsweise auf der Homepage (…) (Ausdruck vom 05.05.2008, Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.05.2008):

"Unsere Beratung basiert auf einem in (…) speziell für den Bereich Identität und Sexualität entwickelten Konzept. Es wurzelt sowohl im Ja Gottes zum Menschen, worin wir die Möglichkeit für die einzigartige Begegnung mit einem Du sehen, das den Menschen in der Mitte seiner Person anspricht. Es wurzelt aber auch in aktuellen Erkenntnissen der Sexualwissenschaften, der psychotherapeutischen Forschung oder der Beziehungs- und Traumaforschung".

Weiter bietet der Kläger in Begleitung des Hilfesuchenden auf seinem "ganz persönlichen Weg der Veränderung" (vgl. ebd.) Einzelberatung auf beratender oder psychotherapeutischer Grundlage und psychotherapeutische Gruppenarbeit an.

Offen bleiben kann, ob bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser durch die Verwendung des Ausdrucks "umpolen" der Eindruck vermittelt wird, das Handeln des Klägers sei von der (seinerseits dementierten) Motivation getragen, ausnahmslos alle Hilfesuchenden zu einer Veränderung ihrer homosexuellen Empfindungen zu bewegen Selbst wenn dies zuträfe, wäre nicht von einer (unwahren) Tatsachenbehauptung auszugehen. Denn auch dieser Eindruck läge nicht auf der Tatsachen-, sondern auf der Meinungsebene.

Zwar können auch innere Umstände oder Vorgänge, wie etwa das Verfolgen bestimmter Absichten und Zwecke, Gegebenheiten tatsächlicher Art sein; vorauszusetzen ist dafür jedoch, dass der Äußernde nicht erkennbar lediglich seine subjektive Meinung zur Denkweise des Kritisierten kundtun will (vgl. Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kapitel 4, Rn. 54).

Aus der gebotenen Zusammenschau der streitgegenständlichen Äußerung und der vorausgegangenen Textpassagen wird hinreichend deutlich, dass der Beklagte nicht etwa eine vom Kläger selbst geäußerte Motivation (nur) wiedergeben will, sondern vielmehr seinerseits dem Kläger das "Motto" zuschreibt, Menschen mit homosexuellen Neigungen "umzupolen".

Diese Zuschreibung einer inneren Haltung beinhaltet eine subjektive Bewertung. Sie liegt ihrerseits auf der Meinungsebene, weil ihr tatsächlicher Gehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 411 - "Kollusion"; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kapitel 4, Rn. 53).

Dass die subjektive Bewertung der vom Kläger verfolgten Ziele im Vordergrund steht, wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass im nachfolgenden Absatz die "klare Meinung" von (…) wiedergegeben wird, die Bundesregierung vertrete nicht die Auffassung, dass Homosexualität einer Therapie bedürfe.

Der Kerngehalt der angegriffenen Äußerung beschränkt sich auf der Grundlage vorstehender Ausführungen darauf, den Kläger in die Reihe der Verfechter von Schwulentherapien einzuordnen, die die Betroffenen nicht darin bestärken sollen, ihr Wesen zu akzeptieren, sondern ihnen - in Anbindung an die gestrichene Veranstaltung des Jugendkongress das "Christival" - "konstruktive Wege heraus aus homosexuellen Empfindungen" weisen sollen.

Dass sich die streitgegenständliche Äußerung auf Meinungsebene bewegt, wird schließlich auch durch die klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 05.05.2008 belegt. Sie gehen dahin, aus dem Beklagtenvortrag, der Kläger unterstütze "die Veränderung der Homosexualität", werde deutlich, dass der Beklagte die Arbeit des Klägers nach wie vor nicht in allen Einzelheiten verstehe und daher falsch werte.

Dieser Vortrag bestätigt, dass eine vom Beklagten herrührende eigenständige Interpretation der klägerischen Arbeit im Raum steht. Soweit es im Schriftsatz vom 05.05.2008 weiter heißt, der Beklagte leite daraus, dass der Kläger die Hoffnung geäußert habe, dass eine Veränderung im Bereich gleichgeschlechtlicher Orientierung möglich sei, den unreflektierten und unzulässigen Schluss ab, es sei die Intention des Klägers, "Homosexuelle zu verändern", wird ebenfalls der Meinungscharakter der angegriffenen Äußerung gestützt. Denn eine unreflektierte und unzulässige Schlussfolgerung liegt auf Meinungsebene.

Die angegriffene Äußerung überschreitet auch nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Der Kläger wird nicht gleichsam an den Pranger gestellt. Wie dargelegt, suggeriert das Wort "umpolen" weder die Anwendung von physischem, noch von psychischem Zwang.

Der Kläger hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 91 Abs. 1, S. 1 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.