Bundesnetzagentur muss in Bezug auf Vorratsdatenspeicherung Ermessen ausüben

Verwaltungsgericht Koeln

Beschluss v. 20.05.2009 - Az.: 21 L 234/09

Leitsatz

Bei der nach dem Telekommunikationsgesetz gestützten Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, Ermessenserwägungen vorzunehmen.

Sachverhalt

Bei der Beklagten handelte es sich um die Bundesnetzagentur. Im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ordnete sie gegenüber der Klägerin an, dass die verpflichtet werde, die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin, ein Telekommunikationsanbieter, da sie der Auffassung war, dass die ausgesprochene Verpflichtung lediglich den Gesetzestext wiederhole und eine Begründung sowie eine Ermessensausübung vollständig fehlten. Daher ersuchte sie gerichtliche Hilfe.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Zunächst stellten sie fest, dass die Beklagte zwar lediglich den Gesetzestext in der Anordnung wiederholt habe. Dies allein könne aber noch nicht dazu führen, dass der Bescheid rechtswidrig ergangen sei, da der wiederholende Wortlaut einer Norm durchaus Regelungsgehalt zugesprochen werden könne.

Jedoch fehle es offensichtlich an der Ausübung des Ermessens, so dass die auf das TKG gestützte Anordnung fehlerhaft sei. Sie zwar nicht automatisch zum Einschreiten verpflichtet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung vorlägen, jedoch müsse sie das "ob" und das "wie" abwägen. Nur so könnten der Gleichheitsgrundsatz und eine gleichmäßige Verwaltungspraxis eingehalten werden.

Im vorliegenden Fall habe die Bundesnetzagentur lediglich den Sachverhalt zusammengefasst und die Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich der Datenspeicherung subsumiert. Sie habe sich aber in keinem Teil des Bescheids ausdrücklich damit befasst, ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein Einschreiten nach dem TKG rechtfertige.