Eine unerlaubte Domain-Übertragung ist eine strafbare Datenveränderung nach § 303a StGB (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.09.2022 - Az.: 2-28 O 173/22).
Der Kläger, ein Verein, begehrte von dem Beklagten, dem ehemaligen Vereins-Vorstand, die Domain der Vereinigung zurück. Der Beklagte hatte die Inhaberschaft unerlaubt an sich selbst übertragen.
Das LG Frankfurt a.M. bejahte einen Anspruch und stellte zudem fest, dass in dem nicht genehmigten Transfer eine strafbare Handlung liege:
"Der Verfügungskläger war berechtigter Inhaber der streitgegenständlichen Domain (...). Er war auch Inhaber des zugehörigen Kontos beim Provider (...) SE, bei dem die Domain registriert war.
Der Verfügungskläger besaß jedoch bis zum 22.07.2022 nicht die Zugangsdaten zum Nutzerkonto, diese hatte allein noch der Verfügungsbeklagte als ehemaliger Vorstand im Besitz. Letzterer hatte jedoch nach Ausscheiden aus dem Vorstand des Verfügungsklägers kein Recht zum Besitz mehr.
Am 22.07.2022 hat der Verfügungsbeklagte dann zwar die Zugangsdaten dem Verfügungskläger übermittelt, aber hatte zuvor am gleichen Tag noch die Domain (...) in seinen eigenen Bestand und an sein eigenes Konto transferiert. Diesen Sachverhalt, der eine verbotene Eigenmacht, eine Datenveräncerung gemäß § 303 a StGB und somit einen Anspruch des Verfügungsklägers auf Wiedereinräumung des Zugriffs auf die streitgegenständliche Domain begründet, hat der Verfügungskläger in der Antragsschrift schlüssig dargelegt und durch die beigefügten Anlagen (...) glaubhaft gemacht."