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Rapidshare haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverstöße Dritter
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 21.12.2010 - Az.: I-20 U 59/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Internetdienst Rapidshare, der seinen Usern Speicherplatz zur Verfügung stellt, haftet nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen der weltweit führenden Unternehmen für Computer- und Videospiele, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel "Alone in the dark" hatte. Der beklagte Internetdienst Rapidshare stellte seinen Usern Speicherplatz im Internet zur Verfügung.

Der Kläger stellte fest, dass das geschützte Computerspiel "Alone in the dark" in urheberrechtswidriger Weise von einem User von Rapidshare im Internet zum Download bereit gestellt wurde. Der Kläger nahm daraufhin Rapidshare als Störer in Anspruch. Das Internet-Unternehmen habe die Prüfpflichten verletzt und hafte daher als Störer.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass zwar eine Urheberrechtsverletzung vorliege, da unstreitig über den Dienst von Rapidshare illegale Kopien des Computerspiels im Internet zum Download angeboten worden seien. Da Rapidshare den Speicherplatz im Internet zur Verfügung stelle, sei es auch durch das Bereitstellen der technischen Voraussetzungen an dem Urheberrechtsverstoß beteiligt.

Dennoch komme eine Haftung nicht in Betracht. Der Nutzer selbst entscheide über das öffentliche Zugänglichmachen einer Datei. Zwar leiste Rapidshare einen kausalen Beitrag für die Verletzung, da es Speicherplatz zur Verfügung stelle. Dennoch dürfe die Störerhaftung nicht über Gebühr ausgedehnt werden und greife nur, wenn eine Verletzung von Prüfungspflichten vorliege und der Sharehoster trotz Kenntnis die rechtswidrigen Dateien nicht gesperrt habe. Davon sei vorliegend nicht auszugehen.

Eine Vorabprüfung sämtlicher Dateien sei Rapidshare nicht zuzumuten.




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