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Nachweis des Versands eines Abmahnschreibens
Landgericht Hamburg, Urteil v. 18.03.2008 - Az.: 312 O 837/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Zur Vermeidung der Kostenlast in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist eine vorherige Abmahnung an den Verletzer erforderlich.

2. Der Abmahnende muss die näheren Umstände des Versands der Abmahnung darlegen. Ein Faxprotokoll allein reicht hierfür nicht aus.




Sachverhalt:

Ein Wettbewerber hatte gegen seinen Konkurrenten eine einstweilige Verfügung erwirkt. Durch die Verfügung ist dem Konkurrenten verboten worden, auf seiner Internetseite Artikel seines Sortiments gegenüber Verbrauchern zum Verkauf anzubieten, und dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung über eine Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts von zwei Wochen zu belehren, wenn den Verbrauchern vor Vertragsschluss die Belehrung nicht in Textform zugehen wird.

Der Konkurrent erhob Widerspruch wegen der ihm auferlegten Kosten. Dabei berief er sich darauf, zuvor nie abgemahnt geworden zu sein, so dass er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte und daher keine Kosten tragen müsse. Er selbst sowie seine Mitarbeiter versicherten an Eides statt, keine Abmahnung erhalten zu haben.

Die Wettbewerberin behauptete dagegen, ihr Rechtsanwalt habe dem Konkurrenten eine Abmahnung zunächst per Fax und anschließend per Einschreiben - letzteres gemeinsam mit weiteren Postsendungen - verschickt. Sie konnte allerdings nur das Faxprotokoll, nicht aber den Einlieferungsbeleg über das Einschreiben vorlegen.


Entscheidung:

Der Konkurrent bekam Recht und dem Wettbewerber wurden sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Wettbewerbsrecht ist anerkannt, dass nur derjenige Anlass zur Klageerhebung gibt, der trotz vorheriger Abmahnung die Rechtsverletzung nicht unterlässt. In dem hier entschiedenen Fall hatte der Konkurrent dementiert, jemals eine Abmahnung von dem Wettbewerber erhalten zu haben. Daher musste dieser näher darlegen, wann eine Abmahnung verschickt worden sein sollte.

Die Tatsache, dass der Einlieferungsbeleg für das Einschreiben nicht vorgelegt werden konnte, entkräftete die eidesstattlichen Versicherungen des Konkurrenten und dessen Mitarbeitern nicht. Das vorgelegte Faxprotokoll enthielt zwar die Telefonnummer des Konkurrenten und einen Beginn eines Abmahnschreibens. Jedoch sahen die Richter in dem Faxprotokoll allenfalls einen Nachweis der Herstellung einer Verbindung, jedoch nicht der Übermittlung bestimmter Daten.




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