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Landgericht Nuernberg Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 25.09.2008 - Az.: 3 O 6208/06 - Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

Leitsatz:

Zur Frage, wann ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß", der einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG begründet, gegeben ist.



Tenor:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Zivilkammer erlässt in Sachen (…) gegen (…) wegen AO. gem. § 101 IX UrhG wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung folgenden Beschluss:

I. Der Beteiligten (…) wird gestattet, unter Verwendung von Verkehrsdaten der Firma (…) Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen die nachfolgend aufgeführten IP-Nummern zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten zugeteilt waren:

IP-Adresse       Datum       Uhrzeit (MESZ)
(...)       22.09.2008       00:03:25
(...)       22.09.2008       02:52:13


II. Die Antragsstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Wirksamkeit der Zustellung dieses Beschlusses setzt voraus, dass mit ihm in Abdruck zugestellt wird die Antragsschrift der (…) vom (…).


Sachverhalt:

vgl. Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Zur Begründung wird in sachlicher Hinsicht auf die unter Ziffer III bezeichnete Antragsschrift Bezug genommen.

In rechtlicher Hinsicht folgt die Entscheidung aus § 101 Abs. 9 UrhG; §§ 935, 940, 938, 936, 920-922, 937, 890, 91, 3 ZPO.




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