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Verbotene Kopplungsangebote bei Online-Kredit-Vermittlung
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 18.06.2008 - Az.: 37 O 30/08 KfH Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Online-Kredit-Vermittler, der bei der Zusendung von Kredit-Anträgen auch weitere Produkte (u.a. Rabatt-Einkaufskarte, Versicherungen) in seinem Anschreiben bewirbt, handelt wettbewerbswidrig, da er die psychische Zwangslage des Verbrauchers ausnutzt



Sachverhalt:

Die Beklagte vermittelt Online-Kredite. Sie schickte Verbrauchern, die bei ihr um Kredite nachfragten, nicht nur die Kreditvermittlungs-Anträge, sondern bewarb in ihrem Antwortschreiben auch noch weitere Produkte (u.a. eine Rabatt-Einkaufskarte, Versicherungen). Sie forderte dabei den Verbraucher auf, sämtliche Unterlagen - und nicht nur den gewünschten Kreditvermittlungs-Antrag - ausgefüllt zurückzuschicken:

"Bitte senden Sie die empfohlenen Produkte bis zum (...) an uns zurück."

"Die Rücksendung aller ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen erwarten wir bis zum (...)"

"Mit unserem letzten Schreiben hatten wir Ihnen diverse Produkte empfohlen (...). Die Rücksendung aller ausgefüllten und unterzeichneten Unterlagen erwarten wir bis zum (...)"


Entscheidung:

Das Gericht hat die Tätigkeit des Online-Kredit-Vermittlers als unzulässige Kopplung bewertet, die wettbewerbswidrig ist.

Durch ihre Antwortschreiben erweckt die Beklagte den Eindruck, dass der Erwerb der sonstigen beworbenen Produkte sich günstig auf die Kredit-Vermittlung auswirkt, so dass ein entsprechender psychischer Druck beim Verbraucher aufgebaut wird.

Da der Verbraucher sich aufgrund seiner mangelnden Liquidität in einer angespannten Lage befindet, nutzt die Beklagte diese Zwangslage aus (§ 4 Nr.1 UWG).




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