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Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen
Amtsgericht Mannheim, Beschluss v. 21.05.2008 - Az.: 9 C 142/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ bei Internet-Verletzungen gilt nur dann, wenn der Geschädigte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Kläger auftritt. Tritt hingegen der (vermeintliche) Schädiger im Rahmen einer negativen Feststellungsklage als Kläger auf, kann er sich nicht auf diese Privilegierung berufen, sondern kann nur an seinem Wohnort klagen.



Sachverhalt:

Der Kläger, der aus Hannover stammt, war außergerichtlich von der Verwertungsgesellschaft GEMA wegen des illegalen Downloads von Musik abgemahnt worden. Daraufhin erhob er negative Feststellungsklage vor dem AG Mannheim und wollte klargestellt wissen, dass er keine Rechte verletzt hatte.


Entscheidung:

Das AG Mannheim hat sich als örtlich unzuständig angesehen und die Klage verwiesen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass bei Internet-Verletzungen der Geschädigte sich nach § 32 ZPO frei in Deutschland den Gerichtsstand aussuchen kann (sog. „fliegender Gerichtsstand“).

Für negative Feststellungsklagen dagegen, d.h. in Konstellationen, wo nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger als Kläger auftritt, ist der fliegende Gerichtsstand nicht anzuwenden. Denn die Regelung des § 32 ZPO hat zum Ziel, den geschädigten Kläger zu privilegieren, da dieser sich aussuchen kann, vor welchem Gericht er klagt. In den Genuß dieser Privilegierung soll der (vermeintliche) Schädiger nach Meinung des AG Mannheim nicht kommen.

Das Gericht lehnt daher für die Fälle der negativen Feststellungsklage den fliegenden Gerichtsstand ab. Zuständiges Gericht ist vielmehr das Gericht, an dem der Schädiger seinen Wohnsitz hat.




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