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Schadensersatz wegen Vielzahl von KK-Anträgen zur Änderung des WHOIS-Registers
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 19.05.2010 - Az.: 6 U 65/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Stellt ein Dritter eine Vielzahl von KK-Anträgen an die DENIC mit dem Ziel, das WHOIS-Register ändern zu lassen, obwohl der Domaininhaber damit nicht einverstanden ist, haftet derjenige als Täter der Verletzungshandlung auf Schadensersatz.



Sachverhalt:

Der Beklagte stellte eine Vielzahl von KK-Anträgen an die DENIC für die Domains, die von dem Kläger und dessen Geschäftspartner gehalten wurden. Der Kläger widersprach den KK-Einträgen. Dennoch stellte der Beklagte erneut KK-Anträge und begehrte damit die Änderung der WHOIS-Daten.

Der Kläger hielt die Handlungen für rechtswidrig und begehrte gerichtlich die Zahlung der Kosten für die gegen den Beklagten ausgesprochene Abmahnung. Der Beklagte, der als Provider fungierte, erklärte, dass das Verfahren automatisch ablaufe und er daher nicht verantwortlich sei.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie erklärten, dass der Beklagte durch die Vielzahl der KK-Anträge den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt habe. Er sei Täter dieser Handlung und hafte damit dem Kläger gegenüber auf Schadensersatz.

Der Beklagte dürfe sich dabei nicht darauf berufen, dass das Verfahren der Weiterleitung der KK-Anträge automatisiert sei und daher keine Verantwortlichkeit seitens des Beklagten vorliege. Sollte es der Fall sein, dass die KK-Anträge automatisch abgewickelt würden, so habe der Beklagte die Verantwortung dafür zu tragen, dass derartige Rechtsverletzungen Dritter unterblieben. Im Rahmen des ihm Zumutbaren müsse er die Organisation seines Betriebes darauf ausrichten, dass nur zulässige KK-Anträge durchgeführt würden.

Auch könne er sich nicht darauf berufen, dass er als Provider die Anträge nur im Auftrag eines Kunden durchgeführt habe. Er sei letztlich dafür verantwortlich und als Täter der Handlung anzusehen.




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