Ein Disclaimer in Form eines Pop-Ups, der beim Aufruf einer Webseite erscheint und in dem bestimmte Äußerungen auf der Webseite relativiert werden, ist unwirksam (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.06.2021 - Az.: 3 U 458/21).
Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite bestimmte Äußerungen zur Wirksamkeit ihrer Kältetherapie platziert. Vor Aufruf der Page erschien in einem Pop-Up-Fenster nachfolgender Text:
"Wir weisen Sie darauf hin, dass es sich bei allen von uns dargestellten Methoden der Kältetherapie um Verfahren aus der Erfahrungsmedizin handelt.
Wir sind von der Wirksamkeit aufgrund persönlicher Anwendungserfahrung überzeugt. Wir weisen sie jedoch hiermit ausdrücklich darauf hin, dass uns bislang keine empirischen wissenschaftlich fundierte Studien bekannt sind, welche eine Wirksamkeit bei einem der hier vorgestellten oder anderen Anwendungsfällen bestätigt hätten. Insbesondere sind uns keine Studien über die Methoden der Kältetherapie bekannt, welche nach allgemein anerkannten wissenschaftlich fundierten Standards (sog. Doppelblindstudie) durchgeführt worden wären.
Die Anwendung erfolgt daher ausschließlich aufgrund unserer subjektiven Erfahrung. (...)"
Als die Klägerin die Beklagte für die Inhalte auf der Webseite verantwortlich machte, berief sich die Schuldnerin auf diesen Disclaimer.
Dies stufte das OLG Nürnberg jedoch als nicht ausreichend ein.
Denn nach Wegklicken des Pop-Ups nehme der Hinweistext nicht mehr am Blickfang teile. Vielmehr lese der User nur noch den eigentlichen Text auf der Webseite:
"Zum anderen fehlt eine Zuordnung des Disclaimers zu den Werbeangaben. Sobald der Benutzer der Website des Beklagten diesen als Pop-Up-Fenster vor die Werbung geschalteten „Haftungsausschluss“ schließt, sind ihm gegenüber die wettbewerbswidrigen Aussagen ohne weitere Einschränkung zugänglich.
Die Ausführungen im Haftungsausschluss nehmen somit an der konkreten Werbung nicht mehr teil, wenn der Verbraucher die streitbefangenen Wirkungsauslobungen zu Kenntnis nimmt."
Auch könne der Disclaimer inhaltlich die Haftung nicht ausschließen:
"Zum einen ist eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht und der vom Werbenden in Anspruch genommene Stand der Wissenschaft bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert ist.
Ein Disclaimer, der die gesundheitsbezogenen Werbeaussagen dadurch zu relativieren versucht, dass diese - entgegen der Vorgaben des „Strengeprinzips“ - nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, reicht nicht aus, um einen Gesetzesverstoß auszuräumen, zumal ein gewisser Widerspruch besteht, wenn einerseits der Verbraucher auf fehlende Studien hingewiesen wird, und gleichzeitig konkrete Heilaussagen zur Bewerbung der Kältetherapie verwendet werden."