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Landgericht Dusseldorf Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 12 O 425/08 - Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

Leitsatz:

1. Für urheberrechtliche Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (§ 101 Abs.9 S.2 UrhG).

2. Der Auskunftsanspruch kann mittels der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (§ 101 Abs.7 UrhG).

3. Die Auskunftserklärung kann in elektronischer Form (Excel-Tabelle) erfolgen.




Tenor:

In dem Verfahren (...) beschließt das Landgericht Düsseldorf (...):

1. Der (...) wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften von Kunden (Bestandsdaten) unter Verwendung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten), die auf der nachfolgend wiedergegebenen Anlage ASt 8 enthalten sind und die sich auf eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin an Tonaufnahmen des Künstlers (...) beziehen: (...)

2. Der (...) wird gestattet, die Auskunft in elektronischer Form durch Komplettierung einer der (...) übermittelten Excel-Datei zu erteilen.

3. Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin.

4. Mit diesem Beschluss soll der (...) seitens der Antragstellerin, eine Abschrift der Antragsschrift vom 2. September 2008 und ihrer Anlagen zugestellt werden.


Sachverhalt:

(kein Sachverhalt, da Beschlussform)


Entscheidungsgründe:

(keine Entscheidungsgründe, da Beschlussform)




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