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Impressumsverstoss ist abmahnfähige Wettbewerbsverletzung
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 04.11.2008 - Az.: I-20 U 125/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG stellt eine erhebliche, abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar.



Sachverhalt:

Die Beklagte betrieb eine kommerzielle Internetseite, ohne den Namen des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin im Impressum anzugeben.


Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf sieht den Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG als abmahnfähige Wettbewerbsverletzung an. Die Richter bejahen auch die notwendige Erheblichkeitsschwelle nach § 3 UWG.




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