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Streitwert bei fehlerhaftem DSL-Zugang
Amtsgericht Ehingen, Urteil v. 11.01.2008 - Az.: 1 C 356/07
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Leitsatz:
1. Das Gericht am Wohnsitz des Kunden ist zuständig, wenn es um Streitigkeiten bzgl. eines fehlerhaften DSL-Zugangs geht.
2. Die Höhe des Streitwerts liegt in solchen Fällen bei 1.000,- EUR, wenn zumindest der Zugang zum Internet per ISDN möglich ist.
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Sachverhalt:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Freischaltung des DSL-Ports an seinem Wohnsitz.
Er hätte zwar jederzeit einen ISDN-Zugang bekommen können, bestand aber auf die schnellere DSL-Leitung. Da die Beklagte dies aus technischen Schwierigkeiten verzögerte, befand sie sich im Verzug und gab Veranlassung zu der Klageerhebung.
Erst im Laufe des Verfahrens gab die Beklagte den DSL-Port frei, weshalb die Parteien den Streit für erledigt erklärten und sich dann um die Höhe des Streitwerts stritten.
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Entscheidung:
Zunächst entschieden die Richter, dass sie örtlich zuständig seien. Ähnlich wie bei Energieversorgungsverträgen sei davon auszugehen, dass bei Verträgen über die Erbringung eines DSL-Internetzugangs der Erfüllungsort der Wohnsitz des Kunden sei.
Weiterhin legten sie die Streitwertsumme auf 1.000,- EUR fest. Maßgeblich bei der Bemessung des Streitwerts sei das Interesse des Klägers an der Freigabe. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass die Beklagte nicht generell den Zugang zum Internet verwehrte, sondern nur den schnelleren Zugang per DSL. Der Kläger habe jederzeit über ISDN einen Online-Zugang erhalten können.
Das Gericht zog bei der Bemessung vergleichbare Streitfälle heran, bei denen beispielsweise ein Mieter auf Errichtung einer Parabolantenne geklagt habe. Grundsätzlich habe dieser Mieter Fernsehprogramme empfangen können, nur eben nicht in dem Umfang wie es durch eine Parabolantenne möglich gewesen wäre. In den Fällen sahen die Richter auch 1.000,- EUR als angemessenen Streitwert an.
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