Der BGH hat gewisse Indizien aufgestellt, die für einen Rechtsmissbrauch bei urheberrechtlichen Abmahnungen sprechen (BGH, Urt. v. 28.05.2020 - Az.: I ZR 129/19).
Klägerin war eine Rechtsanwalts-Partnerschaft, die die Beklagte aufgrund von behaupteten Urheberrechtsverletzungen abgemahnt hatte. Rechteinhaber waren die Mandanten der Advokaten.
Die Anwälte ließen sich die Abmahnkosten abtreten und klagten auf Zahlung.
Der BGH stufte dies anhand mehrere Umstände als rechtsmissbräuchlich ein.
Ein wichtiges Merkmal für die Beurteilung sei die Tatsache, dass die Anwälte sich die Ansprüche hätten abtreten lassen:
"Hinsichtlich der zuletzt allein noch streitigen anwaltlichen Abmahnkosten macht die Klägerin somit ihre eigenen Vergütungsansprüche - auf eigenes Risiko - gerichtlich geltend.
Dieser Umstand spricht zusammen mit der größeren Anzahl gleichlautender Abmahnungen vom selben Tag sowie dem vergleichbaren Vorgehen der Klägerin in Parallelfällen dafür, dass die Klägerin das Abmahngeschäft "in eigener Regie" und in erster Linie betreibt, um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu generieren.
In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand erhebliches Gewicht zu, dass die Partner der Klägerin Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH sind, die die Rechtsverletzungen ermittelt und ihrerseits je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 € in Rechnung stellt.
Dabei ist auf die zulässige Verfahrensrüge der Beklagten gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 Rn. 31 = WRP 2016, 999 - wetter.de) auch der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag zu berücksichtigen, wonach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt hat, dass die G. GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrags des Zedenten automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trägt und sie mit den Aufträgen des Zedenten letztlich Gebühren generieren kann. Diese Umstände sprechen klar und deutlich dafür, dass die überwiegende Motivation für die Abmahnungen nicht darin lag, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern Gebühreneinnahmen zu erzielen."
Ein weiteres Indiz sei der Umstand, dass die Rechtsverletzungen nur auf dem deutschen Markt verfolgt würden:
"Daneben ist im Streitfall die singuläre Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Deutschland ein weiteres Indiz für ein Vorgehen, das überwiegend von der Erzielung von Vergütungsansprüchen für die Klägerin motiviert ist. Die Verfolgung von Rechtsverletzungen nur auf dem deutschen Markt spricht unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls gegen ein überwiegendes, eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung ausschließendes Interesse des Zedenten an der Verteidigung seines Urheberrechts gegen rechtsverletzende Verwertungen."
Der BGH stufte das Vorgehen als rechtmissbräuchlich ein, sodass kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestünde.