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Kostenberechnung bei urheberrechtlichem Internet-Auskunftsanspruch
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 15.01.2009 - Az.: 6 W 4/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Sind in dem urheberrechtlichen Internet-Auskunftsersuchen mehrere Anträge mit unterschiedlichen Sachverhalten zusammengefasst, handelt es sich gebührenrechtlich auch um mehrer Anträge, für die jeweils eine eigene Gebühr anfällt.

2. Unterschiedliche Sachverhalte sind dann gegeben, wenn unterschiedliche Personen die Verletzungshandlungen begangen haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Werk unter Verwendung verschiedener GUID zum Download angeboten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn lediglich die IP-Adressen nicht übereinstimmen.




Sachverhalt:

Die Antragstellerin war Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Computerspiel. Sie bemerkte, dass ihr Spiel in einem P2P-Netzwerk im Internet zum Download angeboten wurde.

Sie konnte sowohl die IP-Adressen in Erfahrung bringen als auch die eindeutige GUID-Kennung (Global Unique Identifier), die das für den Datenaustausch verwendete Client-Programm bei der Installation erzeugte. Während sich die IP-Adresse bei privaten Internet-Anschlüssen häufig ändert, bleibt die GUID erhalten, solange die jeweilige Installation auf dem Rechner verbleibt.

Das Spiel wurde unter drei verschiedenen GUID online angeboten. Für jede dieser GUID wurden jeweils drei verschieden IP-Adressen verwendet. Daraufhin beantragte die Antragstellerin Auskünfte über jeweils eine IP-Adresse zu jeder der drei verwendeten GUID-Kennungen.

Für jede einzelne der drei Personenauskünfte erhob das Gericht eine einzelne Gebühr in Höhe von 200 EUR, insgesamt 600 EUR. Die Antragstellerin war der Auffassung die Kosten müssten sich auf ein Drittel reduzieren, da es sich um einheitliche Auskunftsanträgen handele, denen derselbe Sachverhalt zugrunde liege.


Entscheidung:

Der Antrag auf Kostenreduzierung wurde abgelehnt.

Für einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch falle grundsätzlich eine Gebühr von 200 EUR an.

Bei Anträgen, die auf Verletzungshandlungen mehrerer Personen gestützt seien, falle die Gebühr für jeden einzelnen Verletzer gesondert an. So solle vermieden werden, dass ein Antragsteller selbständige Anträge sammle und in einer einheitlichen Antragsschrift zusammenfasse, um damit die Gebührenhöhe zu minimieren. Bei der Zusammenfassung mehrerer inhaltlich nicht zusammengehörender Anträge müsse daher jeder einzelne Sachverhalt einer gesonderten Prüfung des Gerichts unterzogen werden.

Lägen dem Antrag lediglich unterschiedliche IP-Adressen zugrunde, könne nicht sicher daraus geschlossen werden, wie viele Personen Schutzrechtsverletzungen begangen haben. Eine Vielzahl von IP-Adressen könne gegebenenfalls auch nur einer einzige Person zugeordnet sein, da die IP-Adresse gerade bei privaten Anschlüssen häufig mehrfach täglich wechsle. Daher falle hier nur eine Gebühr pro Anordnungsverfahren an.

Anders sei dies in den Fällen, wo eine GUID bekannt sei. Da die GUID dauerhaft und unverändert nach der Installation der P2P-Software auf dem Rechner verbleibe, könne davon ausgegangen werden, dass hier unterschiedliche Verletzer und somit unterschiedliche Sachverhalte vorlägen.




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