Das OLG Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt, dass ein Host-Provider für Drittäußerungen nur bei hinreichend konkreter Beanstandung haftet (OLG Dresden, Beschl. v. 22.07.2020 - Az.: 4 U 652/20).
Es ging um die Äußerung eines Dritten auf der Plattform des Host-Providers und inwieweit dieser für diese Rechtsverletzungen haftet.
Die Dresdner Richter bekräftigen ihre bisherige Rechtsprechung, dass in diesen Fällen eine Verantwortlichkeit nur dann in Frage komme, wenn der Provider hinreichend spezifisch über die Rechtsverletzung informiert sei.
Eine Mithaftung als mittelbarer Störer setze die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten sei.
Sei der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden könne, müsse er aktiv werden.
Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solch hinreichende Konkretisierung nicht feststellen:
"Der unspezifische Hinweis auf eine angebliche Einschränkung bzw. Diffamierung von Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter des Klägers lässt bereits nicht erkennen, welche der Behauptungen des Nutzers der Kläger aus welchem Grund beanstanden will.
Entgegen der Ansicht der Berufung war die Beanstandung auch nicht so konkret gefasst, dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage der dortigen Sachverhaltsschilderung unschwer hätte bejaht werden können. Insbesondere lässt sich der Email nicht entnehmen, dass der Kläger dort jeglichen Geschäftskontakt zu dem Nutzer (...)rundheraus in Abrede stellt. Bei einem yyy-geschäft, das wie der Geschäftsbetrieb des Klägers in erheblichem Ausmaß auf „Laufkundschaft“ setzt, reicht hierfür die Behauptung, ein Nutzer (...) werde, „in meinen
Geschäftsunterlagen nicht geführt“ schon wegen der Möglichkeit eines Kundenbesuches ohne Voranmeldung nicht aus.Auch der Behauptung, der Nutzer habe „keine Angaben zu seinem Besuch machen“ können, lässt sich nicht entnehmen, dass der Nutzer niemals Kunde des Klägers gewesen sein soll; vielmehr lässt sie den Rückschluss zu, dass der Kläger selbst von einem solchen Kontakt ausgeht, die Vorwürfe im Detail jedoch anders bewertet."
Aufgrund der fehlenden Ausführungen habe die Beklagte nicht aktiv werden müssen, sodass sie auch keine Prüfpflichten verletzt habe.