Impressumsverstoss ist abmahnfähige Wettbewerbsverletzung
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 04.11.2008 - Az.: I-20 U 125/08
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Leitsatz:
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG stellt eine erhebliche, abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar.
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Sachverhalt:
Die Beklagte betrieb eine kommerzielle Internetseite, ohne den Namen des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin im Impressum anzugeben. |
Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf sieht den Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG als abmahnfähige Wettbewerbsverletzung an. Die Richter bejahen auch die notwendige Erheblichkeitsschwelle nach § 3 UWG.
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