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Verwertungsverbot von IP-Adresssen bei wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsklage
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 04.12.2008 - Az.: 4 U 86/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

IP-Adressen sind in einem Zivilprozess (Unterlassungsklage bei einem Internet-Wettbewerbsverstoß) als Beweis nicht verwertbar, wenn das Auskunftsersuchen einer Polizeibehörde gegenüber einem Internet-Provider bereits für ein vorheriges Strafverfahren unzulässig war.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und betrieben jeder einen Online-Kleinanzeigenmarkt.

Wegen der Zusendung unerwünschter E-Mails erstattete die Klägerin Strafanzeige. Der zuständigen Polizeidienststelle nannte sie die festgehaltenen IP-Nummern. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wandte sich die Polizei an den Internet-Provider, welcher der Behörde mitteilte, dass die angegebenen IP-Adressen zu der genannten Zeit an den Beklagten vergeben gewesen waren.

Das später gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Klägerin wurde die vollständige Anschrift des Beklagten von der Polizei mitgeteilt.

Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der unerwünschten E-Mails in Anspruch.


Entscheidung:

Die Richter entschieden nicht im Sinne der Klägein.

Sie stellten fest, dass die zuvor gewonnenen Erkenntnisse aus dem Strafverfahren über die IP-Adressen und die dazu gehörigen Daten des Beklagten nicht verwertbar seien. Die Speicherung der IP-Nummern durch den Internet-Provider (und die Zuordnungen der IP-Nummern zu dem Beklagten) seien unzulässig gewesen. Der Provider hätte daher weder der Polizei noch der Klägerin Auskunft über die IP-Adressen erteilen dürfen. Denn eine Speicherung der Daten sei nach Beendigung einer bestimmten Telekommunikationsverbindung grundsätzlich nicht erforderlich. Nur wenn Anhaltspunkte für konkrete Störungen oder Missbräuche vorlägen, sei das Speichern notwendig. Ein derartiger Grund sei vorliegend nicht ersichtlich.

Die Auskunftserteilung sei darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einholung von Auskünften über Name und Anschrift einer bestimmten Person bei Internet-Providern nicht vorgelegen hätten. Die Polizei habe nur nach den Bestandsdaten fragen dürfen, nicht jedoch nach den Verkehrsdaten. Für die Auskunftserteilung über die Verkehrsdaten habe sie zunächst einen richterlichen Beschluss einholen müssen.

Die unzulässige Speicherung der Daten und die unzulässige Auskunftserteilung führten zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess.




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